AnwaltOnline - Betreuungsrecht April 2023 ISSN: 1511-8967 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Betreuungsrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Geschlossene Unterbringung: Ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten muss vorliegen Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zwar keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten voraus. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten. Dies ... |
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Bestimmung des zuständigen Gerichts in Betreuungssachen Für Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ebenso für Verfahren in Familiensachen (mit Ausnahme von Ehesachen und Familienstreitsachen, für die in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG auf die Zivilprozessordnung verwiesen wird), enthält § 5 FamFG eine abschließende Regelung der ... |
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Unterbringungsverfahren: persönliche Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren notwendig Wird in einem Unterbringungsverfahren die nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG zwingend erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen vom Amtsgericht erst im Abhilfeverfahren nachgeholt oder verfahrensfehlerfrei durchgeführt, kann das Beschwerdegericht nicht von der auch im zweitinstanzlichen Verfahren grundsätzlich gebotenen ... |
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Anforderungen an eine gutachterliche Stellungnahme im Betreuungsverfahren Eine gutachterliche Stellungnahme kann überzeugend sein, wenn dem Sachverständigen aufgrund der erhobenen Fremdanamnese und dem gesamten Akteninhalt in Zusammenschau mit dem kurzen persönlichen Eindruck genügend Anknüpfungstatsachen zur Verfügung standen, um eine verlässliche und überzeugende Diagnose zu stellen. ... |
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Weitere Urteile zum Betreuungsrecht ... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht. |
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Mediation - Die Alternative zum Gerichtsverfahren Mit einer Mediation bieten wir Ihnen auch im Betreuungsrecht ein schnelles, kostengünstiges Verfahren zur Vermeidung teurer, langwieriger und oft Jahre andauernder Prozesse. Lassen Sie sich ein Pauschalangebot von unseren in der Mediation versierten Anwälten machen. |
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Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung Der Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung umfasst im Grundsatz alle Angelegenheiten, die mit dem ständigen oder derzeitigen Aufenthalt des Betreuten zusammenhängen, jedoch seit dem 01.01.2023 nicht mehr die Unterbringung sowie Entscheidungen mit Auslandsbezug. Die Übertragung des Aufgabenbereichs Aufenthaltsbestimmung gestattet es dem Betreuer also, in Absprache mit dem Betreuten den Lebensmittelpunkt des Betreuten festzulegen. Solange die Wünsche des Betreuten seinem Wohl entsprechen, sind diese zu berücksichtigen. Unterbringung des Betreuten: Änderungen zum 01.01.2023 Der Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung berechtigt den Betreuer nicht mehr, die Unterbringung zu veranlassen. Die Unterbringung erfordert nunmehr einen ausdrücklich zugewiesenen Aufgabenbereich nach § 1815 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies ist insbesondere bei Fällen, in denen eine Unterbringung ohne richterliche Genehmigung erfolgen darf, weil Gefahr in Verzug besteht (§ 1831 Abs. 2 Satz 2), relevant. Unterbringung des Betreuten in Altfällen Der Aufgabenbereich ermöglicht es dem Betreuer in Altfällen den Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen oder das Einschließen in einer offenen Einrichtung zu gestatten, um eine Selbstgefährdung des Betreuten zu verhindern. Soll eine geschlossene Unterbringung erfolgen, so ist diese vorab beim Betreuungsgericht zu beantragen und von diesem zu genehmigen. Bei Einrichtungen, welche die Bewegungsfreiheit beeinträchtigen (unterbringungsähnliche Maßnahmen) ist ebenfalls die Genehmigung des Betreuungsgerichtes notwendig. Der Aufgabenbereich deckt die offene Unterbringung in einer Altenpflegeeinrichtung ab. Eine entsprechende Unterbringung bedarf keiner Genehmigung (OLG Bremen, 06.02.1998 - Az: 1 W 4/98). Da eine Unterbringung in einem Heim oder einem Krankenhaus nicht mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, deckt der Aufgabenbereich auch diese. Erst ab dem 1. Januar 2028 gelten ... |
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Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung: Checkliste |
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