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Der Domain-Newsletter | Ausgabe #1059 | ISSN 1616-0908 |
http://www.domain-recht.de| Donnerstag, 18. Mrz 2021 |
fr: bart
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Willkommen bart,
bei der 1059. Ausgabe des Domain-Newsletters!

Der Domain-Newsletter erscheint jeden Donnerstag.
Die nchste Ausgabe kommt am 25. Mrz 2021.

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INHALT Ausgabe #1059
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01)...News: Netzsperren - neue Clearingstelle installiert
02)...News: Netzsperren - Russland klemmt mehr als t.co ab
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03)...Registrierung: TLDs - Neues von .eu, .gov und .org
04)...Recht: Zustndigkeit - OLG klrt den Gerichtsstand
05)...Recht: Interview - Forum ber das UDRP-Jahr 2020
06)...Handel: 509.com - Drei-Ziffern-Domain fr US$ 106.000,-
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07)...Event: Bayreuth - @kit-Kongress feiert 20 Jahre @kit eV
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08)...Impressum/Mediadaten
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DOMAIN-NEWS
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01) Netzsperren - neue Clearingstelle installiert
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Netzsperren und kein Ende: eine neu geschaffene "Clearingstel-
le Urheberrecht im Internet" (CUII) will in Zukunft strukturell
urheberrechtsverletzende Webseiten bekmpfen. Mittel der Wahl
sind dabei sogenannte DNS-Sperren, die jedoch einen zweifelhaf-
ten Ruf geniessen.

Hinter der CUII steckt eine Brancheninitiative von Internetzu-
gangsanbietern und Rechteinhabern, die nach objektiven Krite-
rien prfen mchte, ob die Sperrung des Zugangs einer struktu-
rell urheberrechtsverletzenden Webseite rechtmig ist. Zu ih-
ren Mitgliedern zhlen unter anderem 1&1, die Telekom Deutsch-
land GmbH, die Vodafone Deutschland GmbH, der Bundesverband Mu-
sikindustrie eV, die DFL Deutsche Fuball Liga GmbH, die Sky
Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG und die Motion Picture As-
sociation (MPA). Unter "strukturell urheberrechtsverletzende
Webseiten" versteht sie Webseiten, deren Geschftsmodell auf
massenhafte Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet ist. Eine
Sperre erfolgt, wenn die auergerichtliche, nach eigenen Anga-
ben unabhngige Clearingstelle unter Vorsitz eines pensionier-
ten Richters des Bundesgerichtshofes das empfiehlt und die Bun-
desnetzagentur keine Bedenken gem der EU-Netzneutralittsver-
ordnung hat. Eine Sperrungsempfehlung durch die CUII kann nur
bei Einstimmigkeit des dreikpfigen Prfausschusses erfolgen.
uert die Bundesnetzagentur in einer formlosen Stellungnahme
keine Bedenken, werden die Zugangsanbieter die entsprechenden
Domains sperren.

In der Praxis setzt man dabei auf DNS-Sperren. Sie verhindern
die Zuordnung eine Domain zu einer IP-Adresse und somit den di-
rekten Zugang zu einer Webseite. Hintergrund des Einsatzes von
DNS-Sperren sei die jngere Rechtsprechung, nach der Rechtein-
haber von Internetzugangsanbietern unter bestimmten Vorausset-
zungen verlangen knnen, den Zugang zu Internetseiten zu unter-
binden, auf denen urheberrechtlich geschtzte Werke rechtswid-
rig ffentlich zugnglich gemacht werden. Voraussetzung fr
diesen Anspruch ist unter anderem, dass fr den Rechteinhaber
keine andere Mglichkeit besteht, der Verletzung seines Rechts
abzuhelfen. Beispiele seien etwa thepiratebay.org, kinox.to
oder goldesel.to. Das Angebot solcher Plattformen sei gezielt
auf die Verletzung von urheberrechtlich geschtzten Werken aus-
gerichtet. Sofern sich legale Inhalte auf der Plattform befin-
den, wrde deren Grenordnung im Gesamtverhltnis von recht-
migen zu rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen.
Das Bundeskartellamt hat CUII bereits abgesegnet. Die geplante
Clearingstelle habe eine ganze Reihe von Sicherungsmechanismen
gegen berschieenden Beschrnkungen vorgesehen und diese auf
Anregung des Bundeskartellamts noch verstrkt. Es sei auch ei-
ne Einbindung der Bundesnetzagentur vorgesehen, bevor Sperrem-
pfehlungen umgesetzt werden.

