Probleme bei der Darstellung? Hier geht es zur Webseitenansicht AnwaltOnline - Arbeitsrecht Mai 2025 ISSN: 1619-7135 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Arbeitsrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Leiharbeitnehmer muss Tätigkeitsnachweisen nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht herausgeben! Bei einer arbeitsvertraglich vereinbarten Verpflichtung, die geleistete Arbeit zu dokumentieren oder dokumentieren zu lassen, handelt es sich um einen Teil der angewiesenen Arbeitsleistung, die wegen des Charakters der Arbeitspflicht als Fixschuld mit Zeitablauf untergehen und die deshalb nicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingeklagt werden kann. ... |
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Arbeitnehmereigenschaft eines Dozenten Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seine Tätigkeit nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten und Musikschullehrer, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden. ... |
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Unbegrenzter Geheimnisschutz im Arbeitsvertrag ist unwirksam Die Bestimmungen des am 26. April 2019 in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) finden bzgl. Unterlassungsansprüchen auch dann Anwendung, wenn die Wiederholungsgefahr auf eine rechtsverletzende Handlung gestützt wird, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde. ... |
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Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats hinsichtlich einer Versetzung Verwendet der Arbeitgeber im Rahmen eines Auswahlverfahrens Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze oder Auswahlrichtlinien, denen der Betriebsrat nicht zuvor zugestimmt hat, begründet dies keinen Zustimmungsverweigerungsgrund iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG bei einer beabsichtigten Versetzung. ... |
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Kündigungsschutzklage: Wann und wie Arbeitnehmer sich gegen eine Kündigung wehren können Hat der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen, so steht dem betroffenen Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage die Möglichkeit offen, sich gerichtlich dagegen zu wehren. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich bei allen Kündigungen – egal ob ordentlich, außerordentlich oder fristlos. Das Ziel ist es, festzustellen, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht oder ob es durch die Kündigung wirksam beendet wurde. Es ist nicht erforderlich, dass das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt. Kündigungsschutzklage ist eine Feststellungsklage Es handelt sich hierbei um eine Feststellungsklage. Die Klage geht auf Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht; bei einer Änderungskündigung unter Vorbehalt geht der Antrag auf Feststellung, dass die Änderung sozial ungerechtfertigt ist. Das bedeutet, dass sich die Kündigungsschutzklage immer eine bestimmte Kündigung des Arbeitgebers beziehen muss. Sofern darüber hinaus eine Verurteilung zur Lohnzahlung erfolgen soll, muss die Kündigungsschutzklage um entsprechende Zahlungsanträge erweitert werden. Bei Kündigungsschutzklage unbedingt Frist beachten! Eine Kündigungsschutzklage (bei ordentlicher und fristloser Kündigung) muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden, sonst ist die Kündigung wirksam. Diese Regelung gilt für fristlose sowie fristgemäße Arbeitgeberkündigungen sowie Änderungskündigungen und auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung zurückgewiesen hat. Es ist übrigens nicht ausreichend, wenn die Kündigungsschutzklage innerhalb der Frist zur Post zu geben, wenn diese erst nach Fristablauf beim Arbeitsgericht eingeht. Ausnahmen von der Dreiwochenfrist bestehen hiervon nur dann, wenn die Kündigung nicht schriftlich erklärt wurde - denn die Frist gemäß § 4 KSchG stellt auf den Zugang der schriftlichen Kündigung ab – sowie für den Fall, dass eine Kündigung nur nach Zustimmung einer Behörde möglich ist – in diesem Fall läuft die Klagefrist erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer. Sofern die Dreiwochenfrist versäumt wird, so ist die Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang an wirksam anzusehen. War der Arbeitnehmer trotz aller zumutbaren Sorgfalt nicht dazu in der Lage, die Klage innerhalb der Dreiwochenfrist zu erheben, so besteht die Möglichkeit, ... |
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