Probleme bei der Darstellung? Hier geht es zur Webseitenansicht AnwaltOnline - Reiserecht Mai 2025 ISSN: 1511-8975 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Reiserecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden: Bemessung einer angemessenen Entschädigung bei Ausfall einer Kreuzfahrtreise Jedenfalls bei hochpreisigen Reisen ist es nur in besonderen Fällen eines gänzlichen Reiseausfalls, die durch ein besonderes Verschulden des Reiseveranstalters geprägt sind und gravierende Nachteile für den Reisenden haben, gerechtfertigt, eine Entschädigung von mehr als 50 % des Reisepreises zuzusprechen. ... |
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Befreiung des Luftfahrtunternehmens von Ausgleichszahlungen bei großer Verspätung aufgrund außergewöhnlicher Umstände Beruht die große Verspätung eines Fluges von drei Stunden oder mehr darauf, dass für diesen Flug und für die drei unmittelbaren Vorflüge im Flugumlauf des eingesetzten Flugzeugs aufgrund von Kapazitätsbeschränkungen infolge von laufenden Arbeiten an einer Landebahn am ... |
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Keine Erstattung der Kosten der Reiserücktrittsversicherung bei Flugannullierung Unter dem Begriff der Flugscheinkosten werden neben den erhobenen Steuern und Gebühren auch etwaige Buchungspauschalen verstanden. Des Weiteren sind hiervon auch die Kosten, die für die Leistungen, welche mit der Durchführung des Fluges eng verbunden sind, erfasst. ... |
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Reisevertragliche Ansprüche aus Gefährdungshaftung gemäß Art. 17 des Montrealer Übereinkommens Für eine Gefährdungshaftung gemäß Art. 17 Abs. 1 nach dem Montrealer Übereinkommen ist es erforderlich, dass ein bei der Fluggastbetreuung eingesetzter Gegenstand oder eine Handlung bzw. ein pflichtwidriges Unterlassen des Bordpersonals ursächlich für die Gesundheitsstörung oder Körperverletzung gewesen sein muss. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, ... |
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Reisemangel: Wann darf der Reisende den Mangel beseitigen? Für den Fall, dass ein Reisemangel während einer Pauschalreise trotz Meldung und Fristsetzung nicht behoben wird, steht dem Reisenden die Möglichkeit der Selbstabhilfe zu. Die Kosten muss dann der Veranstalter tragen. Doch ganz so einfach ist dies in der Praxis nicht. Wann ist eine Selbstabhilfe überhaupt möglich? Die Voraussetzungen und Auswirkungen der Selbstabhilfe sind in § 651 k BGB geregelt. Grundsätzlich muss der Reisende eine für die Mängelbeseitigung angemessene Frist gesetzt haben und natürlich auch ein behebbarer Reisemangel im Sinne von § 651 i BGB vorliegen. Erst nach ergebnislosem Fristablauf oder wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert, kann der Reisende auf eigene Faust tätig werden. Und hier ergibt sich für den Reisenden bereits das erste Problem. Der Gesetzgeber spricht von einer „vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist“. Was angemessen ist, hängt jedoch immer vom Einzelfall ab und ist im Streitfall vom zuständigen Richter zu bewerten. Und genau das stellt ein erhebliches Risiko dar. Denn war die Frist am Ende doch nicht angemessen, dann bleibt der Reisende unter Umständen auf seinen Kosten sitzen. Es gilt hinsichtlich der Frist lediglich der Grundsatz, dass die Frist umso kürzer gesetzt werden kann, je schwerwiegender der Mangel und damit je dringender die Notwendigkeit einer Abhilfe war. Ebenfalls sind die Dauer des Aufenthalts und die persönlichen Umstände des Reisenden zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite ist auch die objektiv zur Behebung des Mangels erforderliche Zeit zu berücksichtigen. Daher kann bei weniger schwerwiegenden Mängeln durchaus eine Frist von einigen Tagen angemessen sein, während bei einem schweren Mangel, der sich zudem relativ schnell beheben lässt, eine sehr kurze Frist - z.B. spätestens bis Ende des Tages oder innerhalb weniger Stunden - angemessen sein kann. Eine zu kurz bemessene Frist ist in eine angemessene Fristsetzung umzudeuten. Kommt es hinsichtlich der Angemessenheit zum Streit, so müssen die wesentlichen Umstände, aus denen sich die Angemessenheit ergeben soll, im Prozess vorgetragen werden. Verweigert der Veranstalter unberechtigterweise die Abhilfe, reagiert gar nicht oder nur unklar oder unverbindlich - auch in solchen Fällen ist von einer Verweigerung auszugehen -, gestaltet sich die Lage einfacher. Eine Frist wäre hier zwecklos („entbehrlich“). Der Reisende ist jedoch hierfür im Streitfall in der Beweispflicht. Sofern ein besonderes Interesse des Reisenden an sofortiger Abhilfe besteht, kann der Reisende ebenfalls sofort handeln. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die örtliche Reiseleitung nicht erreichbar ist und eine Verständigung der Zentrale des Veranstalters keinen Sinn macht, weil etwaige Abhilfe zu spät käme. So kann der Reisende dann, wenn das Gepäck fehlt, unbedingt benötigte Gegenstände sofort kaufen. Wann muss der Reiseveranstalter eine Ersatzleistung anbieten? Reisende müssen jedoch beachten, dass die Verweigerung für sich keine Grundlage für eine Selbstabhilfe ist, wenn diese berechtigt ist. Dies ist bei Unmöglichkeit der Abhilfe oder oder unverhältnismäßiger Kosten für ... |
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