Loading...
=======================================================
Der Domain-Newsletter | Ausgabe #1064 | ISSN 1616-0908 |
http://www.domain-recht.de| Donnerstag, 22. April 2021 |
fr: bart
=======================================================
Folgen Sie uns: http://twitter.com/domainrechtde
=======================================================
Willkommen bart,
bei der 1064. Ausgabe des Domain-Newsletters!
Der Domain-Newsletter erscheint jeden Donnerstag.
Die nchste Ausgabe kommt am 29. April 2021.
--------------------------------------------------------------
INHALT Ausgabe #1064
--------------------------------------------------------------
01)...News: Blauer Brief - ICANN mahnt .gdn-Registry ab
02)...News: GoDaddy - Shopping-Tour stiftet Verwirrung
--------------------------------------------------------------
03)...Registrierung: TLDs - Neues von .dk, .sa und .za
04)...Recht: cseabf.org - Strafverfahren als UDRP-Killer?
05)...Handel: Bauchgefhl - Domain-Pricing eine Kunstform?
06)...Handel: angel.com - ein Engel fr US$ 2 Mio.
--------------------------------------------------------------
07)...Event: IETF - 111. Treffen der Ingenieure im Juli 2021
--------------------------------------------------------------
08)...Impressum/Mediadaten
--------------------------------------------------------------
DOMAIN-NEWS
================
--------------------------------------------------------------
01) Blauer Brief - ICANN mahnt .gdn-Registry ab
--------------------------------------------------------------
Blauer Brief fr .gdn: die Netzverwaltung ICANN hat die in Du-
bai ansssige Joint Stock Company "Navigation-information sys-
tems", Verwalterin der Top Level Domain .gdn, wegen mehrerer
WHOIS-Ausflle abgemahnt. Fr die Inhaber von .gdn-Domains be-
steht derzeit kein Risiko.
Am 08. April 2021 wandte sich ICANN an die Joint Stock Company
und wies darauf hin, dass das Registry Agreement (RA) in mehr-
facher Hinsicht verletzt worden sei. Konkret bemngelt ICANN
einen Versto gegen Sektion 2.16 des RA, weil der Registration
Data Directory Service (RDDS) in der Zeit vom 28. Mrz 2021
um 23:20 Uhr (UTC) bis 02. April 2021 um 01:00 Uhr (UTC) ausge-
fallen war; das RDDS ist das technische Nachfolgeprotokoll des
WHOIS-Systems. Damit hat .gdn die vertraglich zulssige Aus-
fallzeit um 172,9 Prozent berschritten. Zudem hat die Joint
Stock Company entgegen Sektion 2.5 des RA die WHOIS-Daten
nicht im geeigneten Format zur Verfgung gestellt. Die .gdn-Re-
gistry hat nun Zeit bis zum 08. Mai 2021, die abgemahnten Ver-
ste abzustellen. Andernfalls droht ICANN mit einer Kndigung
des Registry Agreements: "If Navigation-information systems
fails to timely cure the breaches and provide the information
requested by 8 May 2021 ICANN may commence the RA termination
process."
Aufhorchen lsst, dass es sich nicht um die ersten Vertragsver-
ste der Registry handelt. Schon am 15. April 2018 und am 20.
August 2019 kam es nach Angaben von ICANN zu Ausfllen, keiner
davon war bisher ffentlich. Auch damals stand .gdn kurz davor,
das Notfall-Programm auszulsen. Die Regularien sehen dort vor,
dass zunchst eine Notfall-Registry (EBERO, Kurzform fr "Emer-
gency Back-End Registry Operator") einspringt. Sie soll sicher-
stellen, dass beim Ausfall einer nTLD-Registry die Sicherheit
und Stabilitt des brigen Domain Name Systems nicht gefhrdet
wird. Dieser Operator wird allerdings nur vorbergehend ttig,
um fnf kritische Funktionen aufrechtzuerhalten, darunter vor
allem die Auflsung (und damit das Funktionieren) registrier-
ter Domains und den Betrieb des WHOIS-Systems. Parallel dazu
wird eine Ersatz-Registry gesucht. Fr die Inhaber einer .gdn-
Domain besteht also kein unmittelbares Risiko, ihre Adresse zu
verlieren.