Scharfe Kritik an der CUII uerte allerdings netzpolitik.org,
die Online-Plattform fr digitale Freiheitsrechte. "Das Instru-
ment hat gefhrliche Nebenwirkungen und wird in autoritren
Staaten zum Aufbau einer Zensurinfrastruktur missbraucht", gab
Chefredakteur Markus Beckedahl an. Die Diskussionen um Sinn
und Unsinn von Websperren sind ohnehin alt. Angesichts der Er-
fahrungen mit dem Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinder-
pornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (Zugangser-
schwerungsgesetz), das 2010 in Kraft trat, in der Praxis nicht
angewandt wurde und im Dezember 2011 schlielich wieder auer
Kraft getreten ist, ist jedoch darauf zu verweisen, dass Sper-
ren allein das Problem selten lsen. In aller Regel sind sie
durch technische nderungen zu umgehen; so dauert es nach Be-
kanntwerden einer Sperre oft nicht lange, bis in einschlgigen
Videos in einer Art Schritt-fr-Schritt-Anleitung aufgezeigt
wird, wie man das gewnschte Angebot doch erreichen kann. Auch
die Bundesregierung liess sich damals berzeugen, dass der
Grundsatz "Lschen statt sperren" zu effektiveren Ergebnissen
fhrt, da die beanstandeten Inhalte dann gnzlich aus dem Netz
genommen sind. Das Bundeskriminalamt besttigte dann 2011,
dass auch ohne Sperrgesetz innerhalb von vier Wochen 99 Pro-
zent von Webseiten mit kinderpornographischem Inhalt gelscht
waren.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://cuii.info/

Die Stellungnahme von netzpolitik.org finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2466

Quelle: cuii.info, bundeskartellamt.de, netzpolitik.org,

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02) Netzsperren - Russland klemmt mehr als t.co ab
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Whrend man in Deutschland Netz-Sperren wieder hervorkramt, er-
lebt Russland die negative Seite dieser Manahme: beim Versuch,
den Microblogging-Dienst Twitter und den Zugriff auf dessen Do-
main t.co zu drosseln, kam es bei zahlreichen anderen Domains
wie microsoft.com und reddit.com zu Kollateralschden.

Anfang Mrz 2021 hatte der Fderale Dienst fr die Aufsicht im
Bereich der Informationstechnologie und Massenkommunikation
(kurz: Roskomnadsor), die russische Regulierungs-, Aufsichts-
und Zensurbehrde fr Massenmedien, Telekommunikation und Da-
tenschutz, die Geschwindigkeit gedrosselt, mit der die russi-
schen Internetnutzer auf Twitter zugreifen konnten. Begrndet
wurde die Manahme mit dem Schutz der eigenen Bevlkerung, of-
fenbar weil sich Twitter zuvor geweigert hatte, mehr als 3.000
Posts zu entfernen, die Roskomnadsor fr rechtswidrig hielt;
so sollen unter anderem in 2.569 Fllen mediale Inhalte abruf-
bar gewesen sein, die minderjhrige Personen zum Selbstmord
aufrufen, 450 Flle von Kinderpornograhpie und zudem 149 Fl-
le, die sich mit dem Konsum von Betubungsmitteln befassen.
Twitter wird in Russland jedoch unter anderem auch von politi-
schen Oppositionellen genutzt, um Informationen auszutauschen.
Die Reduzierung der Zugriffsgeschwindkeit vor allem ber Mobil-
telefone sollte diesen Austausch erschweren; arstechnica.com
etwa meldet eine Drosselung von 94,825 Mbit/s auf 0,093 Mbit/s.

Allerdings scho Roskomnadsor dabei versehentlich ber das ge-
wnschte Ziel hinaus. Die Behrde verpflichtet alle russischen
Internet Service Provider, eine Hardware zu verbauen, die es
ermglicht, per "Deep Packet Inspection" Datenpakete zu berwa-
chen und zu filtern. Sie erlaubt einen "massive overkill", al-
so das Sperren von Zugriffsmglichkeiten weit ber das eigent-
liche Ziel hinaus. Im Fall von Twitter wurde dabei eine so ge-
nannte Teergrube (engl. Tarpit) eingesetzt. Der Client baut da-
bei eine Verbindung zum Server auf, die dieser entgegennimmt;
die Verbindung wird vom Server jedoch massiv verzgert bearbei-
tet, die Antwortdaten trpfeln nur sehr langsam ber die Lei-
tung. Einer der betroffenen Domain-Namen war dabei t.co, der
von Twitter zum Krzen von Links eingesetzt wird. Diese Drosse-
lung der Domain t.co fhrte aber dazu, dass auch zahlreiche an-
dere Domains mit dieser Zeichenkette betroffen wurden; dazu ge-
hrten microsoft.com, reddit.com und sogar das staatliche Nach-
richtenangebot rt.com.

Beseitigt wurde der Fehler erst nach vier Tagen, die Twitter-
Domain t.co soll aber nach wie vor nur mit Einschrnkungen ge-
nutzt werden knnen. Bisher unklar ist, warum selbst scheinbar
unverdchtige Domains wie kremlin.ru ebenfalls vorbergehend
mit massiven Geschwindigkeitseinbrchen zu kmpfen hatten. In
jedem Fall gibt sich Roskomnadsor kmpferisch; sollten illega-
le Inhalte nicht entfernt werden, will die Staatsbehrde auch
gegen Facebook, Instagram, TikTok, YouTube und Telegram vor-
gehen.

Quelle: arstechnica.com, bbc.com, eigene Recherche

DOMAIN-REGISTRIERUNG
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03) TLDs - Neues von .eu, .gov und .org
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Ausschreibung, die zweite: nach einer Panne in der ersten Run-
de macht sich die EU-Kommission nun erneut auf die Suche nach
einer .eu-Registry. Derweil wirbt .org fr seine QPI-Initiati-
ve, whrend .gov die Registry wechselt - hier unsere Kurznews.

