Das vereinfachte Verfahren ermöglicht die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern für dasselbe Produkt bereits eine aufrechte Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat besteht. Damit das BAES Anträge auf gegenseitige Anerkennung gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Bearbeitung nehmen kann, müssen die formalen Anforderungen erfüllt sein, die im Artikel 42 festgelegt sind. Nach Antragstellung im neuen, elektronisch ausfüllbaren Formular wird nach Erhalt der vollständigen Antragsunterlagen durch das BAES eine Formalprüfung durchgeführt. |