Guten Tag,
nun haben wir doch noch ein kleines Update "zwischen den Jahren" für Sie: Der Bund hat in den entsprechenden FAQs festgehalten, dass Unternehmen, die freiwillig temporär schließen, weil Corona-Beschränkungen (3G, 2G, 2Gplus) den weiteren Betrieb unwirtschaftlich machen würden, trotzdem einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen können. Sie müssen dann "die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft" darlegen.
Diese Regelung gilt bei der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate November und Dezember und soll bei der Überbrückungshilfe IV (Förderzeitraum Januar bis März 2022) zunächst für den Januar gelten. Unter welchen Voraussetzungen solche Betriebe Kurzarbeitergeld erhalten können, hat die Arbeitsagentur auf ihrer Frage-und-Antwort-Seite ganz unten beschrieben.
Nachdem heute die neue Corona-Schutzverordnung in Kraft getreten ist, berichtet der "Hellweger Anzeiger" (Plus-Artikel), dass ein Unternehmer mit einem Eilantrag gegen die 2G-plus-Regel in Fitnessstudios vorgehen will.
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