Probleme bei der Darstellung? Hier geht es zur Webseitenansicht AnwaltOnline - Reiserecht Juli 2025 ISSN: 1511-8975 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Reiserecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Wenn der Bordarzt Reiseuntauglichkeit feststellt, ist ein Bordverweis zulässig! Die sogenannte Reisetauglichkeit ist eine subjektive Voraussetzung für die Durchführung des Reisevertrags. Es handelt sich um eine Voraussetzung aus dem Verantwortungsbereich des Reisenden. Die Reisetauglichkeit steht nicht zur Disposition des Reisenden. Er kann sich nicht „auf eigene Gefahr“ für reisetauglich ... |
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Höhe einer angemessenen Entschädigung bei Ausfall einer Kreuzfahrtreise Jedenfalls bei hochpreisigen Reisen ist es nur in besonderen Fällen eines gänzlichen Reiseausfalls, die durch ein besonderes Verschulden des Reiseveranstalters geprägt sind und gravierende Nachteile für den Reisenden haben, gerechtfertigt, eine Entschädigung von mehr als 50 % des Reisepreises zuzusprechen. ... |
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Welche Ansprüche hat der Reisende gegen den Veranstalter, wenn die Reise mangelhaft ist? Wenn die gebuchte Urlaubsreise nicht hält, was versprochen wurde, stehen dem Reisenden bei einer Pauschalreise je nach Sachlage verschiedene gesetzliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter zu. Das Pauschalreiserecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sieht dabei insbesondere folgende Möglichkeiten vor: Selbstvornahme (§ 651k Abs. 3 BGB) Kündigung des Reisevertrages (§ 651l BGB) Minderung des Reisepreises (§ 651m BGB) Schadensersatz (§ 651n BGB) Wann liegt überhaupt ein Reisemangel vor? Ein Reisemangel liegt dann vor, wenn die tatsächliche Leistung erheblich von dem abweicht, was vertraglich vereinbart wurde. Maßgeblich sind dabei die Reisebeschreibung im Katalog oder auf der Website, die Buchungsbestätigung und etwaige Zusatzvereinbarungen. So kann beispielsweise ein fehlender Meerblick, der ausdrücklich zugesichert wurde, bereits einen Mangel darstellen. Auch verschmutzte Unterkünfte, defekte Klimaanlagen oder Lärmbelästigung können Reisemängel sein – immer abhängig vom Charakter der Reise. Was muss vor Ort passieren? Wer seine Rechte geltend machen möchte, muss bereits während der Reise tätig werden: Mängelanzeige vor Ort: Der Mangel muss unverzüglich bei der Reiseleitung oder direkt beim Reiseveranstalter gemeldet werden – die Hotelrezeption genügt nicht. Nur so kann der Veranstalter die Möglichkeit erhalten, Abhilfe zu schaffen. Beweissicherung: Fotos, Zeugenaussagen und eine schriftliche Bestätigung der Anzeige sind sinnvoll. Frist setzen: Es ist wichtig, dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels zu setzen – es sei denn, sofortige Abhilfe ist nötig (z. B. bei Gefahr für Leib und Leben). Selbst für die Mängelbeseitigung sorgen Beseitigt der Reiseveranstalter einen gerügten Reisemangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, darf der Reisende selbst tätig werden. Voraussetzung ist, dass die Abhilfe nicht verweigert wurde und die gewählte Maßnahme verhältnismäßig war. In diesem Fall hat der Veranstalter die erforderlichen Aufwendungen zu erstatten. ... |
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