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In eigener Sache: ALfA begrüßt Bundestagsbeschluss zur Organspende

Liebe Freunde des Lebensrechts,

Augsburg (ALfA). Die Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) hat den am 16. Januar getroffenen Beschluss des Deutschen Bundestags zur gesetzlichen Neuregelung der Organspende begrüßt. Die ALfA-Bundesvorsitzende Cornelia Kaminski zeigte sich erfreut, dass der Bundestag an der Organspende als ungeschuldeter Gabe festgehalten und die Widerspruchsregelung, die aus jedem einen potentiellen Organspender gemacht hätte, der einer Entnahme von Organen nicht ausdrücklich widerspricht hat, mit einer deutlichen Mehrheit abgelehnt habe.

„Es gibt, wie aus den Redebeiträgen der Befürworter der Widerspruchslösung hervorging, zahlreiche traurige Einzelschicksale von betroffenen Patienten. Daraus erwächst jedoch kein allgemeiner Anspruch auf ein fremdes Organ. Und es ist sehr erfreulich, dass eine große Mehrheit der Abgeordneten dies erkannt hat“, so Kaminski.

Die komplette Pressemitteilung finden Sie auf der Homepage unter www.alfa-ev.de/widerspruchsloesung-abgelehnt-erfolg-fuer-lebensrechtsbewegung

Ihre ALfA





















Inhaltsangabe

In eigener Sache: ALfA begrüßt Bundestagsbeschluss zur Organspende
Urteil: Gewissenfreiheit gilt auch für Apotheker
Termine 
US-Präsident Trump nimmt an „March for Life“ teil
Republikaner: Kein Steuernachlass für Abtreibung
Pränataldiagnostiker bemängeln G-BA-Beschluss

Urteil: Gewissenfreiheit gilt auch für Apotheker

Berlin (ALfA). Das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Berlin hat einem Berliner Apotheker Recht geben, der sich unter Berufung auf sein Gewissen weigerte, in die inzwischen rezeptfreie „Pille danach“ in seiner Apotheke vorzuhalten und Kundinnen auf deren Wunsch auszuhändigen. Das berichtet das Online-Portal der Deutschen Apotheker Zeitung.

Der Apotheker, auf dessen Apotheke in der Vergangenheit mehrere Anschläge verübt worden waren und der sich inzwischen zur Ruhe gesetzt hat, war bei der Berliner Apothekenkammer angezeigt worden. Die leitete daraufhin ein berufsrechtliches Verfahren gegen den Apotheker ein.

Das Gericht gab nun dem Apotheker Recht. In der schriftlichen Urteilsbegründung stellt es fest, dass auch der Apotheker ein Recht auf Gewissenfreiheit besitze und seine Berufspflichten nicht verletzt habe. Die Apothekenkammer kann gegen das Urteil (Az.: VG 90 K 13.18 T) Berufung einlegen.
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Termine


7.3.2020 | ALfA-Patinnen-Seminar (Leipzig)


27. – 29.3.2020 | vitaL-Jahresseminar (Bad Laer)


24. – 26.4.2020 | vitaL-Beraterinnenfortbildung (Bad Laer)
Gewaltfreie Kommunikation im Kontext der Schwangerenberatung (Sandra Sinder)
Infos/Anmeldung bei Brit Bechtloff: brit@vita-l.de


25.4.2020 | Eröffnung der Woche für das Leben (Augsburg)
Fachtagung des BVL, www.bundesverband-lebensrecht.de


8.–9.5.2020 | Ordentliche Bundesdelegiertenversammlung der ALfA und Fachtagung (Fulda)


Messen/Kongresse mit ALfA-Ständen:
3.–6.1.2020 Mehr-Konferenz (Augsburg) | 24.–28.3.2020, didacta (Stuttgart)


Weitere Informationen: www.alfa-ev.de/kalender


US-Präsident Trump nimmt an „March for Life“ teil

Washington (ALfA). Heute findet in Washington der jährliche „March for Life“ (dt. Marsch für das Leben) statt. Mit Donald Trump wird dabei zum ersten Mal in der 47-jährigen Geschichte der weltweit größten Demonstration von Lebensrechtlern ein amtierender Präsident an dem Marsch teilnehmen. Das berichtet die US-amerikanische Nachrichtenagentur „Catholic News Agency“ (CNA).