Die EU-Kommission hat die Ausschreibung des Registry-Vertrages
fr die europische Top Level Domain .eu neu gestartet. Am 01.
Mrz 2021 verffentlichte die EU-Kommission den "Call for Ten-
ders" und erffnete damit offiziell die zweite Ausschreibung
des .eu-Vertrages; die erste Ausschreibung musste wegen eines
brexitbedingten Fehlers in den Ausschreibungsunterlagen abge-
brochen werden. Potentielle Interessenten erhalten nun bis 18.
Mai 2021 erneut Gelegenheit, ihre Bewerbung einzureichen. Die
Grundlage der Ausschreibung ist die Verordnung Nr. 2019/517
des Europischen Parlaments und des Rates vom 19. Mrz 2019
"ber die Durchfhrung und Funktionsweise der Domne oberster
Stufe .eu". Die Kommission hat die Hrden fr eine erfolgrei-
che Bewerbung hoch gelegt: bewerben soll sich nur eine "not-
for-profit organisation" mit "registered office, central admi-
nistration and principal place of business" innerhalb der EU.
Erwartet wird ein "minimum level of 7 years of experience". Es
wird allgemein erwartet, dass sich auch die aktuelle Registry
EURid bewirbt, und es gibt derzeit kein Anzeichen dafr, dass
die alte Registry nicht auch die neue sein wird.

Die US-Regierungsdomain .gov wechselt ihre Registry: beginnend
ab dem 08. Mrz 2021 liegt die Verantwortung nicht mehr in den
Hnden der U.S. General Services Administration (GSA), sondern
bei der in Rosslyn (US-Bundesstaat Virginia) ansssigen Cyber-
security and Infrastructure Security Agency (CISA). Die CISA
wurde 2018 vom damaligen US-Prsidenten Donald Trump ins Leben
gerufen und untersteht rechtlich dem Department of Homeland Se-
curity (DHS). Sie soll sich mit der Verbesserung der Cybersi-
cherheit auf allen staatlichen Ebenen befassen. An den Verga-
beregelungen fr .gov ndert sich vorerst nichts. "People see
a .gov website or email address and know they are interacting
with an official, U.S.-based government organization", so Eric
Goldstein, Executive Assistant Director der CISA. Als Teil der
kritischen Sicherheitsinfrastruktur der USA geniet .gov beson-
dere Behandlung; so erfordert die Registrierung unter anderem
die Vorlage eines "authorization letter", der nur von wenigen
Behrden ausgestellt werden darf. Mit Gebhren von US$ 400,-
pro Domain und Jahr ist .gov zudem nicht ganz gnstig.

Die .org-Verwalterin Public Interest Registry (PIR) mchte die
Qualitt der Namensrume aller Domain-Endungen verbessern und
erweitert dazu die Initiative um den Quality Performance Index
(QPI). Im Mittelpunkt des QPI stehen nicht die registrierten
.org-Domains, sondern der Registrar, ber den sie registriert
wurden. Dieser Index errechnet sich vor allem aus drei Kern-
faktoren, nmlich "Abuse Takedown, Renewal Rates and Domain
Usage"; hinzu kommen Faktoren wie der Einsatz von DNSSEC sowie
die durchschnittliche Dauer aller ber einen Registrar regis-
trierten Domains. Das sich dabei ergebende, gewichtete Ergeb-
nis wird zu einem einzigen Score zusammengezhlt und dient als
virtuelle Messlatte, um zum Beispiel an ausgewhlten Marketing-
Aktionen teilnehmen zu drfen. Von dieser Initiative, die laut
PIR teilnehmenden Registraren eine Verbesserung der "renewal
quote" von vier Prozent gebracht hat, knnen nun auch andere
Registries profitieren; PIR stellt dazu "QPI roadmap and tool-
kit" kostenlos zur Verfgung. Dass sich nTLD-Registries dafr
begeistern, gilt jedoch als unwahrscheinlich; dort geht Quanti-
tt meist ber Qualitt.

Die Mitteilung der .eu-Kommission finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2467

Quelle: eurid.eu, cisa.gov, qpi.org

DOMAIN-RECHT
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04) Zustndigkeit - OLG klrt den Gerichtsstand
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Das Landgericht in Dsseldorf lag in einem einstweiligen Verf-
gungsverfahren falsch bei der Beurteilung seiner Zustndigkeit.
Die Antragsgegnerin lag zudem falsch bei ihrem Rechtsmittel.
Was kann da also noch falsch laufen?! Das OLG Dsseldorf rckt
den "fliegenden Gerichtsstand" in Lauterkeitsstreitigkeiten zu-
recht.

