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Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie beraten Arbeitnehmer oder Arbeitgeber bei Kündigungen? Die Klagefrist von drei Wochen für Kündigungsschutzklagen sorgt ja oft für Unmut - ggf. ist aber auch die Zulassung einer verspäteten Klage nach § 5 KSchG möglich. Die dann geltende 2-Wochen-Frist hat jetzt derEuGH moniert - v.a. im Hinblick auf den Schutz von Schwangeren. Bemerkenswert: Der EuGH hat die Frist nicht ausdrücklich gekippt, sondern es dem Arbeitsgericht überlassen, ob sie im Einzelfall zu kurz war - mehr dazu in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Ihre Deubner-Redaktion

 
 
 
 
  Kündigung: Längere Frist für Schutz von Schwangeren?  
 
 

Einer schwangeren Arbeitnehmerin muss eine angemessene Frist eingeräumt werden, um ihre Kündigung vor Gericht anfechten zu können. Das hat der EuGH klargestellt und angezweifelt, dass die Frist von zwei Wochen für den Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Die Entscheidung für den Einzelfall überließ der EuGH allerdings dem Arbeitsgericht.

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  Gratis-Download: Die neuen amtlichen Formulare für die Zwangsvollstreckung  
 
 

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Wir liefern Ihnen die neuen Pflichtformulare für die Zwangsvollstreckung – einfach über das Formular unten kostenlos anfordern und anschließend auf unserer übersichtlichen Download-Seite alle acht Formulare herunterladen. Zusätzlich steht Ihnen dort – ebenfalls gratis – unser Experten-Ratgeber „Die 10 häufigsten Fehler in der Zwangsvollstreckung” als PDF zur Verfügung.

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  Hotelbuchung: Reisemangel infolge eines Waldbrands  
 
 

Welche Rechte haben Urlauber bei Naturkatastrophen und anderen außergewöhnlichen Umständen? Wann liegt ein Reisemangel vor? Das Amtsgericht München hat eine Minderungsquote von 100 % ab dem Zeitpunkt angenommen, in der ein Urlauber aufgrund eines Waldbrands sein Hotel in Griechenland verlassen musste. Derartige Folgen gehören demnach nicht zum allgemeinen Lebensrisiko.

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  Stolperfalle Treppenstufe: Schadensersatzpflicht für Gastwirt?  
 
 

Das Landgericht Frankenthal hat die Schadensersatzklage einer Restaurantbesucherin abgewiesen, die sich nach einem Sturz bei einem Treppenabgang verletzt hatte. Demnach muss ein Gastwirt zwar für einen gefahrlosen Aufenthalt seiner Gäste Sorge tragen. Ein Gast darf aber nicht erwarten, auch vor Gefahren geschützt zu werden, die erkennbar sind und auf die er sich einstellen kann. 

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  Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ zulässig?  
 
 

Der BGH hat über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Werbung entschieden, die Produkte als „klimaneutral“ anpreist. Demnach muss bei einer Werbung, die einen solchen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff verwendet, bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist, um eine Irreführung von Verbrauchern zu vermeiden.

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