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19. Jahrgang | Nr. 4 vom 01.02.2023
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Überblick
 
61. Verkehrsgerichtstag: Stadt und Veranstalter wollen auch künftig ein "Tandem" bleiben

AK I: "Zugang und Nutzung von Fahrzeugdaten klar regeln!"

AK II: "Fahrerermittlung und Halterhaftung bringen mehr Verkehrssicherheit"

AK III: Zunahme der Produkthaftung beim autonomen Fahren

AK IV: Die 130%-Reparatur beim Haftpflichtschaden bleibt

AK V: Fahrverbot statt Führerscheinentzug bei einmaliger E-Scooter-Alkofahrt

AK VI: Keine ärztliche Meldepflicht von fahrungeeigneten Patienten

AK VII: Fahrtenbuch soll dem Halter künftig schneller angedroht werden

AK VIII: Grat zwischen Fehler und Verstoß im Luftverkehr ist schmal

61. Verkehrsgerichtstag: Stadt und Veranstalter wollen auch künftig ein "Tandem" bleiben
Anlässlich der Eröffnung des 61. Verkehrsgerichtstages (VGT) vergangenen Mittwoch in der Kaiserpfalz zu Goslar machte dessen Präsident Prof. Dr. Ansgar Staudinger unmissverständlich klar: "Seit nunmehr 61 Jahren ist der Verkehrsgerichtstag mit der Kaiserstadt untrennbar als ,Tandem' verbunden." Das solle auch künftig so bleiben.
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AK I: "Zugang und Nutzung von Fahrzeugdaten klar regeln!"
Mit zunehmender Komplexität moderner Fahrzeuge steigt auch die Bedeutung generierter Daten zur Auswertung von Unfällen. Der Arbeitskreis I des Verkehrsgerichtstags folgte in seiner Resolution u.a. einer schon lange erhobenen Forderung nach einer unabhängigen Treuhandlösung.
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AK II: "Fahrerermittlung und Halterhaftung bringen mehr Verkehrssicherheit"
Der AK II will auch künftig Verkehrsverstöße grenzüberschreitend inklusive klarer Ermittlung des Fahrers und einer zwingenden Halterhaftung durchsetzen. Sein Hauptargument: Dadurch steigt die Sicherheit im Straßenverkehr.
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AK III: Zunahme der Produkthaftung beim autonomen Fahren
Mit der KI-Haftung im Straßenverkehr sowie genereller Haftungsfragen beim autonomen Fahrbetrieb befasste sich der AK III. Eine Halterhaftung wird weiter priorisiert und soll erst dann in den Hintergrund treten, wenn eine Gefahr praktisch alleine vom Kfz ausgeht und man dann zur reinen Hersteller-Produkthaftung übergehen könne.
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AK IV: Die 130%-Reparatur beim Haftpflichtschaden bleibt
Ausgebucht war der AK IV in Goslar, schließlich galt es, darüber zu befinden, ob die "130%-Rechtsprechung (noch) zeitgemäß" sei. Am Ende blieb es eindeutig bei den bisherigen Regelungen.
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AK V: Fahrverbot statt Führerscheinentzug bei einmaliger E-Scooter-Alkofahrt
Die Promillegrenzen bleiben, aber das Damoklesschwert fiel nicht: Statt einem Entzug der Fahrerlaubnis soll es bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem fahrerlaubnisfreien Elektrokleinstfahrzeug wie z.B. einem E-Scooter "nur" zu einem Fahrverbot kommen. Dennoch bleibt die Möglichkeit weitergehender Überprüfungen der Fahreignung.
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AK VI: Keine ärztliche Meldepflicht von fahrungeeigneten Patienten
Unter anderem, um eine vertrauensvolle Arzt-Patienten-Beziehung nicht zu stören, lehnt der AK VI die verpflichtende Meldung von fahrungeeigneten Personen ab. Eine ausnahmsweise Meldung an die Fahrerlaubnisbehörde soll nur unter strengen Vorgaben möglich sein.
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AK VII: Fahrtenbuch soll dem Halter künftig schneller angedroht werden
"Fahrtenbuchauflage - Halterhaftung durch die Hintertür": Schon die Themenstellung machte deutlich, wohin die Empfehlung des Arbeitskreises VII tatsächlich gehen soll.
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AK VIII: Grat zwischen Fehler und Verstoß im Luftverkehr ist schmal
Der AK VIII ist seit Jahrzehnten traditionell mit Schifffahrt-Themen belegt. Anders jetzt beim 61. VGT: Erstmals befassten sich die Experten mit wichtigen Themen der Luftfahrt.
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