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Sehr geehrter Herr Do,

das Thema betriebliche Altersvorsorge hat es in sich - nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für die Unternehmen. So muss für Pensionsrückstellungen der gesetzliche Rechnungszinsfuß beachtet werden - ein typisierter Zinssatz, der eigentlich realistische Renditechancen widerspiegeln sollte. Mit 6 % ist das aber nicht mehr der Fall - meint das Finanzgericht Köln. Jetzt ist das Bundesverfassungsgericht am Zug. Die steuerlichen Auswirkungen könnten immens sein. Unser Newsletter informiert Sie genauer!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Christoph Finkenzeller
Online-Redakteur

 
 
 
 
  Pensionsrückstellungen: Ist der Rechnungszinsfuß verfassungswidrig?  
 
 

Verstößt der Rechnungszinsfuß in Höhe von 6 % für Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG gegen das Grundgesetz? Das Finanzgericht Köln ist der Ansicht, dass dies für das Jahr 2015 der Fall ist. Der typisierte Rechnungszinsfuß ist seit 1982 unverändert und hat sich nach Meinung der FG-Richter so weit von marktüblichen Zinssätzen entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen.

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  Kapitaleinkünfte: Ausfall einer Darlehensforderung als Verlust  
 
 

Wann führt der Ausfall einer Darlehensforderung zu einem steuerlich relevanten Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen? Der BFH hat entschieden, dass nach Einführung der Abgeltungsteuer der Ausfall einer privaten Darlehensforderung dann als Verlust geltend gemacht werden kann, wenn eine weitere Rückzahlung endgültig ausgeschlossen ist. Im Streitfall war der Schuldner insolvent geworden.

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