US-Präsident Donald Trump steht derzeit wegen eines von den Demokraten angestrengten Amtsenthebungsverfahren mächtig unter Druck. Am 3. November findet in den USA die Präsidentschaftswahl statt. Vergangenes Jahr hatte Trump erklärt, für eine zweite Amtszeit kandidieren zu wollen. Auf dem Kurznachrichtendienst Twitter hatte Trump ein Video des Marsches vom vergangenen Jahr mit den Worten kommentiert: „Wir sehen uns am Freitag … Riesenmenge!

“Der „March for Life“ gilt als die Mutter aller Märsche für das Leben. Bereits an seiner Premiere, dem 22. Januar 1974, nahmen Schätzungen zufolge rund 20.000 Menschen teil. Mit ihm protestieren US-amerikanische Lebensrechtler seitdem jedes Jahr im Januar gegen das vom Obersten Gerichtshof der USA gefällte Urteil „Roe versus Wade“. Der Grund: Am 22. Januar 1973 entschied der neunköpfige Supreme Court mit sieben zu zwei Richterstimmen unter Berufung auf den 14. Zusatzantrag der Verfassung, eine übermäßig restriktive staatliche Regulierung von Abtreibungen sei verfassungswidrig. Bis dahin waren vorgeburtliche Kindstötungen in den allermeisten US-amerikanischen Bundesstaaten verboten.

Mit inzwischen sechsstelligen Teilnehmerzahlen ist der „March for Life“ längst zum größten Pro-Life-Ereignis der Welt avanciert. Initiiert wurde er von der zum katholischen Glauben konvertierten Anwältin Nellie Jane Gray. Die „Jeanne d’Arc der Pro-Life-Bewegung“, wie die Lebensrechtsaktivistin anerkennend auch genannt wird, verstarb 2012 im Alter von 88 Jahren.

Auch heute werden sich erneut Hunderttausende zu der Kundgebung auf der „National Mall“ zwischen Kapitol und dem Lincoln Memorial versammeln. Anschließend ziehen die Teilnehmer durch die „Constitution Avenue“ und die „First Street“, wo der Marsch mit einer weiteren Kundgebung an den Stufen des Sitzes des Supreme Courts endete.Viele der Marschteilnehmer haben es sich zur Gewohnheit gemacht, an dem Tag, an dem der „March for Life“ stattfindet, ihren jeweiligen Kongressabgeordneten Rosen zu schicken und so für den Schutz des Rechts auf Leben zu werben. Rund die Hälfte der „March for Life“-Teilnehmern sind Jugendliche und Studenten.


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Republikaner: Kein Steuernachlass für Abtreibung

Washington (ALfA). Die Republikaner haben eine Gesetzesinitiative gestartet, die eine Neubewertung von Abtreibungen in der amerikanischen Steuergesetzgebung zum Ziel hat. Das berichtet das Online-Portal der katholischen Wochenzeitung „Die Tagespost“. Der von Senator Mike Lee (US-Bundesstaat Utah) eingebrachte und 16 weiteren republikanischen Senatoren unterstützte Gesetzentwurf trägt den Titel „Abortion is not Healthcare Act“ (dt.: Abtreibung-ist keine-Gesundheitsvorsorge-Gesetz). Der Gesetzentwurf sieht vor, Paragraf 213 des Steuergesetzbuches so zu ändern, dass vorgeburtliche Kindstötungen dort nicht mehr als medizinische Versorgungsleistungen eingestuft werden, für die Steuernachlässe gelten gemacht werden können. Bislang gewährt die US-amerikanische Steuerbehörde „Internal Revenue Service“ Steuernachlässe für medizinische Zusatzleistungen, die nicht von der herkömmlichen Gesundheitsvorsorge gedeckt sind.