In der Vergangenheit ermglichte der so genannte "fliegende Ge-
richtsstand" bei Entscheidungen im Zusammenhang mit Rechtsver-
letzungen im Internet die Mglichkeit, den Gegner vor einem Ge-
richt zu verklagen, das in seiner Rechtsprechung die eigenen
Interessen bevorzugt vertritt. Ende vergangenen Jahres gab es
allerdings eine nderung des Gesetzes ber den unlauteren Wett-
bewerb (UWG), welches den fliegenden Gerichtsstand einhegt.
Hintergrund der nderung der Vorschrift ber die rtliche Zu-
stndigkeit waren vom Gesetzgeber angenommene Unzutrglichkei-
ten, insbesondere bei der Verfolgung lauterkeitsrechtlicher
Verste im Internet, die eine Vielzahl von Gerichtsstnden
zur Folge haben. Die Frage, inwieweit der "fliegende Gerichts-
stand" im Rahmen des Lauterkeitsrechts noch greift, hat das
OLG Dsseldorf in einem krzlich gefassten Beschluss (vom 16.
02.2021, Az. 20 W 11/21) klarer gemacht.

Die Parteien stritten ber Werbung im Fernsehen, auf der eige-
nen Internetseite, auf YouTube und im Print. Die Antragstelle-
rin des einstweiligen Verfgungsverfahrens hatte die werbende
Partei (die Antragsgegnerin) wegen ihrer Werbung erfolglos ab-
gemahnt und stellte vor dem Landgericht Dsseldorf den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfgung. Dabei machte sie ln-
gere Ausfhrungen zur Zustndigkeit des Gerichts auch hinsicht-
lich der Telemedien. Das Landgericht Dsseldorf erlie ohne
vorherige Anhrung der Antragsgegnerin die beantragte einstwei-
lige Verfgung und begrndete seine Zustndigkeit auch fr die
Werbung in Telemedien damit, die seit dem 02. Dezember 2020
geltende Vorschrift des 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG erfasse nur
Verste gegen internetspezifische Kennzeichnungsvorschriften.
Dabei bercksichtigte das LG Dsseldorf eine Schutzschrift der
Antragsgegnerin, in der diese auf die Zustndigkeit des LG Kob-
lenz verwies. Gegen diese Entscheidung legte die Antragsgegne-
rin sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Dsseldorf ein
und erklrte, ihr werde bezglich einiger Antrge der gesetzli-
che Richter entzogen, das Landgericht htte zunchst ber sei-
ne Zustndigkeit entscheiden mssen.

Aus Sicht des OLG Dsseldorf hatte die sofortige Beschwerde
der Antragsgegnerin keinen Erfolg, da sie das falsche Rechts-
mittel und von vornherein unzulssig war (Beschluss vom 16.02.
2021, Az. 20 W 11/21). Dies fhrt es in seiner Entscheidung
nher aus. Weiter stellt es fest, das Landgericht htte vor
seiner die Antragsgegnerin belastenden Beschlussverfgung ihre
umfangreichen Ausfhrungen zur Auslegung des 14 Abs. 2 UWG
neue Fassung (n.F.) anhren mssen. Davon abgesehen artikulier-
te es erhebliche Bedenken hinsichtlich der Auffassung des Land-
gerichts Dsseldorf zur rtlichen Zustndigkeit nach 14 Abs.
2 UWG (n.F.). Das Landgericht Dsseldorf lege die Norm falsch
aus und schrnke sie auf Verletzungen von "internetspezifi-
schen Kennzeichnungspflichten" ein. Der Wortlaut des Gesetzes
enthalte die vom Landgericht vorgenommene Einschrnkung nicht.
Im weiteren legt das OLG Dsseldorf die Norm unter Hinzuzie-
hung von Entwrfen, Stellungnahmen und Meinungen bei der Geset-
zesnderung sowie in Abgrenzung zur engeren Formulierung in
13 Abs. 4 Nr. 1 UWG (n.F.) aus und kommt zu dem Ergebnis, dass
14 Abs. 2 UWG (n.F.) nicht eingeschrnkt fr Flle der Ver-
folgung lauterkeitsrechtlicher Verste im Internet, soweit es
sich um "internetspezifische Kennzeichnungspflichten" handelt,
gilt, sondern allgemein fr lauterkeitsrechtliche Verste im
Internet. Die Gerichtsstnde des 14 Abs. 2 UWG (n.F.) seien
auch keine ausschlielichen Gerichtsstnde. Es bleibe im Hin-
blick auf Flle, in denen die angegriffenen lauterkeitsrecht-
lich relevanten Aussagen unterschiedlich und Gegenstand geson-
derter Antrge sind, mithin unterschiedliche Streitgegenstnde
darstellen, bei der Regel des 260 ZPO. Danach knnen mehrere
Antrge bei demselben Gericht nur dann zusammen anhngig ge-
macht werden, wenn dieses Gericht fr smtliche Ansprche zu-
stndig ist. Ist das nicht der Fall, bleibt der allgemeine Ge-
richtsstand fr die einzelnen Antrge ( 14 Abs. 2 Satz 1 UWG).
Die Rechtsbeschwerde ( 575 ZPO) gegen seine Entscheidung lie
das OLG Dsseldorf nicht zu, da die Unstatthaftigkeit der so-
fortigen Beschwerde in dieser Fallgestaltung bereits allgemein
anerkannt sei.