Fr die am 04. Dezember 2014 delegierte Endung kommt es damit
langsam knppeldick. Im Herbst 2019 fhrte sie die "anti-spam
lists" des "Spamhaus Project" mit dem hchsten "Badness Index"
an; hnlich schlechte Werte hatte das "Spamhaus Project" schon
im Herbst 2016 ermittelt. Zuletzt war Mitte Dezember 2020 die
Anzahl der registrierten Domain-Namen von rund 300.000 prak-
tisch ber Nacht auf rund 10.000 abgestrzt; auf diesem nied-
rigen Niveau stagniert .gdn noch heute.
Die Abmahnung finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2486
Quelle: icann.org, eigene Recherche
--------------------------------------------------------------
02) GoDaddy - Shopping-Tour stiftet Verwirrung
--------------------------------------------------------------
Die Shopping-Tour der US-amerikanischen GoDaddy Registry Opera-
ting Company LLC zieht Kreise: sowohl bei .bayern als auch bei
.nrw, die beide in Verbindung mit der Minds + Machines Group
Limited (MMX) stehen, rtselt man ber die Ankndigung. Ausser-
dem wirft MMX berraschend zahlreiche Premium-Domains zu ver-
gnstigten Gebhren auf den Markt.
Wie vergangene Woche bereits gemeldet, hat die Registry-Abtei-
lung des weltgrten Domain-Registrars GoDaddy fr US$ 120 Mio.
(umgerechnet ca. EUR 101 Mio.) und "customary adjustments" ins-
gesamt 28 neue Domain-Endungen von der kalifornischen Minds +
Machines Group Limited (MMX) erworben. Fr ffentlich nicht be-
kannte Betrge hat man zudem die Rechte an .club von der CLUB
Domains LLC und an .design von der Top Level Design LLC erwor-
ben. Rechtlich vollzogen sind die Vertrge noch nicht, in der
offiziellen Datenbank der Internet Assigned Numbers Authority
spiegeln sie sich aktuell also noch nicht wider. Ferner agiert
GoDaddy knftig als Back-End Provider fr die beiden neuen ge-
nerischen Top Level Domains .basketball und .rugby sowie der
Markenendung .ally. Sowohl die Mitteilung von GoDaddy als auch
von MMX werfen jedoch zahlreiche Fragen auf, die bisher unbe-
antwortet geblieben sind.
So heisst es in der Mitteilung von MMX zu den beiden Lnderen-
dungen .bayern und .nrw, dass "- MMX Bayern (holds .BAYERN)"
und "- MMX NRW (holds .NRW)" mitverkauft seien. Registry von
.bayern ist jedoch die Bayern Connect GmbH, bei .nrw hat diese
Funktion die Minds + Machines GmbH inne. Nach Recherchen von
heise.de ist man daher sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch
in Bayern vorerst noch etwas ratlos hinsichtlich der bernahme.
Das nordrhein-westflische Ministerium fr Wirtschaft, Innova-
tion, Digitalisierung und Energie will "wegen derzeit noch lau-
fender Gesprche mit dem Betreiber" noch keine Fragen beantwor-
ten. Das Bayerische Staatsministerium fr Digitales lsst auf
Anfrage von heise.de mitteilen, dass ihm jedenfalls noch keine
"offizielle Anfrage" zu einer bernahme des Betreibers vor-
liegt, will dann aber "den Sachverhalt und mgliche Optionen
prfen". Mglich wre, dass nicht die Rechte an den Endungen
selbst, sondern die Rechte aus den Vertrgen ber den techni-
schen Betrieb zu GoDaddy wechseln; dann wre die Mitteilung
von MMX aber jedenfalls unklar, was fr ein brsennotiertes Un-
ternehmen zumindest ungewhnlich wre.
Ebenfalls fr Aufsehen sorgte, dass MMX am 23. April 2021 mehr
als 725.000 Premium-Domains zu Standardpreisen auf den Markt
werfen will. Gem Mitteilung von MMX, die als "The Great Re-
lease" bezeichnet ist, haben die Domains nach Bewertung durch
"Estibot" einen Wert von US$ 80 Mio., also knapp EUR 67 Mio.
