Arbeitgeber: Das sollten Sie lesen!
| Liebe Leserin, lieber Leser, etwa 7,3 Mio Minijobber gibt es in Deutschland - 4,5 Mio von ihnen haben nur den Minijob, für gut 2,8 Mio ist der Minijob ein Nebenjob. Die Chancen stehen gut, dass auch bei Ihnen Minijobber zum Einsatz kommen. Aber sind Sie wirklich immer sicher, was Ihre Pflichten als Arbeitgeber bei diesem besonderen Beschäftigungsverhältnis betrifft? Unsere neu überarbeitete Broschüre hilft Ihnen! Wussten Sie übrigens schon (auch das steht in der Broschüre), dass Sie einem Arbeitnehmer mit Minijob die gleichen steuerfreien Zuwendungen zahlen dürfen wie einem "normalen" Arbeitnehmer? Sie dürfen also an einen Minijobber mit einem Arbeitslohn von 450 Euro obendrauf noch alle möglichen steuerbegünstigten Zahlungen leisten, ohne dass deshalb die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Denn bei Überprüfung der 450-Euro-Grenze wird steuerfreier und gleichzeitig sozialversicherungsfreier Arbeitslohn nicht einbezogen. | Bis zum nächsten Mal Ihre | | Maike Backhaus Redaktion Steuertipps |
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| | | | | INHALT DIESES NEWSLETTERS | | | | | | | | | | |
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| | | | | | Was Sie bei der Beschäftigung von Minijobbern beachten müssen | | Für die über 7 Millionen Minijobber in Deutschland gibt es ein umfangreiches Regelwerk von Spezialvorschriften. Diese betreffen die Sozialabgaben, verschiedene Umlagen sowie den Lohnsteuerabzug. Der Beitrag informiert über die aktuell geltende Rechtslage. |
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| | | | Leben & Ereignisse | | | Selbstständigkeit Als Selbstständiger kann man alles absetzen - so denken viele. Ganz so einfach ist es nicht. Ob Betriebs-PKW, GWG oder Umsatzsteuer - um die steuerlichen Möglichkeiten zu nutzen, ist Vorsicht geboten. Aber richtig ist: Der Spielraum ist groß. » Weiterlesen |
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