„Nach Landesrecht zuständige Behörde“: In den §§ 558c, 558d BGB tritt an die Stelle der Gemeinde die „nach Landesrecht zuständige Behörde“ als Mietspiegelerstellerin.
Pflicht zur Mietspiegelerstellung: Bedeutsam ist die neu in § 558c Abs. 4 S.2 BGB aufgenommene Verpflichtung, für Gemeinden ab 50.000 Einwohnern Mietspiegel zu erstellen. Achtung: Übergangsregelung des Art. 229 § 62 EGBGB beachten!
Auskunftspflicht: Um die für die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels notwendige Durchführung der Datenerhebung sicherzustellen, sieht der mit dem MsRG neu eingeführte Art. 238 EGBGB in § 2 eine Auskunftspflicht der Gebäudeeigentümer, Vermieter und Mieter vor, die nach § 4 bußgeldbewehrt ist.
Mietspiegelverordnung: Schließlich hat die Reform mit der Mietspiegelverordnung auch nunmehr eine verbindliche Grundlage insbesondere für die Erstellung und Fortschreibung qualifizierter Mietspiegel im Sinne von § 558d BGB geschaffen.
Welche weiteren Änderungen die Reform des Mietspiegelrechts mit sich bringt und worauf Sie seit dem 01. Juli 2022 achten sollten, erfahren Sie in der
druckfrischen Neuauflage des „Handbuch des Mietrechts.“Neue Checklisten und Muster unterstützen Sie bei der Anwendung der neuen Regelungen optimal. Eine
Synopse mit kommentierter Übersicht zu allen Änderungen rundet das Werk ab.
Außerdem eigearbeitet:
- die zum 1.12.2021 in Kraft getretenen Änderungen der Heizkostenverordnung
- alle Änderungen aufgrund der neu geschaffenen gesetzlichen Änderungen und der hierzu bisher ergangenen Rechtsprechung bzgl. der COVID-19-Pandemie