Details verrt MMX nur registrierten Kunden, rumt jedoch ein,
bisher zu teuer gewesen zu sein: "Over the past year, weve
been inundated with requests to purchase premium domains as
well as names the registry had reserved for exceptional use
cases. Our premium pricing meant these domains were too expen-
sive for some businesses to use in some cases. That got us
thinking, and we decided to review all our premium inventory
which hasnt changed since 2014." Durchgesickert ist bisher,
dass 26 von 28 MMX-TLDs betroffen sein sollen. Ob diese Ent-
scheidung schon mit GoDaddy abgesprochen war, oder dazu dient,
die Kasse kurz vor dem Verkauf nochmals zu fllen, ist unklar.
Quelle: heise.de, mmx.co, eigene Recherche
DOMAIN-REGISTRIERUNG
========================
--------------------------------------------------------------
03) TLDs - Neues von .dk, .sa und .za
--------------------------------------------------------------
Saudi-Arabien erleichtert die Rechtsverfolgung: ab sofort kann
bei Streitigkeiten um .sa-Domains die WIPO angerufen werden.
Derweil berarbeitet Dnemarks .dk die eigenen Vergaberegeln,
whrend .za eine WHOIS-Reform vorbereitet - hier unsere Kurz-
news.
DK Hostmaster A/S, Verwalterin der dnischen Lnderendung .dk,
hat eine Reihe von nderungen an den Vergaberegelungen bekannt-
gegeben. Przisiert wurde die Verpflichtung des Inhabers jeder
.dk-Domain, die Kontaktdaten aktuell und wahrheitsgem zu hal-
ten; die Registry ist berechtigt, die Einhaltung zu berprfen
und bei Verletzung die Domain zu suspendieren und zu lschen.
Die Dauer der Suspension wurde auf 30 Tage vereinheitlicht, un-
abhngig vom Grund der Suspendierung. Ausserdem fhrt DK Host-
master ein neues "Registrar Management" ein; es erlaubt jedem
Domain-Inhaber, die Verwaltung einer .dk-Domain vollstndig in
die Hnde des Registrars zu legen, ohne auf verbraucherscht-
zende Regelungen verzichten zu mssen. Er muss sich dann ledig-
lich noch um die Zahlung und die Aktualitt seiner WHOIS-Daten
kmmern; dafr kann er das registry-eigene Angebot von "DK
Hostmaster Self-Service" nutzen. Die nderungen treten am 03.
Mai 2021 in Kraft.
Das "Arbitration and Mediation Center" der Genfer World Intel-
lectual Property Organization (WIPO) teilt mit, dass man seit
dem 06. April 2021 auch auergerichtliche Schiedsverfahren fr
Domain-Streitigkeiten unterhalb der saudi-arabischen Lnderen-
dung .sa anbietet. Grundlage des Verfahrens sind die Saudi Do-
main Name Dispute Resolution Rules (.SA Rules), die Saudi Do-
main Name Dispute Resolution Procedure (.SA Procedure) und die
WIPO Supplemental Procedures for Saudi Domain Name Dispute Re-
solution Procedure (Supplemental Procedures). Materiell-recht-
lich lehnt sich .sa eng an die Regelungen der Uniform Domain-
Name Dispute-Resolution Policy (UDRP) an, im Detail gibt es je-
doch Unterschiede. So berechtigen beispielsweise nicht nur ein-
getragene Marken, sondern auch "trade names" zur Einleitung
des Verfahrens. Ausserdem reicht es fr eine bertragung, wenn
der Domain-Inhaber die streitige Domain bsglubig registriert
hat oder nutzt; die UDRP verlangt beides. Die Gebhren orien-
tieren sich an der Zahl der streitigen Domains und der Anzahl
der Panelists; sie beginnen bei US$ 1.500,-. Insgesamt bietet
die WIPO damit Schiedsverfahren fr ber 70 ccTLDs an; .de ge-
hrt nicht dazu.