Das Portal zitiert aus einer von Senator Lee abgegebenen Stellungnahme. Darin heißt es, es sei „irreführend“, Abtreibungen als medizinische Leistung zu bewerten: „Die Regierung sollte keine Steuervergünstigungen für einen Vorgang gewähren, der jedes Jahr Hunderttausende ungeborener Kinder tötet.“ Ebenso wenig sollte der Steuerzahler eine solche Praxis bezuschussen. „Dies untergräbt die Wahrheit, dass alle Menschen eine Würde und einen Wert besitzen, und dass es der Zweck von Gesundheitsvorsorge ist, zu heilen und für die Menschen zu sorgen, anstatt sie umzubringen.“



Pränataldiagnostiker bemängeln G-BA-Beschluss

Hürth/Berlin (ALfA). Der Bundesverband niedergelassener Pränatalmediziner (BVNP) hat den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Änderung der Mutterschaftsrichtlinien kritisiert. Der G-BA hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass sogenannte nicht-invasive pränatale Tests (NIPT), mit denen im Blut von Schwangeren nach Chromosomenanomalien noch ungeborener Kinder gefahndet werden kann, künftig in den Leistungskatalog der Krankenkassen aufgenommen werden. Gesetzlich Versicherte Risikoschwangere erhalten damit einen Rechtsanspruch auf die kostenlose Durchführung solcher Tests.

Anstoß nehmen die niedergelassenen Pränatalmediziner an „der Darstellung der Aussagekraft des Verfahrens durch das IQWIG-Gutachten und den darauf fußenden Beschluss des G-BA zur Änderung der Mutterschaftsrichtlinien. Das teilte der BVNP jetzt in einer Pressemitteilung mit.

Im Februar des 2017 hatte der G-BA das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQwiG) mit der „Bewertung der diagnostischen Eigenschaften“ der Tests „zur Entdeckung von Embryonen und Feten mit Trisomie 13, 18 und 21“ beauftragt. Ende Juni 2018 legte das IQwiG seinen Abschlussbericht vor. Nach Ansicht des IQwiG sind die nichtinvasiven Tests „mit über 99 Prozent ähnlich sensitiv und spezifisch wie die invasiven Methoden“. Weiter heißt es darin: „Würden schwangere Frauen mit erhöhtem Risiko für eine fetale Trisomie 21 eine NIPD (NIPD = nicht-invasive Präntaldiagnostik) angeboten, ließe sich vermutlich ein Teil der Fehlgeburten vermeiden, die die invasive Diagnostik auslösen kann.“

BVNP-Präsident Alexander Scharf erklärt dagegen jetzt: „Die Aussagekraft des Bluttests ist in der Routineanwendung weit geringer als darin kommuniziert.“ Bei der Suche nach den Trisomien 21, 18 und 13 würden pränatal nur circa 70 Prozent der Chromosomenstörungen generell untersucht und nur zum Teil entdeckt; somit würde also nur ein Teil der tatsächlich betroffenen Feten adressiert, während die Fruchtwasseruntersuchung das gesamte Spektrum erfasse. „Die verbreitete Behauptung NIPT ersetze die Fruchtwasseruntersuchung greift damit zu kurz und ist sachlich falsch“, so Scharf. Ein auffälliges Ergebnis müsse deshalb immer in einer anschließenden invasiven Untersuchung überprüft werden. Wie mit einem solchen positiven NIPT-Testergebnis umgegangen werden sollte, würde in dem G-BA Beschluss zur Änderung der Mutterschaftsrichtlinien völlig außer Acht gelassen.




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