AnwaltOnline - Verkehrsrecht August 2023 ISSN: 1619-7151 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Verkehrsrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Tödlicher Verkehrsunfall und die Hinterbliebenenentschädigung Die Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung ist grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Er hat die konkrete seelische Beeinträchtigung des betroffenen Hinterbliebenen zu bewerten und hierbei die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen. Ähnlich wie beim Schmerzensgeld sind dabei ... |
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Gelegentlicher Cannabiskonsum: Auch keine Nutzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge? Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen oder Tieren zu untersagen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet dafür erweist. Gemäß der Verordnungsbegründung zu § 3 FeV gilt diese Vorschrift für Personen, ... |
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Prüfpflichten einer Kraftfahrzeugvertragshändlerin bei der Bestellung und Weitergabe von Ersatzschlüsseln Eine Kraftfahrzeugvertragshändlerin schafft durch die Überlassung von Ersatzschlüsseln an die UAB ohne vorherige Prüfung, ob diese sich berechtigt im Besitz der mit den Ersatzschlüsseln zu versorgenden Kraftfahrzeuge befand oder berechtigt für die jeweiligen Halter/Eigentümer handelte, die erhebliche Gefahrenlage für diese Eigentümer, ... |
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Entziehung der Fahrerlaubnis bei endogener Depression? Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines ... |
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Nötigung im Straßenverkehr Im Straßenverkehr gibt es viele Situationen, die den Tatbestand der Nötigung erfüllen können. Nicht jedes ärgerliche Verhalten von Kraftfahrern ist indes gleich als Nötigung anzusehen, was entsprechende strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Denn eine Nötigung ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat, wobei die Grenzen im Verkehrsrecht fließend sein können. Wann liegt Nötigung vor? Nötigung ist eine Straftat, welche im § 240 StGB geregelt ist. Im Straßenverkehr liegt sie in der Regel vor, soweit ein anderer Verkehrsteilnehmer durch Gewalt oder durch Drohung unter Druck gesetzt und damit zu einem bestimmten Verhalten gezwungen, bzw. „genötigt“, wird. Die Wahl der Methode ist hierbei unerheblich. Eine Nötigung kann beispielsweise beim Schneiden nach einem Überholvorgang, beim dauerhaften Hupen und/oder Blinken, dichten Auffahren auf den Vordermann, Ausbremsen aber auch, wenn lange nebeneinander hergefahren wird oder sich um einen Parkplatz gestritten wird, vorliegen. Besonders häufig findet eine Nötigung auf der Autobahn mittels Lichthupe, dichtem Auffahren und dem nach links gesetzten Blinker statt, wenn der Vordermann dem folgenden Fahrzeugführer auf der linken Spur nicht schnell genug ein Überholmanöver beendet. Dauert dies nun einige Zeit und fühlt sich der bedrängte Fahrer durch das dichte Auffahren einer Gefahr ausgesetzt, so liegt eine Nötigung vor. Andernfalls könnte zu nahes Auffahren auch als Abstandsverstoß gesehen werden und damit als Ordnungswidrigkeit zu behandeln sein. Da der Übergang von einer Ordnungswidrigkeit zur Straftat fließend ist, kommt es bei der Bewertung immer auf den konkreten Einzelfall an. Fehlt es am Vorsatz, dauerte der Vorfall nur sehr kurz an oder wurde der Genötigte nicht stark in seiner Einscheidungsfreiheit eingeschränkt, so wird im Regelfall von einer Ordnungswidrigkeit und nicht von einer strafbaren Nötigung ausgegangen, was mit einem deutlich geringeren Strafmaß einhergeht. Welche Strafe droht bei Nötigung im Straßenverkehr? Der Gesetzgeber hat relativ hohe Strafen für diesen Tatbestand vorgesehen - es droht eine empfindliche Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen drohen sogar bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Darüber hinaus warten ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten nebst 3 Punkten auf den Verkehrssünder. Oftmals kommt es auch zum Entzug des Führerscheins und ggf. einer Sperrfrist von bis zu fünf Jahren. Ob nun eine Nötigung nur versucht wurde oder „erfolgreich“ war ist unerheblich - auch eine ... |
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