AnwaltOnline - Arbeitsrecht Oktober 2020

ISSN: 1619-7135

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Interessante Urteile

 

Vorbeschäftigungsverbot und die AGB des Arbeitgebers

Eine Vertragsklausel in einer AGB, mit welcher der Arbeitnehmer bestätigen soll, nicht bereits zuvor in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber gestanden zu haben, ist als Tatsachenbestätigung, die geeignet ist, die Beweislast zulasten des anderen Vertragsteils und zugunsten des Verwenders zu verändern, unwirksam gem. § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB. ...

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Gerichtliche Untersagung von Arbeitskampfmaßnahmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG ist in erster Linie ein Freiheitsrecht. Es schützt die individuelle Freiheit, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden und diesen Zweck gemeinsam zu verfolgen. Darüber sollen die Beteiligten grundsätzlich frei von staatlicher Einflussnahme, ...

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Kündigungsschutzprozess und die Unterlassungsklage wegen ehrverletzender Äußerung

Ist vorrangiges Ziel einer Klage auf Unterlassung und Widerruf ehrverletzender Äußerungen, diese in einem Kündigungsschutzprozess nicht verwenden zu dürfen, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit.

Der Streitwert einer solchen Unterlassungs- und Widerrufsklage ist auf ein ...

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Betriebliche Altersversorgung: Widerruf einer Gesamtzusage wegen wirtschaftlicher Notlage

Soweit die Frage das Problem betrifft, ob grundsätzlich eine Gesamtzusage durch eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers geändert werden kann, ist diese Frage nicht klärungsbedürftig.

Die Klärungsbedürftigkeit wird von der Beschwerde auch ...

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Weitere Urteile zum Arbeitsrecht

... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

 

Kündigungscheck - Klarheit für € 79,95

Sie haben eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Lassen Sie sich über Ihre konkreten Möglichkeiten und Chancen beraten. Sie haben nur 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit! Innerhalb dieser Frist muss zwingend Klage eingereicht werden, ansonsten ist ein eventueller Anspruch von vornherein ausgeschlossen.

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Das Thema des Monats

 

Arbeitszeit - was gehört dazu und was nicht?

Das Arbeitszeitgesetz regelt die Bereiche Mehrarbeit, Überstunden, Feiertagsarbeit und den Schutz bestimmter Arbeitnehmergruppen. Ergänzt wird es durch: weitere Bestimmungen in Gewerbeordnung, Ladenschlussgesetz, Arbeitsförderungsgesetz (für Kurzarbeit), Beschäftigungsförderungsgesetz.

Grundsätzlich beschreibt der Begriff Arbeitszeit die Zeit vom Beginn der Arbeit bis zum Ende. Pausen über 15 Minuten werden nicht mitgerechnet.

Was gehört zur Arbeitszeit?

Nicht zur Arbeitszeit gehören Ruhepausen, wohl aber Zeiten der Arbeitsbereitschaft (Flüge oder Zugfahrten sind keine Arbeitszeit, anders Lenken eines Kfz; beim Beifahrer ist die Abgrenzung schwierig).

Unter Ruhepausen werden Unterbrechungen der Arbeit verstanden, die mindestens 15 Minuten andauern. Die Mittagspause gehört somit regelmäßig nicht zur Arbeitszeit. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ein anderes vereinbart wurde.

Viele Arbeitnehmer müssen zumindest von Zeit zu Zeit zu einem Kunden fahren - die Fahrtzeit zum ersten Kunden wird bei ausschließlich im Außendienst arbeitenden Arbeitnehmern voll zur Arbeitszeit gerechnet, da die Fahrt bereits zur arbeitsvertraglichen Hauptpflicht gehört. Gleiches gilt für die Rückfahrt vom letzten Kunden. Ist der Arbeitnehmer nicht ausschließlich im Außendienst tätig, so ist die Zeit, die üblicherweise zur Anfahrt in die Firma benötigt wird, keine Arbeitszeit, darüber hinausgehende Zeit, die für die Anfahrt zum ersten Kunden benötigt wird, ist indes Arbeitszeit. Die Zeit, die benötigt wird, um zum Arbeitsplatz zu fahren ist nämlich grundsätzlich keine Arbeitszeit, wenn es sich nicht um Außendienstmitarbeiter handelt.

Arztbesuche gehören nicht zur Arbeitszeit, diese sind ...

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Arbeitszeugnis-Check

Sie haben ein Arbeitszeugnis und möchten dieses auf seinen wahren Inhalt prüfen lassen? Die Zeugnissprache bietet schließlich viele Fettnäppchen, in die zum Teil nur aus Unwissenheit getreten wird. Nicht jede wohlwollende Formulierung wird tatsächlich auch vorteilhaft von Personalern bewertet.

Vermeiden bzw. finden Sie ungewollte oder ungerechtfertigte Bewertungen. Mit einer entsprechenden Nachbesserung kann im Extremfall eine teure Klage auf Berichtigung des Zeugnisses vermieden werden.

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