Newsletter für Betriebsräte: Warum es auf ein Zwischenzeugnis ankommt
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KW 3  
  2024
RECHTSPRECHUNG  |  PRAXISWISSEN  |  LESETIPPS
Liebe Leserinnen und Leser,
Zwischenzeugnisse haben eine hohe Bindungswirkung. Eine Abweichung im Endzeugnis ist nur bei geänderter Tatsachengrundlage gerechtfertigt – so jetzt das LAG Köln.
 
Muss der Arbeitgeber aktiv über Planungen zur KI-Einführung informieren? Was ist, wenn er schweigt? Enthält das BetrVG Regeln zum KI-Einsatz? Antworten auf 10 Fragen zum Umgang mit Künstlicher Intelligenz lest Ihr in »Arbeitsrecht im Betrieb« 12/2023. Jetzt zwei Ausgaben gratis testen!
Euch eine gute Woche!
 
Herzliche Grüße
 
Leslie Schilling
Redaktion
 
 
AKTUELLE MELDUNGEN

 
Neues Gesetz
Das bringt das Bürokratieentlastungsgesetz
 
Das Bundesministerium der Justiz hat den Referentenentwurf zu einem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) veröffentlicht. Das Gesetz soll die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung von überflüssiger Bürokratie entlasten. Zu diesem Zwecke sollen u.a. einige Schriftformerfordernisse herabgestuft oder ganz abgeschafft werden.
 
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Erfolgreiche Betriebsratsarbeit
Sonderheft zum Jubiläum
 
Wir feiern 15 Jahre Deutscher Betriebsräte-Preis und 20 Jahre Deutscher Betriebsräte-Tag! Darum haben wir für Euch ein Sonderheft, in dem wir mit Euch auf die Geschichte von Preis und Veranstaltung zurückblicken. Eure engagierte und erfolgreiche Betriebsratsarbeit hat auch daraus eine Erfolgsgeschichte werden lassen!
 
ZUM SONDERHEFT
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RECHTSPRECHUNG

 
Arbeitszeugnis
Warum es auf ein Zwischenzeugnis ankommt
 
Ein Zeugnis dient dem Beschäftigten als Bewerbungsunterlage und ist daher wichtig. Von einem guten Zwischenzeugnis darf der Arbeitgeber nur abweichen, wenn es einen Grund gibt, den er beweisen kann. Der Arbeitgeber ist für jede unterdurchschnittliche Bewertung in der Beweislast – so das LAG Köln.
 
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Kündigungsschutz
Betriebsratsanhörung bei Kündigung in Wartezeit
 
Auch bei einer Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses ist der Betriebsrat anzuhören. Da das Kündigungsschutzgesetz noch nicht gilt, sind die Anforderungen allerdings geringer. Der Arbeitgeber muss lediglich die »subjektiven« Kündigungsgründe nennen. Pauschale Werturteile reichen dafür aus – so das LAG Hamm.
 
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PRAXISWISSEN

 
Aus »Arbeitsrecht im Betrieb«
10 Fragen zum Umgang mit Künstlicher Intelligenz
 
Ob maschinelle Übersetzung, vorausschauende Wartung oder personalisiertes Marketing – der Anwendungsbereich von KI erstreckt sich über nahezu alle Wirtschaftszweige. Wie können Betriebsräte sich hier für die Beschäftigten einsetzen? Peter Wedde und Regina Steiner geben in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 12/2023 Antworten.
 
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Aus »Betriebsrat und Mitbestimmung«
So läuft das Beschwerdeverfahren
 
Beschäftigte, die sich durch den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder andere Arbeitnehmer:innen benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlen, können sich beschweren. Was es dabei zu beachten gibt, zeigt Euch Dr. Christiane Jansen in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 1/2024.
 
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Digitalisierung und ArbeitsrechtKündigungsschutzrecht
Wolfgang Däubler
 
Wolfgang Däubler, Olaf Deinert (Hrsg.)
 
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