Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen räumt die Möglichkeit ein, diese gesondert zu kennzeichnenden Anwendungsmöglichkeiten auf einer behördlichen Webseite der Öffentlichkeit / dem Anwender zur Verfügung zu stellen. Damit kann das bisherige Erfordernis, eine Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulassung iSd Art. 51 gesondert auf dem Etikett des betreffenden Pflanzenschutzmittels anführen zu müssen, entfallen. Dadurch ist im Falle einer Ausdehnung gem. Art. 51 eine anwendungsspezifische Anpassung des Etiketts nur noch einmalig erforderlich, und damit einhergehende Abverkaufs- und Aufbrauchfrist iSd Art. 46 können entfallen. Nichts desto trotz ist eine entsprechende Kennzeichnung von Pflanzenschutzmittels iSd Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sowie den in der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 und allen bezughabenden Rechtsakten vorgesehenen Bestimmungen nach wie vor erforderlich, und bleibt von der gegenständlichen Regelung unberührt.
Demzufolge können Zulassungsinhaber eines Pflanzenschutzmittels bei dem eine Ausweitung des Geltungsbereichs iSd Art 51 durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) zugelassen wurde, hinkünftig - nach bescheidmäßiger Erledigung - an Stelle der gesonderten Indikation iSd Art. 51 den nachfolgend angeführten Standardsatz auf dem Etikett anführen. Dieser behält auch bei Zulassung einer weiteren Ausweitung iSd Art. 51 seine Gültigkeit. Dadurch ergibt sich in diesem Zusammenhang lediglich bei der erstmaligen Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulassung gem. Art. 51 ein Abänderungserfordernis für das betreffende Pflanzenschutzmitteletikett.
Anderweitige Abänderungen einer aufrechten Zulassung iSd Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und damit verbundene erforderlichen Anpassungen / Abänderungen des Produktetiketts bleiben von dieser Regelung unberührt. Ebenso müssen Anwendungen die abseits des Art. 51 zugelassen werden, unverändert vollzählig auf dem Produktetikett angeführt werden.
Mit Wirksamkeit 01.04.2024 können Pflanzenschutzmittel die über eine Ausweitung des Geltungsbereichs gem. Art. 51 verfügen, an Stelle der einzelnen Indikationen gem. Art. 51 den nachstehend angeführten Standardsatz aufweisen. Mit dem Stichtag werden Ausweitungen des Geltungsbereichs gem. Art 51 die vom BAES erstmalig für ein Produkt ausgesprochen werden, standardmäßig mit nachstehendem Satz erledigt.
Alle Pflanzenschutzmittel die mit den bisherigen Kennzeichnungsvorschriften hinsichtlich Art. 51 zugelassen sind, können auf Antrag gem. Art. 45 eine Abänderung ihrer Zulassung iSd neuen Regelung beantragen. Dementsprechend werden die betreffenden Produkte durch das BAES bescheidmäßig auf die neue Kennzeichnung von Ausweitungen für geringfügigen Verwendungen umgestellt. Eine selbstständige Umstellung ohne bescheidmäßige Abänderung der Zulassung ist auf Grund der bescheidmäßig vorgeschriebenen Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln nicht möglich.
Sollte für eine bestehende Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das über eine Ausweitung gem. Art. 51 verfügt kein Antrag auf Abänderung gestellt werden, gilt die bisherig bescheidmäßig vorgeschriebene Kennzeichnung weiterhin unverändert.
Vorgegebener Textbaustein:
„Für dieses Produkt zugelassene geringfügige Verwendungen gem. Art. 51 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind nicht Bestandteil diesen Etiketts. Alle zugelassenen geringfügigen Verwendungen (Lückenindikationen) und die entsprechenden Anwendungsbedingungen, Hinweise und Auflagen sind im Pflanzenschutzmittel Register des Bundesamtes für Ernährungssicherheit abrufbar: psmregister.baes.gv.at. Mögliche Schäden an der Kultur liegen im Verantwortungsbereich des Anwenders. Vor dem Mitteleinsatz sind die Wirksamkeit und die Pflanzenverträglichkeit unter den betriebsspezifischen Bedingungen zu prüfen.“
Pflanzenschutzmittel die auf Grundlage einer Parallelhandelsgenehmigung gem. Art. 52 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen wurden sowie Vertriebserweiterungen gem. § 13 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, sind von dieser Regelung ausgenommen. In diesen Fällen gelten somit die bisherigen Kennzeichnungsvorschriften weiterhin unverändert.