Im Hinblick auf Fragen der Zustndigkeit einer Vielzahl von Ge-
richten in Lauterkeitsstreitigkeiten bei Rechtsverletzungen im
Bereich von Telemedien hat das OLG Dsseldorf Klarheit geschaf-
fen: Absatz 2 Satz 1 des 14 UWG, in dem es heit: "Fr alle
brgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf
Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zu-
stndig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Ge-
richtsstand hat", ist wrtlich zu nehmen. Fr den Satz 2 des
Absatzes, der die Zustndigkeit auch fr Gerichte erffnet,in
deren Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde (Prinzip des
fliegenden Gerichtsstands aufgrund des Abrufens von Internetin-
halten), regelt 14, dass dies nicht fr Rechtsstreitigkeiten
wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschftsverkehr
oder in Telemedien gilt.

Den Beschluss des OLG Dsseldorf finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2468

14 UWG finden Sie unter:
> http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__14.html

Spezialisierte Anwlte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: nrw.de, dr-bahr.com

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05) Interview - Forum ber das UDRP-Jahr 2020
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Domain-Anwalt und UDRP-Entscheider Doug Isenberg hatte Gelegen-
heit, mit Renee Fossen, Direktorin der Mediationsstelle Forum,
ehemals National Arbitration Forum (NAF), zu sprechen. Der
Schwerpunkt des Gesprchs lag selbstverstndlich auf den UDRP-
Entscheidungen 2020, aber auch die Frage nach dem Umgang mit
der DSGVO und COVID-19 blieb nicht aus.

Das halbstndige Video-Interview von Doug Isenberg von Giga
.law mit Renee Fossen, Direktorin des Forum, beginnt mit einem
berblick darber, was das bereits 1986 gegrndete und sein 35-
jhriges Jubilum feiernde Forum alles macht, welche Dienstlei-
stungen es anbietet. Der Start als allgemeine Mediationsstelle
erstreckte sich von Anbeginn ber ein weites Feld von Schlich-
tung und Vermittlung in den Bereichen Business-to-Business, Em-
ployment, Franchise, Intellectual Property und mehr, aber auch
Training und Ausbildung. Mit Einfhrung der Uniform Domain-
Name Dispute-Resolution Policy (UDRP) durch ICANN im Jahr 1999
bernahm Forum auch die Beilegung von Domain-Streitigkeiten.
Die in Minneapolis (Minnesota) sitzende Streitbeilegungsstelle
ist die einzige von ICANN akkreditierte Institution in den USA.
UDRP-Verfahren sind mittlerweile das Kerngeschft. Hier biete
man groen Kundenservice, melde sich bei Fragen blicherweise
binnen 24 Stunden zurck und liefere schnelle Entscheidungen:
im Schnitt dauert es 35 Tage vom Antrag bis zur Entscheidung,
blicherweise dauert ein Verfahren maximal 40 Tage, selten ln-
ger. Man biete aufgrund des weltweit gespannten Netzes von Pa-
nelisten, die zahlreiche Sprachen sprechen, jedem die Mglich-
keit, auf das Forum zurckzugreifen - bei besonderen Fremdspra-
chen msse man gegebenenfalls nachfragen.

Fr 2020 stellte sich heraus, dass es ein Rekordjahr fr UDRP-
Verfahren bei Forum war. Zunchst hatte man, als die COVID-19
Pandemie begann, eher mit einem Rckgang der Flle gerechnet,
wurde dann aber berrascht. Fossen ging zunchst davon aus,
dass wegen Pandemie-bedingter geringer Einknfte auch weniger
Verfahren gefhrt werden wrden. Das traf auch fr die Bran-
chen Unterhaltung, Mode und Reisen zu. Doch die Finanzindus-
trie, Versicherungen und Pharmaunternehmen legten sich dafr
noch mehr ins Zeug. Einen Zusammenhang sieht Fossen auch im
allgemeinen Anstieg von Domain-Registrierungen: Cybersquatter
hatten mehr Zeit, ihr Ding zu machen, aber Rechtsanwlte konn-
ten sich auch der Verfolgung von Cybersquattern mehr widmen.
Natrlich seien zahlreiche Domain-Streitigkeiten ber Covid-
und Vaccine-Domains gefhrt worden; diese 5 Prozent seien zwar
ein Faktor beim Anstieg, aber nicht ausschlaggebend. Fossen re-
smiert trotz der COVID-19 Pandemie 2020: "we had the busiest
filing year weve ever had since the implementation of the UD-
RP". Anders sah es fr Uniform Rapid Suspension (URS) Verfah-
ren aus. Diese Verfahrensart werde immer weniger genutzt, und
erreichte 2020 ihren Tiefststand seit Einfhrung im Jahr 2014.
Fossen vermutet, die Suspendierung der Domains als Folge eines
erfolgreichen USR-Verfahrens reiche letztlich nicht aus, da
die Domain nicht transferiert wird und weiter beobachtet wer-
den muss. Gerade die weitere Beobachtung der Domain verursache
zustzliche Kosten. Davon abgesehen ist dieses Verfahren, das
mittlerweile ja auch auf .org-Domains Anwendung findet, vielen
Markeninhabern nach wie vor unbekannt. Isenberg bringt auch
die Datenschutzgrundverordnung und ihre Auswirkung zur Sprache.
Fossen weist da auf die nderungen des Reglements hin: Da das
WHOIS oft die notwendigen Daten nicht mehr hergebe, sei die
Hrde fr die Angaben ber den UDRP-Gegner herabgesetzt worden.
Auch im Hinblick auf die Kosten von Folgeschriftstzen habe
man nderungen am Reglement vorgenommen: fr sie werden keine
Gebhren mehr erhoben und der einzelne Panelist entscheidet,
ob er Folgeschriftstze fr das Verfahren zulsst.

