Probleme bei der Darstellung? Hier geht es zur Webseitenansicht AnwaltOnline - Familienrecht Juni 2025 ISSN: 1511-8983 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Familienrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Teilausschuss des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit Regelmäßig sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Ausnahmsweise findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, wenn er grob unbillig wäre. ... |
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Testierfähigkeit: Fremdeinschätzungen medizinischer Laien haben kein Gewicht Tatsachen, die sich im Freibeweisverfahren nicht haben bestätigen lassen, muss das Gericht grundsätzlich nicht auch noch nach § 30 Abs. 3 FamFG strengbeweislich nachgehen. Bloßen Fremdeinschätzungen medizinischer Laien kommt nach der Rechtsprechung grundsätzlich kein Gewicht bei der Beurteilung der Testierfähigkeit zu. Derartige ... |
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Gewaltschutzgesetz: Was ist ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt? Gemäß § 2 Abs. 1 GewSchG kann das Opfer von dem Täter bei Vorliegen einer Rechtsgutverletzung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. GewSchG die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung zur alleinigen Benutzung verlangen. Ein Anspruch auf Überlassung der Wohnung ... |
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Entscheidung über ADHS-Medikation: Wenn sich die Eltern nicht einigen können ... Bei der Entscheidung über das Ob und Wie der Durchführung einer kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung vermittels einer Medikation mit Methylphenidat handelt es sich gemäß § 1628 Satz 1 BGB um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind im Bereich der Gesundheitssorge. ... |
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Berliner Testament: Absicherung der Ehepartner mit Vor- und Nachteilen Mit einem Testament kann abweichend von der gesetzlichen Erbfolge der Nachlass geregelt werden. Insbesondere für Ehegatten ist es wichtig, sich über den Nachlass Gedanken zu machen. Denn es ist keinesfalls so, dass im Todesfall der Überlebende alles erbt. Üblicherweise wird hierzu ein gemeinschaftliches Testament erstellt und hierbei oft das Berliner Testament gewählt. Doch was sich genau dahinter verbirgt, ist oftmals nicht klar – ebenso wenig wie der Umstand, dass das Berliner Testament nicht immer die ideale Lösung zur Regelung des Nachlasses sein muss. Was ist das Berliner Testament und wer kann es errichten? Es handelt sich hierbei um ein gemeinschaftliches Testament, das Ehepaare und eingetragene Lebenspartner errichten können. Unverheiratete Paare haben diese Möglichkeit hingegen nicht. Die Erbfolge unterscheidet sich hierbei von der gesetzlichen Erbfolge, die für die gemeinsamen Nachkommen ebenfalls einen Erbteil vorsieht und zur Bildung einer Erbengemeinschaft mit dem überlebenden Elternteil führen würde. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass der überlebende Ehegatte die gemeinsamen Kinder ausbezahlen muss und beispielsweise hierzu das gemeinsam bewohnte Haus verkauft werden muss. Berliner Testament ist nicht rechtlich definiert! Auch wenn der Begriff landläufig bekannt ist, so kann man nicht einfach verfügen, dass das „Berliner Testament“ als Testament gelten soll. Denn dieser Begriff unterliegt ebenso wie andere gebräuchliche Varianten des Testaments keiner rechtlich definierten Struktur – es sind vielmehr mehrere Ausgestaltungen denkbar. Das Testament muss daher immer konkret ausformuliert werden. Aus diesem Grund ist eine testamentarische Bestimmung, nach der die „Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen“ soll, auch keine wirksame Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten, wenn nicht festgestellt werden kann, welche inhaltlichen Vorstellungen der Erblasser mit einem „Berliner Testament“ verbunden hatte (OLG Hamm, 22.07.2014 - Az: 15 W 98/14). Welche rechtliche Gestaltung enthält das Berliner Testament typischerweise? Beim Berliner Testament handelt es sich um eine sehr weit verbreitete Unterart des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments, bei dem sich die Ehegatten gegenseitig und wechselbezüglich als Alleinerben einsetzen. Dies hat zur Folge, dass der überlebende Ehepartner zunächst Alleinerbe wird. Die Kinder werden im Allgemeinen als Erben des längerlebenden Ehegatten eingesetzt. Diese Regelung soll dafür sorgen, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen der Ehegatten zunächst beim Überlebenden verbleibt. Die Kinder werden somit zunächst von der Erbschaft ausgeschlossen - haben jedoch Anspruch auf den Pflichtteil. Zur Sicherstellung einer fairen Erbverteilung wird in der Regel eine Klausel aufgenommen, nach der ein Kind, dass im ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt auch im zweiten Erbfall lediglich den Pflichtteil erhalten soll (Jastrowsche Klausel). Die garantiert freilich nicht, dass die Kinder nicht bereits im ersten Erbfall ihren Pflichtteil verlangen. Im Berliner Testament wird dies ... |
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