Die Stimme für das Leben

In eigener Sache: ALfA-Chefin hält „Gänsehaut“-Grußwort beim Christustag auf dem Kirchentag in Nürnberg


Augsburg (ALfA) 
Die Leitung des Evangelischen Kirchentages in Nürnberg hat der überkonfessionellen und überparteilichen Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) e.V. untersagt, über sich und ihre lebensbejahende Arbeit mittels eines Standes auf dem Kirchentagsgelände zu informieren. Der „Arbeitskreis bekennender Christen in Bayern“ bot der Bundesvorsitzenden der ALfA, Cornelia Kaminski, daraufhin an, stattdessen beim Christustag in der Nürnberger Meistersingerhalle zu sprechen. Ein Angebot, das die ALfA-Bundesvorsitzende gerne annahm.

Interessierte können das „Gänsehaut“-Grußwort, das Kaminski zu diesem Anlass gestern in der Nürnberger Meistersingerhalle hielt, bereits heute auf der Internet-Präsenz der ALfA nachlesen. Zum Grußwort der ALfA-Bundesvorsitzenden geht es hier lang. https://www.alfa-ev.de/die-alfa-auf-dem-christustag-beim-kirchentag-in-nuernberg/

Inhaltsangabe

In eigener Sache: ALfA-Chefin hält „Gänsehaut“-Grußwort beim Christustag auf dem Kirchentag in Nürnberg
Mehrheit der Deutschen will: Abtreibung soll Straftat bleiben
Intaktes Unrechtsbewusstsein der Deutschen – ALfA begrüßt breiten gesellschaftlichen Konsens zum Erhalt des § 218
§ 219a StGB: Verfassungsbeschwerde Hänels verläuft im Sande – Richter lehnen Entscheidung wegen „Erledigung“ ab
Abtreibungslobby kassiert Niederlage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Termine

 

Mehrheit der Deutschen will: Abtreibung soll Straftat bleiben


Berlin (ALfA) Eine Mehrheit der Deutschen lehnt das vor allem von Grünen und Linken präferierte Vorhaben ab, vorgeburgeburtliche Kindstötungen rechtlich außerhalb des Strafrechts zu regeln. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage, welches die „Forschungsgruppe Wahlen“ im Auftrag des ZDF-Magazins „Frontal 21“ ermittelt hat. Danach sprachen sich 54 Prozent der Befragten dafür aus, dass der § 218 im Strafgesetzbuch erhalten bliebt. Drei Prozent forderten gar seine Verschärfung. Für eine Abschaffung des Strafrechtsparagrafen sprachen sich lediglich 36 Prozent der Befragten aus. Unterschiede gibt es der Umfrage zufolge sowohl beim Alter als auch bei Parteienpräferenz. Für die von der Ampelkoalition erwogene Abschaffung des Abtreibungsparagrafen 218 sprachen sich vor allem junge Frauen aus. Mit zunehmendem Alter steige dagegen auch hier die Ablehnung für eine Abschaffung. Wählerinnen und Wähler von CDU und CSU wollen zu mehr als Zweidritteln (67 Prozent) am Paragrafen 218 StGB festhalten; bei AfD (57 Prozent), FDP (55 Prozent) und sogar bei der den Kanzler stellenden SPD (52 Prozent) sind es immerhin noch mehr als die Hälfte. Nur bei Bündnis 90/Die Grünen (46 Prozent) und Linken (31 Prozent) sprechen sich weniger als die Hälfte der Wählerinnen und Wähler bzw. weniger als ein Drittel für eine Beibehaltung des Strafrechtsparagrafen aus.

Intaktes Unrechtsbewusstsein der Deutschen – ALfA begrüßt breiten gesellschaftlichen Konsens zum Erhalt des § 218