Die sdafrikanische .ZA Domain Name Authority (ZADNA) hat ange-
kndigt, ihr WHOIS-System grundlegend zu reformieren. Als Aus-
lser erweisen sich die europische Datenschutzgrundverordnung,
aber auch der bereits 2013 verabschiedete sdafrikanische "Pro-
tection of Personal Information Act" (POPIA), der am 01. Juli
2021 vollstndig in Krtaft tritt. Da der POPIA andere daten-
schtzende Regelungen in Sdafrika berlagert, muss er von Re-
gistries und Registraren beachtet werden. Die Details der Re-
form sind aktuell unklar. "The question is, in the South Afri-
can context, what systems should be put in place to ensure
that law enforcement agencies have access in real-time to WHO-
IS non-public information, to ensure that they can conduct
their investigations without delay and hindrance" so Palesa
Legoze, Chairperson des ZADNA-Boards. Lediglich vorbergehende
Regelungen mchte die Registry vermeiden. Vorerst will sich
ZADNA mit allen Beteiligten wie Registraren und Strafverfol-
gungsbehrden abstimmen. Ob und bis wann Reformentwrfe vorge-
legt werden, lie ZADNA offen.
Die genderten Vergaberegelungen fr .dk finden Sie unter:
> https://www.dk-hostmaster.dk/en/terms
Weitere Informationen zum Streitschlichtungsverfahren unter
.sa finden Sie unter:
> https://www.wipo.int/amc/en/domains/cctld/sa/index.html
Quelle: dk-hostmaster.dk, wipo.int, zadna.org.za
DOMAIN-RECHT
===============
--------------------------------------------------------------
04) cseabf.org - Strafverfahren als UDRP-Killer?
--------------------------------------------------------------
In einem UDRP-Verfahren um eine Domain, die "erfolgreich" zum
Phishing missbraucht wurde, lehnte der Panelist die Prfung ab,
da bereits ein Strafverfahren vor einem US-Gericht anhngig
ist. Es fragt sich, ob nicht auch eine andere Lsung mglich
gewesen wre.
Der CSEA Employee Benefit Fund (CSEA EBF) mit Sitz in New York
(USA) sieht seine Rechte aufgrund der Domain cseabf.org ver-
letzt und startete ein UDRP-Verfahren vor dem National Arbitra-
tion Forum (NAF). CSEA EBF ist ein seit 1979 aktiver Sozial-
leistungstrger, der fr sich die gewohnheitsrechtliche Marke
"CSEA EBF" beansprucht, die die Domain, bei der lediglich das
zweite "E" weggelassen worden sei, verletze. Der Domain-Inha-
ber sei nicht berechtigt, die Marke zu fhren, und sei nicht
unter dem Namen "cseabf" bekannt. Er nutze die Domain zum Phi-
shing, indem er sich als CSEA EBF ausgibt. Auf diese Weise ha-
be er von Kunden der CSEA EBF bereits ber US$ 22.000,- ergau-
nert. Gegen den Domain-Inhaber habe man wegen der Nutzung der
Domain cseabf.org fr betrgerische Zwecke eine Strafanzeige
eingereicht. Der Gegner meldete sich im Rahmen des UDRP-Ver-
fahrens nicht. Zum Entscheider wurde der Juraprofessor Darryl
C. Wilson bestimmt.
Wilson wies die Beschwerde aus prozessualen Grnden wegen des
ebenfalls anhngigen Strafverfahrens zurck (NAF Claim Number:
FA2102001930815). Der Beschwerdefhrer habe vorgetragen, dass
er Strafanzeige im Zusammenhang mit der Domain cseabf.org, mit
der der Gegner mit betrgerischen eMails Angestellte des Be-
schwerdefhrers nachahme und so ber US$ 22.000,- von Kunden
des Beschwerdefhrers erbeutete, eingereicht habe. Aufgrund
dieses laufenden Gerichtsverfahrens, das die Domain cseabf.org
betreffe, sollte das UDRP-Verfahren abgewiesen werden. Dabei
verweist Wilson auf eine frhere Entscheidung, bei der wegen
eines anhngenden Gerichtsverfahrens die UDRP-Beschwerde zu-
rckgewiesen wurde, weil Absatz 4 (k) der UDRP verlange, dass
ICANN die Entscheidung eines Panels bezglich eines UDRP-Ver-
fahrens nicht umsetzt, "bis das Gerichtsverfahren abgeschlos-
sen ist". Aus diesem Grunde drfe ein UDRP-Gremium keine Ent-
scheidung treffen, solange ein Gerichtsverfahren anhngig ist,
weil - frei bersetzt - "es keinem Zweck dient, wenn [das Pa-
nel] eine Entscheidung in der Sache trifft, den Domainnamen zu
bertragen oder ihn verbleiben zu lassen, wenn, wie hier, eine
Entscheidung bezglich des Domainnamens keine praktischen Fol-
gen hat". Damit wies Wilson die Beschwerde der CSEA EBF ab.