Schlielich besprachen Fossen und Isenberg auch den internen
Umgang mit der Pandemie. Das Forum selbst verzeichnete keine
technischen Probleme. Mitarbeiter konnten sehr zgig ins Home-
office geschickt werden. Einige Mitarbeiter, so genannte Case
Coordinators, von denen manche seit ber 20 Jahren dabei sind,
mssen weiter ins Bro, um etwaige Post in Empfang zu nehmen,
da es nach wie vor Parteien gbe, die mit Scheck bezahlen. Da-
von abgesehen gab es keine Probleme bei den UDRP-Verfahren,
die generell online abliefen. Im Hinblick darauf sehe man auch
Vorteile gegenber Zivilrechtsverfahren, die aufgrund der Pan-
demie eingeschrnkt sind. Darber hinaus konnte man auch die
anderen Geschftsfelder des Forum weiterfhren, indem man bei-
spielsweise Mediationen online via Zoom durchgefhrt habe.

Sie finden das Interview unter:
> https://giga.law/blog/2021/3/3/gigalaw-forum-interview

Das Forum finden Sie unter:
> https://www.adrforum.com

Quelle: giga.law

DOMAIN-HANDEL
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06) 509.com - Drei-Ziffern-Domain fr US$ 106.000,-
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Die vergangene Domain-Handelswoche brachte gute Zahlen, aber
berwiegend Verlierer. Den hchsten Preis erzielte 509.com mit
US$ 106.000,- (ca. EUR 88.718,-). Zweitbeste ist eine halb so
teure Domain unter einer Lnderendungen.

Die Endung .com steht wieder fr den hchsten Domain-Preis Pa-
te, doch das Kind ist ein echter Verlierer: Die Drei-Ziffern-
Domain 509.com kam auf gute US$ 106.000,- (ca. EUR 88.718,-),
musste aber gegenber ihrem im Mai 2018 erzielten Preis von
US$ 295.000,- (damals ca. EUR 252.137,-) massive Abstriche ma-
chen. Mit dieser Bewegung steht sie nicht allein. Zunchst fol-
gen auf 509.com ein paar magere Preise, ehe der Abstiegskandi-
dat celibataire.com auf runde EUR 10.000,- kommt, nachdem die
Domain im April 2008 noch auf EUR 25.000,- gekommen war. hn-
lich erging es popupstore.com, die jetzt auf US$ 5.007,- (ca.
EUR 4.191,-) kommt, doch noch im August 2014 US$ 12.000,- (ca.
EUR 8.955,-) erzielte. Einen kleinen Lichtblick bildet dann al-
lerdings worldx.com mit ihrem Preis von EUR 5.000,-: Im Okto-
ber 2015 kam sie auf nur US$ 3.100,- (damals ca. EUR 2.768,-)
und konnte somit ihren Preis fast verdoppeln. Gleichbleibend
war der Preis von lacasadelostrucos.com mit US$ 5.000,- (ca.
EUR 4.185,-), den sie bereits im Mai 2012 erzielt hatte. Nicht
gelistet sind ein paar weitere .com-Domains, die gegenber fr-
heren Verkufen im vierstelligen Bereich weiter abfielen.

Ein echter Knller ist hingegen swap.io mit US$ 50.000,- (ca.
EUR 41.848,-). Die Domain vom "Britischen Territorium im Indi-
schen Ozean" lag im Mai 2016 bei lediglich US$ 5.100,- (damals
ca. EUR 4.554,-). So glcklich erging es unverstndlicherweise
der spanischen antivirus.es nicht, die auf nur EUR 4.103,- kam,
whrend sie doch im Oktober 2009 ansteckende EUR 42.500,- ein-
brachte. Die deutsche Endung war wieder stark prsent und er-
klomm mit vollautomat.de zum Preis von EUR 20.000,- den zweit-
hchsten Preis unter Lnderendungen in dieser Woche. Ebenfalls
stark war die .us-Domain ppe.us mit US$ 20.000,- (ca. EUR
16.739,-), der die indische remote.in zu US$ 12.000,- (ca. EUR
10.044,-) und die kolumbianische win.co mit US$ 11.955,- (ca.
EUR 10.006,-) folgten. Es waren darber hinaus einige Schwei-
zer und auch sterreichische Domains im Feld.

Die neuen generischen Endungen hatten lediglich die beiden Do-
mains ox.club zu US$ 10.000,- (ca. EUR 8.370,-) und andes.tech
zum Preis von US$ 3.999,- (ca. EUR 3.347,-) im Angebot. Die
klassischen generischen Endungen waren diesmal deutlich besser
vertreten. Den Einstieg machte architectureforhumanity.org mit
US$ 10.550,- (ca. EUR 8.830,-). Ihr folgte die Vier-Zeichen-Do-
main cqqh.net mit US$ 9.750,- (ca. EUR 8.160,-). Alsdann ver-
besserte radon.org seinen Stand von US$ 2.200,- (damals ca.
EUR 1.654,-) im Dezember 2010 auf jetzt US$ 5.000,- (ca. EUR
4.185,-). Die Drei-Zeichen-Domain bgp.org konnte sich entschei-
dend verbessern auf US$ 4.000,- (ca. EUR 3.348,-), nachdem sie
im August 2006 US$ 1.306,- ( damals ca. EUR 1.018,-) und im De-
zember 2015 noch geringere US$ 1.000,- (ca. EUR 917,-) einge-
bracht hatte. Die Zahlen der vergangenen Domain-Handelswoche
waren nicht gerade bewegend, aber ganz schlecht waren sie auch
nicht.


