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Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie wissen: Die Vereinbarung für eine Anwaltsvergütung jenseits der RVG-Gebühren bedarf der Textform. Ein LG-Fall zeigt: Auf mündliche Zusagen Ihrer Mandanten sollten Sie sich auch unter speziellen Umständen nicht verlassen. Dort hatte eine Mandantin nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs telefonisch einem Zusatzhonorar von netto 20.000 € zugestimmt. Gemäß der vorherigen schriftlichen Vereinbarung sollte eine Zusatzvergütung noch „besprochen“ werden. Erfahren Sie mehr in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Ihre Deubner-Redaktion

 
 
 
 
  Anwaltshonorar: Zusatzvergütung nach Abschluss des Mandats  
 
 

Welche Anforderungen gelten für die Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung von Rechtsanwälten? Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass eine mündlich vereinbarte Zusatzvergütung nach § 3a RVG formunwirksam ist - und zwar auch nach Abschluss des Mandats. Die Berufung auf die Formunwirksamkeit stellte nach dem Gericht im Streitfall zudem keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar.

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  Stromrechnung: Wer muss den Zählerstand beweisen?  
 
 

Energieversorger müssen bei der Stromrechnung die Anfangs- und Endzählerstände angeben und tragen die Darlegungs- und Beweislast für den Stromverbrauch der Kunden. Das hat das Landgericht Lübeck klargestellt. Im Streitfall hatte ein Mieter ein Übergabeprotokoll mit den Zählerständen unterschrieben, auf die sich der Stromversorger berufen hatte. Das reichte dem Gericht aber nicht aus.

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  Abmahnung wegen eines Internetaufrufs  
 
 

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Abmahnung der Freien Universität Berlin gegenüber einem Gewerkschaftsmitglied wegen eines Aufrufs im Internet als rechtmäßig eingestuft. In dem Aufruf wird der Universität u.a. vorgeworfen, sich tarifwidrig, mitbestimmungsfeindlich und antidemokratisch zu verhalten. Das Gericht wertete die Äußerungen als nicht von der Meinungsfreiheit gedeckte Schmähkritik.

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  Polizeigesetz NRW teilweise verfassungswidrig  
 
 

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Teile des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Regelungen betreffen längerfristige Observationen unter Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen. Hierfür wird nach dem Gericht keine hinreichend hohe und bestimmte Eingriffsschwelle vorausgesetzt.

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