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Sehr geehrte Damen und Herren,

die Abschreibungsdauer von Hard- und Software wurde gerade geändert – das gibt mir die Gelegenheit, hier einmal ganz kurz auf das Thema »Umsatzsteuer« im Zusammenhang mit der Abschreibung einzugehen. Denn viele Unternehmer sind unsicher, wie damit zu verfahren ist.

Wie so oft bei allem, das mit Recht zu tun hat, lautet die Antwort: »Es kommt darauf an.« In diesem Fall darauf, ob der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht:
  • Unterliegt ein Unternehmer mit seinen Umsätzen der Umsatzsteuer, steht ihm der Vorsteuerabzug aus seinen Eingangsrechnungen zu. Die Vorsteuer gehört dann nicht zu den Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts. Auf dem Anlagenkonto wird nur der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer aktiviert, der gleichzeitig Bemessungsgrundlage für die Abschreibung ist.
  • Kleinunternehmern oder Unternehmern mit ausschließlich umsatzsteuerfreien Umsätzen steht kein Vorsteuerabzug zu. Bei ihnen gehört die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer genauso wie der Nettobetrag zu den Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts.
  • Komplizierter wird es, wenn ein Unternehmer sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch umsatzsteuerfreie Leistungen erbringt: Dann darf er die Vorsteuer nur teilweise abziehen. Dieser Teil der Vorsteuer wirkt sich sofort als Betriebsausgabe aus und gehört nicht zu den Anschaffungskosten. Der nicht abzugsfähige Teil der Vorsteuer dagegen gehört zu den Anschaffungskosten und erhöht die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.
Passen Sie gut auf sich auf und bleiben Sie gesund!

 
Bis zum nächsten Mal
Ihre
 
Maike Backhaus
Redaktion Steuertipps
INHALT DIESES NEWSLETTER
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AFA
Abschreibung von Hardware und Software auf ein Jahr verkürzt
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GASTRONOMIE
Umsatzsteuersenkung bleibt bis Ende 2022
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VERMIETER
Bis 31.3. handeln und Grundsteuer zurückholen!
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RATGEBER
Die optimale Immobilienfinanzierung

Abschreibung von Hardware und Software auf ein Jahr verkürzt

Ab 2021 wird die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung von drei Jahren auf ein Jahr verringert. Was davon alles betroffen ist, erklärt das Bundesfinanzministerium in einem ausführlichen BMF-Schreiben.
 
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Gastronomie: Umsatzsteuersenkung bleibt bis Ende 2022

Seit dem 1. Juli 2020 beträgt die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nur 7 statt 19 Prozent. Eigentlich sollte das nur bis zum 30. Juni 2021 gelten. Mit dem »Dritten Corona-Steuerhilfegesetz« hat der Bundestag heute die Verlängerung dieser Regelung bis Ende 2022 beschlossen. Getränke sind von der Steuersenkung allerdings weiterhin ausgenommen.
 
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Vermieter: Bis 31.3. handeln und Grundsteuer zurückholen!

Bei Leerstand oder ausbleibenden Mieteinnahmen können Vermieter einen Teil der Grundsteuer zurückerhalten. Voraussetzung: Der Einnahmeausfall ist nicht selbst verschuldet.
 
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Die optimale Immobilienfinanzierung

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