Probleme bei der Darstellung? Hier geht es zur Webseitenansicht AnwaltOnline - Arbeitsrecht April 2024 ISSN: 1619-7135 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Arbeitsrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Ausbildungskostenrückzahlung im Arbeitsrecht: Grenzen und Zumutbarkeit Einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er die Fortbildung nicht beendet, sind grundsätzlich zulässig. Sie benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. ... |
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Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang gemäß § 613a BGB Arbeitnehmern steht gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses ein Widerspruchsrecht gemäß § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB zu. Das Widerspruchsrecht ist ein auf Verhinderung oder Beseitigung der Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gerichtetes Gestaltungsrecht. Es muss innerhalb der in ... |
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Urlaubsabgeltungsanspruch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Auch nach Aufgabe der Surrogatstheorie kann der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen oder beschränkt werden. Aus den Regelungen des § 17 BEEG kann eine gegenteilige Auffassung nicht begründet werden. ... |
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GPS-Überwachung im Dienstwagen von Arbeitnehmern Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, den Arbeitnehmer anzuweisen, das Dienstfahrzeug in einer Autowerkstatt vorzuführen und dort den Einbau eines Telematik-Systems zu dulden. Denn es ist zugunsten des Arbeitgebers zu unterstellen, dass durch die bloße Installation der Telematik-Box eine Aktivierung der technischen Flottenmanagementfunktion und eine damit verbundene ... |
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Kündigungscheck: So sorgen Sie für Klarheit! Sie haben eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Lassen Sie sich über Ihre konkreten Möglichkeiten und Chancen beraten. Sie haben nur 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit! Innerhalb dieser Frist muss zwingend Klage eingereicht werden, ansonsten ist ein eventueller Anspruch von vornherein ausgeschlossen. ➠ Kündigungscheck |
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Auskunftsrechte und –pflichten des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer Arbeitgeber erhalten immer wieder Auskunftsanfragen zu und von Arbeitnehmern - sei es im laufenden Arbeitsverhältnis oder nach dessen Beendigung. Bei einigen Anfragen besteht eine Auskunftspflicht, bei anderen nicht. Sofern der Arbeitgeber eine Auskunft erteilt, sind jedoch einige Regeln und natürlich auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Auskunftsanfrage durch einen potenziellen neuen Arbeitgeber Üblicherweise erfolgt die Auskunft an potenzielle neue Arbeitgeber durch die Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Dennoch erfolgen immer wieder i.d.R informelle Nachfragen beim bisherigen Arbeitgeber. Meist handelt es sich dabei dann um eine mündliche Darstellung des gegenwärtigen Leistungs- und Befähigungsstandes eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Zur Auskunft ohne Einwilligung des Arbeitnehmers hat das LAG Rheinland-Pfalz im Kern die folgenden Grundsätze formuliert: Der Arbeitgeber ist aus dem Gesichtspunkt der nachwirkenden Fürsorgepflicht gehalten, über die Erteilung eines Zeugnisses hinaus im Interesse des ausgeschiedenen Arbeitnehmers Auskünfte über diesen an solche Personen zu erteilen, mit denen der Arbeitnehmer in Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrages steht; solche Auskünfte darf der Arbeitgeber auch gegen den Willen des Arbeitnehmers erteilen; er kann grundsätzlich nicht gehindert werden, andere Arbeitgeber bei der Wahrung ihrer Belange zu unterstützen. Die Auskünfte, zu denen der Arbeitgeber berechtigt ist, betreffen nur Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses. Bei objektiv rechtswidrigen Eingriffen in sein Persönlichkeitsrecht hat der Arbeitnehmer entsprechend §§ 1004, 823 Abs 1 BGB i.V.m. Art 1, 2 GG einen Anspruch auf Unterlassung weiterer Eingriffe. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt vor bei einem Eingriff in die Individualsphäre, zu der auch das berufliche Wirken des Betroffenen gehört. Das durch Art 1 und 2 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Arbeitnehmer nicht nur vor einer zu weitgehenden Kontrolle und Ausforschung seiner Persönlichkeit, sondern es umfasst ebenfalls den Schutz vor der Offenlegung personenbezogener Daten, und zwar auch solcher, von denen der Arbeitgeber in zulässiger Weise Kenntnis erlangt hat. (LAG Rheinland-Pfalz, 05.07.2022 - Az: 6 Sa 54/22) Verlangt der Arbeitnehmer von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Auskunft, so ist der Arbeitgeber hierzu aufgrund der nachwirkenden Fürsorgepflicht verpflichtet. Stimmt der Arbeitnehmer einer Auskunfterteilung zu, so ist der Arbeitgeber zur Auskunft berechtigt. Fehlt eine ausdrückliche Einwilligung, so wäre ... |
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Arbeitszeugnis-Check Sie haben ein Arbeitszeugnis und möchten dieses auf seinen wahren Inhalt prüfen lassen? Die Zeugnissprache bietet schließlich viele Fettnäppchen, in die zum Teil nur aus Unwissenheit getreten wird. Nicht jede wohlwollende Formulierung wird tatsächlich auch vorteilhaft von Personalern bewertet. Vermeiden bzw. finden Sie ungewollte oder ungerechtfertigte Bewertungen. Mit einer entsprechenden Nachbesserung kann im Extremfall eine teure Klage auf Berichtigung des Zeugnisses vermieden werden. ➠ Arbeitszeugnis prüfen lassen |
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