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Fachbereiche
 
 
 
 
 
 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie seitens des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) über wichtige Neuerungen im Bereich Pflanzenschutzmittel, Saatgut und Düngemittel informieren:

 
 
 
 
Saat & Pflanzgut
 
 
 
 
Ergänzungen bei Untersuchung der Gentechnikfreiheit
 

Das Qualitätssystem der Saatgut-Zertifizierung beugt Verunreinigungen des Saatgutes vor, gleichgültig welcher Art diese sind. Außerdem sind sämtliche Produktionsschritte in der Saatguterzeugung nachvollziehbar. Für die Anerkennung werden die Anforderungen an die Untersuchungen gemäß Saatgutgesetz und dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik festgelegt. Der Untersuchungsumfang für die Beschaffenheitsprüfung richtet sich nach der aktuellen Verfügbarkeit von auf EU-Ebene publizierten/validierten Methoden und der Verfügbarkeit von zertifiziertem Referenzmaterial.  

Alternative Screening-Strategien bzw. -Elemente, sofern sie den erforderlichen Untersuchungsumfang abdecken, können unter Umständen nach Rücksprache mit dem BAES ebenfalls angewendet werden. Es gilt zu beachten, dass andere Nachweissysteme weitere beziehungsweise andere event-spezifische Verfahren notwendig machen können. Vorgelegte Untersuchungsberichte zur Ernteware 2024, die nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik und gegebenenfalls den standardisierten internationalen Methoden zur Saatgutprüfung entsprechen, können aufgrund substantieller Mängel nicht als Erstuntersuchung gewertet werden. 

Im Bereich "Gentechnikfreiheit bei Saatgut" wurden technische Details zu alternativen Screening-Elementen zur Sicherung vor Verunreinigungen des Saatgutes mit Gentechnisch veränderten Organismen (GVO) ergänzt.

 
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Pflanzenschutzmittel
 
 
 
 
Stellungnahme zu Rechnungshof: Pflanzenschutzmittel sind umfassend geprüft und sicher
 

Die strikte Trennung der wissenschaftlichen Risikobewertung und des rechtlichen Risikomanagements garantiert, dass einerseits der Landwirtschaft wirksame Mittel zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen zur Verfügung stehen, andererseits die Sicherheit der Lebensmittel und der Schutz der Umwelt gewährleistet ist.

So ist gesichert, dass der Landwirtschaft wirksame Mittel zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen zur Verfügung stehen, und die Sicherheit der Lebensmittel und der Schutz der Umwelt gewährleistet ist.

Ein aktueller Rechnugshofbericht greift darüber hinaus Empfehlungen zu Transparenz und Öffentlichkeitsinformation auf, die im Aufgabenbereich des BAES bereits umgesetzt sind oder geprüft werden.

 
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Neuerungen für Antragsteller bei den eServices
 


Das BAES bietet Antragstellern mit den eServices die Möglichkeit, die Kommunikation bei Zulassungs-, Änderungs- und Erneuerungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln sowie bei Wirkstoffgenehmigungen und –Erneuerungen zu vereinfachen.

Zur Erhöhung des Sicherheitsniveaus wurde eine 2-Faktor-Authentifizierung (2FA) bei der Anmeldung eingerichtet. Die 2-Faktor-Authentifizierung verringert das Risiko eines unbefugten Zugriffs auf Ihren persönlichen Benutzer-Account.

Eine 2-Faktor-Authentifizierung erweitert den Anmeldevorgang. Einen Leitfaden hierzu finden Sie in den weiterführenden Informationen der BAES eServices.

 
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Düngemittel
 
 
 
 
Zulassungen gelten noch bis 1. Jänner 2025
 

Das novellierte Düngemittelgesetz 2021 (DMG 2021) ist seit 1.10.2021 in Kraft und enthält unter anderem eine Regelung zur Befristung von Zulassungen. Unbefristet zugelassene Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur mehr bis 1. Jänner 2025 in Verkehr gebracht werden bzw. bedürfen diese eines neuerlichen Antrages auf Zulassung. 

Sollten gemäß § 9a Düngemittelgesetz 1994 einzelgenehmigte Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel über den 1. Jänner 2025 hinaus weiterhin in Verkehr gebracht werden wollen, bedarf es eines abermaligen Antrages auf Zulassung. Dafür ist es notwendig über die Homepage des BAES den Antrag auf "Erneute Zulassung von bereits zugelassen gewesenen Düngeprodukten gem. § 9a DMG 1994" zu stellen. 

Bitte beachten Sie, dass aus verfahrensökonomischen Gründen ersucht wird, im Zuge der Neu-Beantragung den bisherigen Zulassungsbescheid im Rahmen des jeweiligen Antrages unter "Sonstiges" hochzuladen.

 
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