Karlsruhe (ALfA) Anlässlich der Umfrage des ZDF-Magazins „Frontal 21“ zur geplanten Streichung des § 218 durch die Ampel-Koalition erklärte die Bundesvorsitzende der überparteilichen und überkonfessionellen Lebensschutzorganisation Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) e.V., Cornelia Kaminski, am Mittwoch in Augsburg: „Ein weiteres Kernanliegen der rot-grün-gelben Koalition droht den Regierenden um die Ohren zu fliegen: Die geplante Streichung des § 218 aus dem Strafgesetzbuch, der in der vorgeburtlichen Kindstötung eine Straftat erkennt, diese aber unter bestimmten Voraussetzungen straffrei lässt, ist erklärtes Ziel der Regierung. Aber nicht einmal innerhalb der eigenen Wählerschaft findet sich hierfür eine Mehrheit. 
Wie die Forschungsgruppe Wahlen in einer Umfrage für das Magazin Frontal21 herausfand, sind nur 36 Prozent der Deutschen der Ansicht, die Tötung eines ungeborenen Kindes solle nicht als Straftat betrachtet werden. Lediglich Anhänger der Grünen und der Linken sind mehrheitlich für eine Abschaffung des § 218 – und auch bei den Grünenwählern ist diese Haltung mit 54 Prozent weit weniger verbreitet, als die Rhetorik ihrer führenden Politiker es vermuten ließe. Da eine Mehrheit der SPD-und FDP-Wähler am § 218 nicht rütteln wollen und diese beiden Parteien bei der letzten Wahl nahezu doppelt so viele Stimmen bekommen haben wie Grüne und Linke, ist auch innerhalb der Wählerschaft der Ampel-Koalition keine Mehrheit für eine Abschaffung des § 218 gegeben. Besonders deutlich das Bild bei den Christdemokraten: Zwei Drittel der Unionswähler fühlen sich dem gesellschaftlichen Kompromiss, den der § 218 darstellt, verbunden und sehen keine Notwendigkeit, ihn aufzukündigen.

Dieses Umfrageergebnis zeigt einmal mehr, wie weit die politische Klasse von der Stimmung im Volk entfernt ihr Politikgeschäft betreibt. Nach Migrationschaos, Heizungsdebakel und frauenfeindlichem Entwurf zum Selbstbestimmungsgesetz droht die Regierung auch mit der Neuregelung der Abtreibungen außerhalb des Strafgesetzbuches den Willen des Volkes zu ignorieren. Wer politische Entscheidungen ohne Vernunft, dafür aber mit jeder Menge ideologischem Eifer fällt, entfremdet sich nicht nur von den eigenen Wählern, sondern fügt dem Land großen Schaden zu. In dem Maße, in dem die Überzeugungen und Sorgen der Menschen in diesem Land ignoriert werden, nimmt auch das Vertrauen in unsere demokratischen Strukturen ab. Radikalisierung ist die Folge. 

Die Ampelkoalition wäre daher gut beraten, wenn Sie nun ihre Pläne für eine Neugestaltung des § 218 in einer Schublade verschwinden lassen würde.“

§ 219a StGB: Verfassungsbeschwerde Hänels verläuft im Sande – Richter lehnen Entscheidung wegen „Erledigung“ ab


Karlsruhe (ALfA) Das Bundesverfassungsgericht lehnt ab, die von der Gießener Abtreibungsärztin Kristina Hänel eingereichte Verfassungsbeschwerde zu entscheiden. Das teilte die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 BvR 390/21) mit. Nach Ansicht der Karlsruher Richter hat der Deutsche Bundestag die Vorschrift des § 219a StGB (Werbeverbot für Abtreibung) sowie die hierauf beruhenden strafgerichtlichen Verurteilungen Hänels mit dem Gesetz vom 11. Juli 2022 rückwirkend aufgehoben. Infolgedessen habe sich das Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerin erledigt. Ein trotz Erledigung ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis liege nicht vor. Weder komme der Verfassungsbeschwerde Hänels „grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung“ zu, noch habe die Beschwerdeführerin „hinreichend substantiiert dazu vorgetragen, dass sie trotz der Erledigung über ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis“ verfüge, so die Richter weiter.

Mit seinem Urteil vom 24. November 2017 hatte das Amtsgericht Gießen die Ärztin der Werbung für Abtreibung gemäß § 219a Abs. 1 StGB (in der bis einschließlich 28. März 2019 geltenden Fassung des Gesetzes) für schuldig befunden und zur Zahlung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 150 Euro verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung Hänels verwarf das Landgericht Gießen mit Urteil vom 12. Oktober 2018 als unbegründet. Auf die von Hänel daraufhin angestrengte Revision hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das Berufungsurteil mit Beschluss vom 26. Juni 2019 auf und verwies – da der Gesetzgeber den § 219a inzwischen geändert und um einen neuen Absatz 4 ergänzt hatte, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Gießen zurück. Daraufhin verhängte das Landgericht Gießen mit Urteil vom 12. Dezember 2019 unter Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs im erstinstanzlichen Urteil eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 100 Euro und verwarf die Berufung ansonsten. Eine erneute Revision Hänels verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 als unbegründet.

