Probleme bei der Darstellung? Hier geht es zur Webseitenansicht AnwaltOnline - Betreuungsrecht Juni 2025 ISSN: 1511-8967 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Betreuungsrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Wann darf ein Angehöriger als Betreuer übergangen werden? Schlägt der Betroffene niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so sind nach § 1816 Abs. 3 BGB bei der Auswahl des Betreuers die familiären Beziehungen des Betroffenen, insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, seine persönlichen Bindungen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten zu berücksichtigen. ... |
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Pflicht zur persönlichen Anhörung im Betreuungsverfahren Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen gemäß §§ 278 Abs. 1, 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. ... |
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Pflichten des Betreuers bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willen des Betreuten In den Fällen, in denen eine Patientenverfügung fehlt oder die dort getroffenen Festlegungen nicht mehr auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Patienten zutreffen, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten zu ermitteln und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche ... |
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Ist eine längere Unterbringung auf einer Akutstation verhältnismäßig? Eine langjährige Unterbringung eines psychisch kranken Menschen zum Schutz vor Eigengefährdung auf einer Akutstation der Psychiatrie ist unverhältnismäßig. Die Leistungen zur Teilhabe aus § 4 SGB IX gewährleisten Alternativen zur Verwahrung auf einer Akutstation. Die Rechte aus § 4 SGB IX sind einklagbar und der Betreuer hat die Verpflichtung ... |
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Weitere Urteile zum Betreuungsrecht ... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht. |
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Haftung für Fremdgeld: Darauf müssen Betreuer, Betreuungsvereine und Heimmitarbeiter achten! Im Betreuungsrecht haben viele Personen mit Geld umzugehen, das ihnen nicht gehört - etwa Betreuer, Heimmitarbeiter oder Vereinsbetreuer. Hierbei gilt: Wer mit dem Geld eines anderen umgeht, den trifft eine große Verantwortung. Deshalb stellt der Umgang mit Fremdgeld an die verwaltenden Personen und Unternehmen entsprechende Anforderungen für den Umgang mit dem ihnen anvertrauten Fremdgeld. Was ist eigentlich Fremdgeld? Unter Fremdgeld versteht man Vermögen, das insbesondere einer Person oder einem Unternehmen zugeflossen ist, aber diesen nicht gehört. Gerade im Betreuungsrecht unterliegt der Betreute oftmals Einschränkungen hinsichtlich der Vermögenssorge, sodass entsprechend mit Fremdgeld gearbeitet wird. Welche Regelungen gelten für Betreuer? Der Betreuer unterliegt diversen gesetzlichen Bestimmungen, was den Umgang mit dem Geld des Betreuten angeht. So bestehen Auskunfts-, Berichts- und Rechnungslegungspflichten aber auch die Pflicht das Geld des Betreuten zu verwalten. Der Betreuer handelt pflichtwidrig, wenn sein Verhalten einer Verletzung der Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Betreuung darstellt. Werden bei der Geldanlage für den Betreuten Mittel, die zum laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt werden, nicht entsprechend § 1841 BGB angelegt und wurde auch keine betreuungsgerichtliche Genehmigung zur andersartigen Geldanlage nach § 1848 BGB beantragt, so liegt ebenfalls pflichtwidriges Handeln vor. Weiterhin sind Auflagen eines Erblassers oder Schenkers oder Bestimmungen über die Hinterlegung von Wertpapieren und Sperrung von Konten zu beachten. Gelder des Betreuten dürfen nicht mit den Geldern des Betreuers vermischt werden. Dies stellt eine Missachtung des Trennungsgebots dar. Betreuer dürfen zur Bestreitung von Ausgaben des Betreuten benötigtes Geld bereithalten. Dieses sogenannte Verfügungsgeld darf - getrennt vom eigenen Vermögen - als Bargeld für den Betroffenen verwahren. Verstößt der Betreuer gegen diese Regeln, so macht er sich gegenüber dem Betreuten schadensersatzpflichtig. Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt handelt pflichtwidrig, wenn er Verfügungsgelder des Betreuten i.S.v. § 1806 2. Halbsatz BGB auf einem Sammelanderkonto verwaltet (BGH, 31.10.2018 - Az: XII ZB 300/18). Nutzt ein Betreuer gar Gelder des Betreuten für sich selbst, so macht er sich der Untreue strafbar. Welche Besonderheiten gelten für Betreuungsvereine? Es besteht ein Rechtsverhältnis zwischen den Betreuten und dem Verein neben dem Rechtsverhältnis zwischen dem Betreuten und dem Vereinsbetreuer. Dieses führt zur ... |
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