Lnderendungen
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swap.io US$ 50.000,- (ca. EUR 41.848,-)
slice.io US$ 4.388,- (ca. EUR 3.673,-)
inflection.io US$ 2.488,- (ca. EUR 2.082,-)

vollautomat.de EUR 20.000,-
digitalgreenpass.de EUR 4.999,-
jogginghosen.de EUR 4.165,-
service-hero.de EUR 3.500,-
isoftware.de EUR 3.500,-
business-id.de EUR 3.500,-
stromladen24.de EUR 3.500,-
vibe.de EUR 2.900,-
littlechef.de EUR 2.100,-
ostrom.de EUR 2.100,-
nakedfood.de EUR 2.000,-
mietpreise.de EUR 2.000,-
filtertest.de EUR 2.000,-
wuensch-dir-was.de EUR 2.000,-

ppe.us US$ 20.000,- (ca. EUR 16.739,-)
remote.in US$ 12.000,- (ca. EUR 10.044,-)
win.co US$ 11.955,- (ca. EUR 10.006,-)
aandelenkopen.be EUR 9.000,-
vapejuice.co.uk GBP 8.000,- (ca. EUR 9.311,-)
fahrzeugmarkt.ch EUR 5.600,-
sob.fr EUR 5.000,-
link.sg EUR 4.888,-
haier.ch EUR 4.720,-
manager.in EUR 4.500,-
antivirus.es EUR 4.103,-
sanierungsprofi.at EUR 4.000,-
2.gd US$ 3.999,- (ca. EUR 3.347,-)
metanet.at US$ 3.500,- (ca. EUR 2.929,-)
dog.id US$ 2.800,-
evolution.ar US$ 2.500,- (ca. EUR 2.092,-)
witness.me US$ 2.500,- (ca. EUR 2.092,-)
shopee.at US$ 2.500,- (ca. EUR 2.092,-)
mesoestetic.it EUR 2.099,-
solita.nl EUR 2.099,-
lgp.ca US$ 2.000,- (ca. EUR 1.674,-)
evolution.ae US$ 2.000,- (ca. EUR 1.674,-)
zar.in US$ 2.000,- (ca. EUR 1.674,-)


Neue Endungen
-------------

ox.club US$ 10.000,- (ca. EUR 8.370,-)
andes.tech US$ 3.999,- (ca. EUR 3.347,-)


Generische Endungen
-------------------

architectureforhumanity.org US$ 10.550,- (ca. EUR 8.830,-)
cqqh.net US$ 9.750,- (ca. EUR 8.160,-)
radon.org US$ 5.000,- (ca. EUR 4.185,-)
xcsv.net EUR 4.999,-
infertility.org US$ 4.250,- (ca. EUR 3.557,-)
bgp.org US$ 4.000,- (ca. EUR 3.348,-)
wpqs.net US$ 3.900,- (ca. EUR 3.264,-)
sf-nutrition.org US$ 2.901,- (ca. EUR 2.428,-)
amg.net US$ 2.555,- (ca. EUR 2.138,-)
doq.net EUR 2.000,-


.com
-----

509.com US$ 106.000,- (ca. EUR 88.718,-)
payzone.com US$ 15.000,- (ca. EUR 12.554,-)
cheapmovies.com US$ 12.345,- (ca. EUR 10.332,-)
smartjx.com US$ 11.554,- (ca. EUR 9.670,-)
artlex.com US$ 11.000,- (ca. EUR 9.207,-)
subset.com US$ 10.502,- (ca. EUR 8.790,-)
celibataire.com EUR 10.000,-
trustcoin.com EUR 10.000,-
lsev.com US$ 10.000,- (ca. EUR 8.370,-)
rescuers.com US$ 10.000,- (ca. EUR 8.370,-)
releasehub.com US$ 9.995,- (ca. EUR 8.365,-)
atomq.com EUR 9.500,-
casinobitcoin.com US$ 9.000,- (ca. EUR 7.533,-)
spekit.com US$ 8.500,- (ca. EUR 7.114,-)
gemin.com US$ 8.500,- (ca. EUR 7.114,-)
homepension.com US$ 7.900,- (ca. EUR 6.612,-)
ehold.com US$ 7.777,- (ca. EUR 6.509,-)
weestep.com US$ 7.500,- (ca. EUR 6.277,-)
upfarm.com US$ 7.500,- (ca. EUR 6.277,-)
climatology.com US$ 7.300,- (ca. EUR 6.110,-)
gartencenter.com EUR 7.000,-
continentale.com US$ 6.961,- (ca. EUR 5.826,-)
roadsafety.com US$ 6.916,- (ca. EUR 5.788,-)
skyhome.com US$ 6.536,- (ca. EUR 5.470,-)
inspirevision.com US$ 5.900,- (ca. EUR 4.938,-)
cazzino.com US$ 5.800,- (ca. EUR 4.854,-)
wiwix.com US$ 5.799,- (ca. EUR 4.854,-)
cryptoexchanger.com US$ 5.600,- (ca. EUR 4.687,-)
thedigest.com US$ 5.250,- (ca. EUR 4.394,-)
popupstore.com US$ 5.007,- (ca. EUR 4.191,-)
geo2.com EUR 5.000,-
worldx.com EUR 5.000,-
lacasadelostrucos.com US$ 5.000,- (ca. EUR 4.185,-)
lebike.com US$ 5.000,- (ca. EUR 4.185,-)
yousic.com US$ 5.000,- (ca. EUR 4.185,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: sedo.de, thedomains.com, tldinvestors.com

