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Sehr geehrte Damen und Herren,

seit Mitte des Jahres gilt in Deutschland die Reform des Mietspiegelrechts. Welche gesetzlichen Änderungen gibt es nun und wie wirken sich diese auf Ihre Mandanten aus? Seien Sie Ihren Kollegen einen Schritt voraus und informieren Sie sich jetzt mit der druckfrischen Neuauflage des Handbuchs des Mietrechts.

Mit der am 01.07.22 in Kraft getretenen Reform des Mietspiegelrechts sowie der ebenfalls am 01.07.22 in Kraft getretenen Mietspiegelverordnung wurde das bis dahin geltende Mietspiegelrecht wesentlich geändert:

 
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„Nach Landesrecht zuständige Behörde“: In den §§ 558c, 558d BGB tritt an die Stelle der Gemeinde die „nach Landesrecht zuständige Behörde“ als Mietspiegelerstellerin.

Pflicht zur Mietspiegelerstellung: Bedeutsam ist die neu in § 558c Abs. 4 S.2 BGB aufgenommene Verpflichtung, für Gemeinden ab 50.000 Einwohnern Mietspiegel zu erstellen. Achtung: Übergangsregelung des Art. 229 § 62 EGBGB beachten!

Auskunftspflicht: Um die für die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels notwendige Durchführung der Datenerhebung sicherzustellen, sieht der mit dem MsRG neu eingeführte Art. 238 EGBGB in § 2 eine Auskunftspflicht der Gebäudeeigentümer, Vermieter und Mieter vor, die nach § 4 bußgeldbewehrt ist.

Mietspiegelverordnung: Schließlich hat die Reform mit der Mietspiegelverordnung auch nunmehr eine verbindliche Grundlage insbesondere für die Erstellung und Fortschreibung qualifizierter Mietspiegel im Sinne von § 558d BGB geschaffen.

Welche weiteren Änderungen die Reform des Mietspiegelrechts mit sich bringt und worauf Sie seit dem 01. Juli 2022 achten sollten, erfahren Sie in der druckfrischen Neuauflage des „Handbuch des Mietrechts.“

Neue Checklisten und Muster unterstützen Sie bei der Anwendung der neuen Regelungen optimal. Eine Synopse mit kommentierter Übersicht zu allen Änderungen rundet das Werk ab.
Außerdem eigearbeitet:
  • die zum 1.12.2021 in Kraft getretenen Änderungen der Heizkostenverordnung
  • alle Änderungen aufgrund der neu geschaffenen gesetzlichen Änderungen und der hierzu bisher ergangenen Rechtsprechung bzgl. der COVID-19-Pandemie
 
 
 
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Rechtsanwalt Thomas Emmert, Regensburg, ist regelmäßiger Referent in der Fachanwalts- und WEG-Verwalter-Fortbildung, Mitglied u.a. des Prüfungsausschusses „Zertifizierte/-r WEG-Verwalter/in nach § 26a WEG“ der IHK Regensburg für Oberpfalz/Kelheim. Darüber hinaus ist er in der Anwaltsfortbildung und als Fachautor tätig.

Rechtsanwalt Andreas Griebel, Nürnberg, ist prozesserfahrener Praktiker, langjähriger Rechtsberater bei Haus und Grund sowie regelmäßiger Referent auf diversen Formaten.

Rechtsanwalt Karl Friedrich Wiek (†), Hürth bei Köln, beriet und vertrat viele Jahren erfolgreich Mieter und Vermieter im Wohn- und Gewerberaummietrecht. Er veröffentlichte regelmäßig Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen zum Mietrecht.
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