Diese Entscheidung von Wilson enttuscht. Sie macht den Ein-
druck, er habe sich die Sache einfach machen wollen. Das ken-
nen wir von Wilson so nicht, der in UDRP-Verfahren auch schon
mal aufgrund drftigen Materials, welches die Parteien liefern,
selber recherchiert und Tatsachen zu Tage frdert, die ihm bei
der Entscheidung helfen. Hier ging er einen gangbaren Weg, den
zahlreiche UDRP-Panels vor ihm gegangen sind. blicherweise
wird das Argument, ein Gerichtsverfahren in der Sache sei an-
hngig, vom Gegner eines UDRP-Verfahrens entgegengehalten. Das
fhrt oft dazu, dass das Panel das UDRP-Verfahren nicht durch-
fhrt unter der Maxime, UDRP-Verfahren sind da um Geld zu spa-
ren: "Rendering a decision on the merits when there is already
a court action pending does violence to the one function of
the UDRP - to reduce the cost and effort required to resolve
domain name disputes issues by offering a simplified mechanism
in lieu of litigation." Wilson verweist auf die Entscheidung
"AmeriPlan Corp. v. Gilbert FA105737", in der auf die ICANN
Policy (Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy) Absatz
4 (k) (Verfgbarkeit von Gerichtsverfahren) verwiesen wird, wo
es heit: "Von den Erfordernissen hinsichtlich zwingender Ver-
waltungsverfahren nach Absatz 4 bleibt die Mglichkeit fr Sie
bzw. den Klger, die Streitigkeit vor Beginn oder nach Ende
eines solchen Verwaltungsverfahrens einem Gericht der zustndi-
gen Gerichtsbarkeit zur unabhngigen Entscheidung vorzulegen,
unberhrt." Das klingt doch anders, als es in der "AmeriPlan"
-Entscheidung formuliert wird und wie es Wilson bernommen hat.
Ziffer 4 (k) UDRP rumt die Mglichkeit ein, vor und nach Ab-
schluss eines UDRP-Verfahrens vor die Gerichte zu gehen. Dass
keine Entscheidung in einem UDRP-Verfahren fallen soll, weil
ein Gerichtsverfahren anhngig ist, steht da nicht. Dabei
spricht Absatz 4 (k) UDRP die Parteien eines UDRP-Verfahrens
direkt an. In seinem Aufsatz "Suspending or Terminating a UDRP
Proceeding" widmet sich Domain-Anwalt Gerald E. Levine dem
Thema und versteht die UDRP so: "The Rule contemplates that
such a filing be made by respondent; if by a complainant, ini-
tiating a UDRP proceeding after commencing a legal proceeding
would be abusive." Er selbst begrndet nicht, wie er darauf
kommt, verweist aber auf eine Entscheidung (Visible Technolo-
gies, Inc. v. Visibli Inc., D2012-0904), in der es heit: "The
fact that the Complainant has also brought the Complaint ap-
pears to be an unnecessary waste of legal resources, designed
to put unnecessary pressure on the Respondent. Accordingly,
the Complainants conduct is deserving of public censure."
Wenn der Beschwerdefhrer also neben dem UDRP-Verfahren auch
ein Gerichtsverfahren anstrengt, vergeudet er zuviel Rechts-
ressourcen und bt unntigen Druck auf den Gegner aus, weshalb
er eine Rge verdient.
Doch heit es in 18 der Rules (Rules for Uniform Domain Name
Dispute Resolution Policy): "Effect of Court Proceedings, (a)
In the event of any legal proceedings initiated prior to or
during an administrative proceeding in respect of a domain-name
dispute that is the subject of the complaint, the Panel shall
have the discretion to decide whether to suspend or terminate
the administrative proceeding, or to proceed to a decision."
