Probleme bei der Darstellung? Hier geht es zur Webseitenansicht AnwaltOnline - Betreuungsrecht Januar 2024 ISSN: 1511-8967 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Betreuungsrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Rechtsberatung von AnwaltOnline Wir helfen Ihnen bei der Lösung Ihres Rechtsproblems Unsere Rechtsanwälte beraten Sie per: ✉ Email - ✆ Telefon - ✆ WhatsApp - 💻 Video Und sollte sich ein Problem nicht mit einer Beratung lösen lassen, stehen Ihnen unsere Partneranwälte natürlich auch für eine weitergehende Vertretung zur Verfügung und zwar i.d.R. bundesweit. Und wie können wir Ihnen helfen? |
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Sorgfaltspflichten des Trägers einer Tagespflege zum Schutz einer dementen Pflegeperson Maßgebend für die Beurteilung der zu treffenden Schutzmaßnahmen für eine demente Pflegeperson ist, ob im Einzelfall wegen der Verfassung der Pflegeperson aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden muss, dass sie sich ohne die Sicherungsmaßnahmen selbst ... |
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Beschwerde gegen Betreuungsanordnung und der Tod des Betroffenen Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von dem Vorsorgebevollmächtigten auch beim Vorliegen einer transmortalen Vollmacht kein Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG gestellt werden. ... |
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Anspruch eines anwaltlichen Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung für den Betreuten? Die Pflicht des Betreuers mit dem Aufgabenbereich der Vermögenssorge, die steuerlichen Verpflichtungen des Betreuten zu erfüllen, ist grundsätzlich umfassend. Der Betreuer ist insbesondere zur Abgabe und gegebenenfalls auch zur Berichtigung von Steuererklärungen verpflichtet. ... |
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Umfang der Amtsermittlungspflicht des Betreuungsgerichts Auch wenn das Verfahren nicht mit einer Betreuerbestellung endet, kann die Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG gebieten, den Betroffenen anzuhören und ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dass die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ... |
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Weitere Urteile zum Betreuungsrecht ... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht. |
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Mediation - Die Alternative zum Gerichtsverfahren Mit einer Mediation bieten wir Ihnen auch im Betreuungsrecht ein schnelles, kostengünstiges Verfahren zur Vermeidung teurer, langwieriger und oft Jahre andauernder Prozesse. Lassen Sie sich ein Pauschalangebot von unseren in der Mediation versierten Anwälten machen. |
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Aufgabenbereich Personensorge Der Aufgabenbereich der Personensorge bildet das Gegenstück zur Vermögenssorge und umfasst alles, was die Selbstbestimmung der Person über Leib, Leben, Gesundheit und persönliche Freiheit betrifft. Obwohl mit der Personensorge das persönliche Wohl des Betreuten sichergestellt werden soll, handelt es auch insoweit um einen Teil der rechtlichen Betreuung. Werden einem Betreuer Aufgaben im Bereich der Personensorge übertragen, so handelt es sich in den meisten Fällen um Angelegenheiten der Gesundheitssorge oder der Aufenthaltsbestimmung. Welche Aufgabe soll der Betreuer übernehmen? Aufgabe des Betreuers ist es, die rechtliche Seite der Personensorge zu übernehmen, etwa durch Abschluss von Verträgen, Stellung von Anträgen usw. Dazu ist auch persönlicher Kontakt zum Betreuten erforderlich. Die pflegerische Betreuung des Betreuten ist dagegen nicht Aufgabe des Betreuers. Was umfasst der Aufgabenbereich Personensorge? Der Aufgabenbereich der Personensorge umfasst in aller Regel zumindest die Aufgabenbereiche Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung, meist einschließlich der Unterbringung und freiheitseinschränkender Maßnahmen. Hierbei ist zu beachten, dass in besonders wichtigen Angelegenheiten eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich ist bzw. weitere gesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Dies gilt insbesondere bei gravierenden ärztlichen Eingriffen, Wohnungsauflösungen und die Unterbringung des Betreuten bzw. unterbringungsähnliche Maßnahmen. Weitere Teilbereiche, die in den Aufgabenbereich fallen können, sind ggf. Verfahren in Ehe- und Kindschaftssachen (Vaterschaftsanerkennung etc.). Eine Überschneidung mit der Vermögenssorge ist möglich, da auch die Anordnung, wie viel Geld für Zwecke der Personensorge aufgewendet werden soll, in den Aufgabenbereich ... |
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