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Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie seitens des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) über wichtige Neuerungen für Antragsteller im Bereich Pflanzenschutzmittel betreffend Lückenindikationen, Antragsformularen sowie bei der Bewertung informieren:

 
 
 
 
Pflanzenschutzmittel
 
 
 
 
Lückenindikationen gemäß Artikel 51
 

Mit der Amtliche Nachricht Nr. 16 / 2023, veröffentlicht am 17.04.2023, wurde die Ausweitung des Geltungsbereiches von bereits zugelassenen Pflanzenschutzmitteln auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 samt Liste der  – geringfügigen Verwendungen ("Lückenindikationen") aktualisiert: https://www.baes.gv.at/zulassung/pflanzenschutzmittel/lueckenindikationen-gem-art-51

Mit dem Artikel 51 wurde ein eigenes, erleichtertes Verfahren eingeführt, welches nicht nur dem Zulassungsinhaber, sondern auch bestimmten  anderen Personen oder Stellen (mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit befassten amtlichen oder wissenschaftlichen Stellen, landwirtschaftlichen Berufsorganisationen oder beruflichen Verwender) offen steht.

Mit der gegenständlichen Liste der geringfügigen Verwendungen („Lückenindikationen“) soll dokumentiert werden, welche Verwendungen (Anwendungsgebiete) in Österreich die Voraussetzungen des Artikels 51 erfüllen, damit derartige Verfahren noch einfacher und transparenter werden sowie den Antragstellern eine Hilfestellung gegeben wird, für welche Verwendungen in „minor crops“ gegebenenfalls Indikationserweiterungen beantragt werden können.

 

 
 
 
 
Antragsformulare gemäßt Artikel 33 / 34
 

Um eine europaweit einheitliche Vorgehensweise bei Anträgen auf Zulassung von Pflanzenschutzmittel gem. Art. 33 iVm Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu gewährleisten, werden ab April 2023 nur Anträge mit vollständigen Antragsunterlagen gem. der in Art. 33 gelisteten Dokumente akzeptiert.

Dies bedeutet, dass auch in Fällen in denen sich der Antragsteller auf die in Art. 34 geregelte Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage der in Artikel 33 Absatz 3 genannten Versuchs- und Studienberichte beruft, ein komplettes Dossier im Sinne des Art. 33 einzureichen ist.

Details zur Verfahrenabwicklung entnehmen Sie dem beiliegenden Schreiben auf der BAES Website zu "Informationen für Antragsteller":  https://www.baes.gv.at/zulassung/pflanzenschutzmittel/informationen-fuer-antragsteller

 

 
 
 
 
Pflanzenschutzmittel-Bewertung "Registration Report Part B Section 8"
 

In der neuen Version des "Registrierungsberichts, Teil B, Abschnitt 8 - Nationale Bewertung" wurde die Nummerierung der Absätze geändert, um dem Format der Kernbeurteilungen und nicht dem Format der Beurteilung des Wirkstoffs zu folgen. Außerdem ist das Dokument nun barrierefrei zugänglich: https://www.baes.gv.at/zulassung/pflanzenschutzmittel/bewertung