In ein paar Tagen steigen der Mindestlohn und die Verdienstgrenze beim Minijob und Midijob. Arbeitgeber sollten sich jetzt schnell informieren, was das für die Verträge ihrer Mitarbeiter bedeutet.
Diverse Coronahilfen müssen abgerechnet werden – hier können Sie noch einmal tief durchatmen, denn die Frist wurde verlängert.
Keine Fristverlängerung scheint es für die Abgabe der Grundsteuererklärung zu geben: Der 31. Oktober ist in Ihrem Kalender vermutlich schon rot markiert? Denken Sie bitte auch an die Steuererklärung(en), deren Abgabefrist an diesem Tag endet.
Die Sachbezugswerte steigen 2023 an, dazu wurden jetzt die vorläufigen Zahlen bekannt gegeben.
Und ab 2023 ändert sich das Betreuungsrecht. Auch dazu haben wir noch einen ersten kleinen Hinweis ganz am Ende dieses Newsletters untergebracht.
Ab dem 1. Oktober 2022 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 Euro brutto pro Stunde. Auch die Verdienstgrenzen beim Minijob und bei Midijobs werden steigen.
Ab dem 1.10.2022 wird der Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde angehoben und damit wird auch die Geringfügigkeitsgrenze angepasst. Sie wird auf 520 Euro erhöht.
Für die über 7 Millionen Minijobber in Deutschland und deren Arbeitgeber gibt es ein umfangreiches Regelwerk von Spezialvorschriften. Diese betreffen die Sozialabgaben, verschiedene Umlagen sowie den Lohnsteuerabzug. Beschäftigen Sie Minijobber, sollten Sie sich auf die anstehenden Änderungen rechtzeitig vorbereiten!
Die Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfe) wurden oft auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten beantragt. Die endgültige Höhe der Leistungen wird aber anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung ermittelt – das macht eine Schlussabrechnung erforderlich, die zur Nachzahlung oder Rückforderung von Zuschüssen führen kann.
Die Sachbezugswerte für freie Verpflegung und freie Unterkunft werden jedes Jahr an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Inzwischen stehen die voraussichtlichen Werte für 2023 fest.
Bis zum 31.10.2022 müssen Eigentümer von Immobilien oder unbebauten Grundstücken ihre Grundsteuer-Erklärung elektronisch beim zuständigen Finanzamt einreichen.
Nutzen Sie dafür unsere Software »GrundSteuerErklärung«:
Abruf der Daten von den Geoportalen der Bundesländer (z.B. Bodenrichtwerte)
Schritt für Schritt durch die Erklärung, inkl. Hilfetexte
Automatisierte Prüfung auf fehlende oder unplausible Angaben
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