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BAES eServices - elektronische Betriebsregistrierung
 

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) hat einen weiteren Schritt in Richtung Digitalisierung gesetzt. Seit 15. Juni können Betriebsregistrierungen, die Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln und Futtermitteln in Österreich sind, online über das Portal BAES eServices durchgeführt werden. Das betrifft Registrierungen gemäß §16 Düngemittelgesetz 1994, gemäß § 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, gemäß Futtermittelgesetz 1999 sowie gemäß §9 Saatgutgesetz 1997. Auch Datenänderungen von bereits registrierten Betrieben sind über diesen einfachen Weg möglich – rund um die Uhr und von jedem Ort mit Internetzugang.

Der Einstieg in die BAES eServices erfolgt über das Unternehmensserviceportal (USP) des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, das allen österreichischen Betrieben zur Verfügung steht und direkten Zugang zu zahlreichen E-Governement-Anwendungen sowie unternehmensrelevante Informationen bietet. Somit können Betriebe ein weiteres Service mit einem bereits bestehenden Login nutzen.

 
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Leitfaden zur Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Waren
 

Seit 19. April 2020 ist die Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, in Kraft.

Zur Unterstützung von Unternehmen und zuständigen nationalen Behörden wurde von der Europäischen Kommission ein Leitfaden zur Anwendung dieser Verordnung publiziert.

Mehr Informationen sowie den Leitfaden finden Sie auf der Website des Bundesamts für Ernährungssicherheit (BAES).

 
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Saat & Pflanzgut
 
 
 
 
Neue Methoden zur Prüfung von Saatgut und Pflanzensorten
 

Folgende Methoden zur amtlichen Prüfung von Saatgut und Pflanzensorten wurden mit 1. Mai 2021 geändert bzw. ergänzt und auf der Website des Bundesamts für Ernährungssicherheit (BAES) veröffentlicht.

  • Beschaffenheitsmethode
  • Feldanerkennungsmethoden für Sonnenblume, Sonderkulturen, Kreuzblütler, Mais und Sorghum, Futter- und Rasengräser, Kleinsamige Leguminosen, Großsamige Leguminosen, Getreide, Betarüben und Wurzelzichorie
  • Probenahmemethode
 
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Pflanzenschutzmittel
 
 
 
 
Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes
 

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 wurde mit 4. Juni 2021 geändert und sieht ein teilweises Verbot des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat vor.

Das Teilverbot bezieht sich auf:

  • die Indikation Vorerntebehandlung, einschließlich „Sikkation“, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist
  • den Anwendungsbereich auf Flächen, die von der Allgemeinheit oder von gefährdeten Personengruppen im Sinne von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genutzt werden
  • den Haus- und Kleingartenbereich
  • die nicht-berufliche Verwendung, sofern kein Sachkundenachweis vorliegt

Die bestehenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten, sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) von Amts wegen bis spätestens 2 Monate nach Inkrafttreten aufzuheben.

Die Aufbrauchfrist gemäß Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel, die nicht den Anforderungen des neuen Pflanzenschutzmittelgesetzes entsprechen, endet mit Ablauf des 15. Dezember 2021.

 
 
 
 
Pflanzenschutzmittel mit Wirkstoff Methalaxyl-M
 

Gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2020/617 ist das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die den Wirkstoff Methalaxyl-M enthalten, für die Saatgutbeizung mit 01. Juni 2021 untersagt. Diese Einschränkung umfasst auch die Aussaat von entsprechend behandeltem Saatgut. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) hat die betroffenen Pflanzenschutzmittelzulassungen von Amts wegen entsprechend abgeändert.

 
 
 
 
Internethandel mit Pflanzenschutzmittel
 

Beim Bewerben und Verkaufen von Pflanzenschutzmitteln im Internet sind dieselben gesetzlichen Vorgaben zu beachten wie beim stationären Handel. Dies betrifft sowohl die betrieblichen (Betriebsregistrierung) als auch die persönlichen Voraussetzungen (Sachkundigkeit). Darüber hinaus bestehen auch beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln im Internet Informations- und Aufklärungspflichten. Die Sachkundigkeit des Käufers bzw. der Käuferin muss beim Verkauf von Produkten für die berufliche Anwendung nachweislich geprüft werden und es bestehen Aufbewahrungs- und Dokumentationsanforderungen für die Geschäftsunterlagen.

Ausschließlich zugelassene Pflanzenschutzmittel dürfen im Internet beworben und verkauft werden und in jedem Fall sind die zugelassene Handelsbezeichnung und die Pflanzenschutzmittelregisternummer anzugeben. Jeder Werbung für Pflanzenschutzmittel ist folgender Warnhinweis hinzuzufügen: "Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen".

 
 
 
 
Futtermittel
 
 
 
 
Audit mit Schwerpunkt Futtermittelhygiene
 

Im Zeitraum vom 26.04.-07.05.2021 fand durch die Europäische Kommission im Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) ein Audit mit dem Themenschwerpunkt Futtermittelhygiene statt. Aufgrund der COVID-19-Situation wurde das Audit zur Gänze virtuell abgehalten. Ziel des Audits war die Evaluierung des bestehenden Futtermittel-Kontrollsystems in Österreich. Ein besonderer Schwerpunkt wurde hierbei auf die Umsetzung der Kontrolle hinsichtlich der HACCP-Systeme (Hazard Analysis and Critical Control Points) und der Eigenkontrolle der Betriebe durch das BAES gelegt. Der schriftliche Auditbericht wird Mitte Juni erwartet.

 
 
 
 
Düngemittel
 
 
 
 
Düngemittelgesetz 2021
 

Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln und sonstigen Düngeprodukten (Düngemittelgesetz 2021-DMG 2021), veröffentlicht im BGBl. I Nr. 103/2021, wird mit 1. Oktober 2021 in Kraft treten und regelt die Zulassung, das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung sowie die Kontrollen von Düngemitteln und sonstigen Düngeprodukten (https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2021/103/20210604) .

Da sich die düngemittelrechtlichen Vorschriften seit dem Erlass des Düngemittelgesetzes 1994 aufgrund der Anforderungen der hinzugekommenen Regelungen auf europäischer Ebene (insbesondere aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1009, der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Verordnung (EU) 2019/515) laufend geändert haben, ist eine Anpassung der nationalen Regelungen notwendig geworden.