EVENT
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07) Bayreuth - @kit-Kongress feiert 20 Jahre @kit eV
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Der renommierte @kit-Kongress des Bayreuther Vereins @kit star-
tet heute in seiner Heimat Bayreuth und feiert das 20-jhrige
Bestehen des @kit eV. @kit veranstaltet den Kongress wie immer
in den vergangenen Jahren zusammen mit der Fachzeitschrift
"Kommunikation & Recht".

Alle Jahre findet zumindest ein Kongress des Bayreuther Ar-
beitskreises fr Informationstechnologie - Neue Medien - Recht
eV (AKIT) und der juristischen Fachzeitschrift "Kommunikation
& Recht" der Deutscher Fachverlag GmbH statt. Der 19. @kit-Kon-
gress und das 9. Forum "Kommunikation & Recht" erstrecken sich
hnlich, wie schon zuvor, ber drei Tage. Geplant war der 19.
@kit-Kongress vom 01. bis 03. April 2020, doch aufgrund der CO-
VID-19 Pandemie hat sich die Veranstaltung verschoben und fin-
det nun vom 18. bis 19. Mrz 2021 in Bayreuth und online statt.
Bevor es freilich am 18. Mrz losgeht, gibt es am Vorabend am
17. Mrz 2021 ab 17:00 Uhr eine Fhrung im Festspielhaus Bay-
reuth und danach um 19.00 Uhr, wie gewohnt, das Get-Together.
Erst am Donnerstag, 17. Mrz 2021, geht es richtig los mit ei-
nem Festvortrag zu 20 Jahren @kit eV von Prof. Dr. Stefan Leib-
le (Prsident der Universitt Bayreuth) und Alt-OB und Rechts-
anwalt Dr. Michael Hohl. Alsdann widmet man sich unter anderem
der aktuellen Urherberrechtsrechtsprechung des EuGH (Prof. Dr.
Ruth Janal), dem Datenschutzrecht im Verhltnis zu agilen Ar-
beitsweisen (Rechtsanwalt Philipp M. Khn) und der Frage nach
dem Ende des freien Internet (Carolin Loy, BayLDA). Gegen Ende
des Arbeitstages gibt es die altbekannte Podiumsdiskussion,
die diesmal Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider moderiert.
Der Abend gewinnt dann Form bei einem Abendessen im "Liebes-
bier", gesponsort von der united-domains AG, zu deren Projek-
ten der Domain-Newsletter und domain-recht.de zhlen. Am Frei-
tag gehts dann frh wieder los mit diversen Vortrgen bis zum
frhen Nachmittag. In diesem Jahr sind auch wieder zahlreiche
Referentinnen mit an Bord, so unter anderem Rechtsanwltin Dr.
Diana Ettig, Susanne Barwick (Brsenverein des Deutschen Buch-
handels), Katharina Winter (S. Fischer Verlage) und weitere.

Der 19. @kit-Kongress, der 20 Jahre @kit eV feiert, und das 9.
Forum "Kommunikation & Recht" finden vom 18. bis 19. Mrz 2021
in der Universitt Bayreuth, Gebude RW I Universittsstrae
30, 95447 Bayreuth statt. Das bliche Get-Together finden am
17. Mrz 2021 ab 19:00 Uhr im "Liebesbier", Andreas-Maisel-Weg
1, 95445 Bayreuth statt; vorher gibt es die Fhrung im Fest-
spielhaus Bayreuth. Die Teilnahmegebhren liegen zwischen EUR
54,- und EUR 629,-, je nach Status, ob man Student ist, Ver-
einsmitglied oder normaler Teilnehmer.

Weitere Informationen und Anmeldung zum anstehenden Kongress
unter:
> Link

Quelle: ak-it-recht.de, eigene Recherche

IMPRESSUM/TEAM
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ISSN 1616-0908

RA Daniel Dingeldey
Cosimaplatz 2
12159 Berlin
http://www.domain-recht.de
mailto:dingeldey@domain-recht.de

verantwortl. fr den redaktionellen Inhalt:
RA Daniel Dingeldey (Anschrift siehe oben)

Team:
Daniel Dingeldey, Rechtsanwalt Berlin
Florian Hitzelberger, Rechtsanwalt Holzkirchen


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