Das UDRP-Panel darf demnach selbst entscheiden, ob es das UDRP-
Verfahren durchfhrt oder kurzfristig beendet. In seinem Auf-
satz nennt Levine auch Entscheidungen, bei denen Panels trotz
laufenden Gerichtsverfahrens im UDRP-Verfahren entschieden ha-
ben: "Panels have offered a variety of reasons for retaining
jurisdiction. These include cases in which [] or, where there
is persuasive evidence of bad faith registration and bad faith
use [Vanity Shop of Grand Forks, supra]." Die fragliche Ent-
scheidung hat Levine nicht verlinkt und wir haben sie nicht
eindeutig identifizieren knnen, gehen aber davon aus, dass
auch hier der Gegner auf ein anhngiges Gerichtsverfahren hin-
wies. Nichtsdestotrotz spricht aus unserer Sicht in dem Streit
um cseabf.org mehr dafr, dass Wilson die Sache htte durch-
prfen und entscheiden mssen: Das anhngige Gerichtsverfahren
ist ein Strafverfahren und kein Zivilrechtsstreit ber die
fragliche Domain. Nach Jahrzehntelanger Nutzung des Zeichens
CSEA EBF drfte dieses als Gewohnheitsmarke durchgehen. Die
Domain ist bis auf ein "E" mit der Marke zum Verwechseln hn-
lich. Der Gegner ist nicht vom Beschwerdefhrer autorisiert,
das Zeichen zu nutzen, und der Gegner ist unter der Domain
cseabf.org nicht bekannt. Die vom Beschwerdefhrer gemachten
Phishingvorwrfe sprechen gegen ein Recht oder berechtigtes
Interesse an der Domain und eine gutglubige Nutzung dersel-
ben. Vielmehr spricht der Vortrag des Beschwerdefhrers fr
eine bsglubige Registrierung und Nutzung der Domain. Damit
lgen alle Voraussetzungen der UDRP vor und Wilson htte auf
bertragung der Domain entscheiden knnen. Dass dabei unntig
Ressourcen vergeudet wrden oder der Gegner unntig unter
Druck gesetzt wrde, erkennen wir nicht. Das UDRP-Verfahren
wre hier effizient gewesen, da mit einer bertragung der Do-
main im Rahmen des Strafverfahrens wohl nicht zu rechnen ist.
Aber da kennen wir uns im US-Rechtssystem zu wenig aus.
Die UDRP-Entscheidung ber die Domain cseabf.org finden Sie
unter:
> https://www.adrforum.com/domaindecisions/1930815.htm
Den Aufsatz von Gerald E. Levine findet man unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2487
Die UDRP auf Deutsch finden Sie unter:
> https://www.icann.org/resources/pages/policy-2012-02-25-de
Spezialisierte Anwlte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: adrforum.com, eigene Recherche
DOMAIN-HANDEL
================
--------------------------------------------------------------
05) Bauchgefhl - Domain-Pricing eine Kunstform?
--------------------------------------------------------------
Der Domain-Investor alter Schule Elliot Silver hat sich selbst
bei der Preisfindung seiner Domains beobachtet und konnte kei-
ne klaren Regeln erkennen. Er stellte fr sich fest, dass sie
eine Kunstform ist.
Silver ist einer der bekannten Domain-Investoren mit jahrelan-
ger Erfahrung im Domain-Business. Er kauft und verkauft zahl-
reiche Domains, und er bloggt zu diesen Themen unter domainin
vesting.com. In einem aktuellen Blogpost kommt er dabei zu dem
Schluss: "Domain Name Pricing is an Art": Domains mit einem
Preis zu versehen, ist eine Kunst! - Wie kommt er darauf?
In seinem ersten College-Jahr hatte Silver einen Kurs in Fi-
nanzbuchhaltung belegt und erinnert sich an nichts mehr, auer
dass der Professor an einer Stelle sinngem erklrt habe,
Buchhaltung ist mehr Kunst als Wissenschaft. Diese Aussage pas-
se auch auf die Bestimmung eines Domain-Preises auf dem Zweit-
markt. Jeder habe da eine eigene Strategie zur Preisbestimmung.