Am 18. Februar 2021 reichte Hänel schließlich Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 12. Dezember 2019 und die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2019 und vom 22. Dezember 2020 sowie mittelbar auch gegen den § 219a StGB in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch vom 22. März 2019 beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein. Obwohl der Deutsche Bundestag am 11. Juli 2022 den § 219a StGB ersatzlos gestrichen und sämtliche Urteile wegen Verstoßes gegen das Werbeverbot für Abtreibungen aufgehoben hatte, hielt Hänel ihre Verfassungsbeschwerde aufrecht.

Mit Schriftsatz vom 15. September 2022 äußerte die Gießener Abtreibungsärztin die Ansicht, durch die Entscheidung des Bundestags seien weder ihre Beschwerdebefugnis noch ihr Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Das entschied die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit ihrem unanfechtbaren Beschluss nun jedoch anders. Das Werbeverbot für Abtreibungen mag gefallen sein. Doch das ikonografische Foto, das die Galionsfigur der deutschen Abtreibungslobby in einem Saal mit Deutschlands Höchstrichtern zeigt, wird es nicht geben.

Abtreibungslobby kassiert Niederlage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte


Strasbourg (ALfA) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat gestern eine Klage von acht Frauen (A.M. and others v. Poland, Nr. 4188/21) abgewiesen, die von dem Gerichtshof eine Entscheidung gegen die Abschaffung der eugenischen Abtreibung in Polen erwirken wollten. Wie es in einer Pressemitteilung des EMGR heißt, sei es bei den Beschwerden um „Einschränkungen des Abtreibungsrechts in Polen“ gegangen. Die Beschwerdeführerinnen hätten insbesondere geltend machen wollen, dass ihnen nach der Änderung des Rechtsrahmens im Jahr 2020 der Zugang zu einer legalen Abtreibung im Falle fötaler Anomalien faktisch verwehrt worden sei. Zum Hintergrund: Am 22. Oktober 2020 hatte der Verfassungsgerichtshof in Polen in einem Aufsehen erregenden Urteil feststellt, dass die eugenische Abtreibung gegen die Verfassungsgrundsätze der Achtung des menschlichen Lebens und der Menschenwürde verstößt, die jedem Menschen von Geburt an zukommt.

Ohne sich in der Sache zu äußern, stellte der EGMR fest, die Klägerinnen hätten keine überzeugenden medizinischen Beweise dafür vorgelegt, dass sie tatsächlich Gefahr liefen, von den Gesetzesänderungen betroffen zu werden. Auch hätten Sie keinerlei Unterlagen über ihre persönliche Situation vorgelegt, so dass es unmöglich gewesen sei, ihre individuelle Situation zu beurteilen. Die Folgen der Gesetzesänderungen seien für die Antragsteller somit zu weit entfernt und abstrakt, als dass sie sich als „Opfer“ im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention bezeichnen könnten.

Das „European Center for Law and Justice“ (ECLJ) begrüßte die Entscheidung der sieben Richter. Die Entscheidung sei „umso bemerkenswerter, als die Abtreibungslobby erheblichen Druck auf das Gericht – und sogar innerhalb des Gerichts – ausgeübt“ habe. So sei der Fall nicht nur „von der Polnischen Föderation für Frauen und Familienplanung (FEDERA) eingefädelt“ worden, sondern habe darüber hinaus auch „massive Unterstützung von Abtreibungslobbyisten weltweit“ erhalten. Beinah „alle großen Abtreibungsbefürworter“ hätten sich in den Fall eingeschaltet, so etwa „Amnesty International, Human Rights Watch, Center for Reproductive Rights, International Commission of Jurists, International Federation for Human Rights, International Planned Parenthood Federation European Network, Women Enabled International, Women's Link Worldwide und World Organisation against Torture. Die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für die Diskriminierung von Frauen und Mädchen, deren Vorsitzende (Melissa Upreti) eine Mitarbeiterin des Zentrums für Reproduktive Rechte war, schaltete sich ebenfalls ein, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Der Kommissar stützte sich auf einen Bericht, der 2017 vom Center for Reproductive Rights erstellt worden war. Die International Federation of Gynecology and Obstetrics (FIGO) unterstützte ebenfalls die Abtreibung, ebenso wie die Aktivistin Fiona de Londras. Alle Abtreibungsbefürworter plädierten dafür, dass der EGMR ein neues ,Recht‘ auf europäischer Ebene einführt: das Recht, ein Kind abzutreiben, weil es behindert ist, insbesondere wenn es das Down-Syndrom hat“, heißt es in der Stellungnahme des ECLJ.

Trotz all dieser „Bemühungen“ sei es „den Abtreibungsbefürwortern nicht gelungen, den Gerichtshof zu überzeugen“. In der Vergangenheit sei der Gerichtshof nicht immer so zurückhaltend gewesen und hätte in ähnlichen Fällen, die von demselben Zentrum für reproduktive Rechte unterstützt wurden, gegen Polen und Irland entschieden. Die aktuelle Entscheidung sei „zwar eine Niederlage für die Abtreibungslobbyisten, aber kein endgültiger Sieg für diejenigen, die sich für die Achtung des Lebens von Menschen mit Behinderungen einsetzen“. Der gefährlichste Fall zu diesem Thema stehe noch bevor, und sein Urteil könnte in Kürze veröffentlicht werden (M.L. gegen Polen, Nr. 40119/21). Dabei gehe es um eine polnische Frau, die sich einer Form von Folter und der Verletzung ihrer Privatsphäre ausgesetzt sieht, weil sie in die Niederlande reisen und 1.220 Euro ausgeben musste, um ihr Kind mit Down-Syndrom im siebten Schwangerschaftsmonat abzutreiben.“
Megafon

Termine

13.06.2023 | ALfA e.V. Schattenkind

Beginn: 20.00 Uhr, per Zoom
Ende: 21.30 Uhr 
Iris Lorenz, Personal Coach, stellt ihre Arbeit vor  www.iris-lorenz.de

Anmeldung unter: schattenkind@alfa-ev.de
17.06.2023 | Patinnenschulung Bielefeld

Beginn: 10.00 Uhr
Ende: 18.00 Uhr
Ort: Am Schemmelshof 11, 33818 Leopoldshöhe

Anmeldung unter: info@patin-fuer-9-monate.de
21.06.2023 | Treffen des RV Nord mit Wahlen des Vorstandes (Vorstellen der neuen Flyer und neuen Arbeitsbereiche der ALfA)

Beginn: 19.45 Uhr
Ende: 21.30 Uhr
Ort: Niendorfer Kirchenweg 18, 22523 Hamburg

Anmeldung unter: hamburg@alfa-ev.de
22.06.2023 | WISSENSWERT.LEBENSWERT – Jugend für das Leben

Thema: Frauen nach Abtreibung

Beginn: 19.30 Uhr, per Zoom
Ende: 20.30 Uhr

Anmeldung unter: kontakt@jugendfuerdasleben.de

08.07.2023 | Ulrichsfest – ALfA e.V. ist mit Stand dabei

Auftaktveranstaltung zum Ulrichs Jubiläum in Augsburg
Beginn: 10.00 Uhr
Ende: 14.00 Uhr
Ort: Rathausplatz Augsburg

Info: www.ulrichsjubiläum.de
26.07.2023 | WISSENSPRINT

Thema: Strukturen der Sexualpädagogik der Vielfalt
Referentin: Maja Jovicic, Aktionsbündnis DemoFürAlle
Beginn: 19.30 Uhr, per Zoom
Ende: 20.30 Uhr

Anmeldung unter:
assistenz@alfa-ev.de
01./02.09.2023 | Fachtagung ALfA e.V. und Stiftung für Ökologie und Demokratie e.V.
Der Mensch – ein Auslaufmodel?

Beginn: 18.00Uhr
Ende: 17.00 Uhr
Ort: Bonifatiushaus in Fulda

Anmeldung und Info unter: stiftung-fuer-oekologie-u-demo@t-online.de
15. bis 17.09.2023 | Pro Life Weekend
Mit der Jugend für das Leben!

Ort: Berlin

Weitere Informationen: kontakt@jugendfuerdasleben.de
15.09.2023 | Fachtagung Bundesverband Lebensrecht (BVL)

Beginn: 13.00 Uhr
Ende: 17.00 Uhr
Ort: Berlin, Hotel Mövenpick

Anmeldung und Info unter:
berlin@bv-lebensrecht.de
16.09.2023 | Marsch für das Leben
Der Marsch für das Leben zum ersten Mal in zwei Städten!

Beginn: 13:00 Uhr ab Brandenburger Tor in Berlin und ab Roncalliplatz in Köln
Ort. Berlin und Köln

Mehr Infos unter: www.marsch-fuer-das-leben.de oder berlin@bv-lebensrecht.de

19.09.2023 | Wundenrosenkranz auf Radio Horeb. ALfA betet mit!

Beginn: 15.00 Uhr

 

 

Lifetalks – Der ALfA-Podcast


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Telefon: 0821-512031 
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