Die einen orientieren sich an einer "festen" Formel fr die
Rendite auf ihre Domain-Investition, manche rechnen da mit dem
10-fachen des Einsatzes. Andere setzen einen himmelhohen Preis,
um ja kein Geld auf dem Tisch liegen zu lassen, sollte der
richtige Kufer zufllig vorbeikommen und zuschlagen. Wieder
andere setzen auf Umsatz und preisen ihre Domains entsprechend
ein, damit sie schnell einen Kufer finden. Weitere setzen nie-
mals Sofort-Kauf-Preise an. Viele wenden, abhngig von der je-
weiligen Domain, unterschiedliche Taktiken an. Dabei ist immer
zu bedenken: Ist der Preis fr eine Domain zu hoch angesetzt,
knnte das potentielle Kufer abschrecken, da sie nicht wissen,
dass man ein niedrigeres Angebot unterbreiten kann. Gegebenen-
falls wissen sie auch nicht, wie sie ein Angebot machen knnen.
Schlechtestenfalls wenden sie sich ab und suchen nach einer
preislich attraktiveren Domain. Bietet man aber eine Domain zu
gnstig an, lsst man Geld auf dem Tisch liegen. Ironischerwei-
se wird der Domain-Verkufer in beiden Fllen nie wissen, ob
er zuviel oder zuwenig verlangt hat, und ob sich die Sache mit
einem anderen Preisschild nicht anders entwickelt htte.
Silver hat keine wissenschaftliche Grundlage, dernach er seine
Domains bepreist. Silver selbst orientiert sich danach, was er
fr die Domain gezahlt hat, was sein Bauch ihm sagt, wie
schwierig es war, die Domain zu kaufen, zu welchem Preis er
sie an den richtigen Kufer verkaufen wrde, vergleichbare Do-
main-Verkufe und sicherlich an zahlreichen weiteren Kriterien.
Tatschlich dauert es aber nur 10 Sekunden, um den Preis einer
seiner Domains zu bestimmen, doch ndert er die Preise seiner
Domains regelmig unter Einbeziehung anderer Faktoren. Werde
er nach einer Anleitung oder Empfehlung hinsichtlich der Preis-
gestaltung bei Domains gefragt, so antworte er: "its more of
an art than a science."
Den Artikel von Elliot Silver finden Sie unter:
> https://domaininvesting.com/domain-name-pricing-art/
Quelle: domaininvesting.com
--------------------------------------------------------------
06) angel.com - ein Engel fr US$ 2 Mio.
--------------------------------------------------------------
Die vergangene Domain-Handelswoche bringt einen echten Hammer:
Sedo-Broker Dave Evanson vermittelte angel.com fr US$ 2 Mio.
(ca. EUR 1,67 Mio.). Davon abgesehen sahen die Zahlen sowieso
wieder gut aus.
Erst am 30. Mrz 2021 kndigte Sedo-Broker Dave Evanson ber
Twitter an, die Domain angel.com stehe exklusiv via Sedo zum
Verkauf. Gut 14 Tage spter, am 15. April 2021, verkndete er,
die Domain angel.com fr US$ 2.000.000,- (ca. EUR 1.666.667,-)
verkauft zu haben, und man solle Ausschau halten, die Domain
werde in Krze auch aktiv genutzt. Damit liegt der zweite be-
kannt gewordene Millionen-Deal des Jahres 2021 vor. Fast ein
wenig bescheiden erweisen sich dagegen die Drei-Zeichen-Domain
fsm.com mit US$ 161.719,- (ca. EUR 134.766,-) und der eshop
.com mit US$ 148.134,- (ca. EUR 123.445,-), die beide tatsch-
lich sehr gute Preise erzielt haben. Danach wurde es unter
.com etwas dnner, aber durchaus noch akzeptabel, insbesondere
wenn man sich die obskure Domain 97aiai.com anschaut, die aber
fr US$ 17.500,- (ca. EUR 14.583,-) in chinesische Hnde ging.
Die kolumbianische Endung berzeugte mit der 3. Domain in die-
ser Woche im sechsstelligen Bereich: link.co kommt auf beein-
druckende EUR 135.000,-. Zwei weitere .co-Domains kamen eben-
falls auf recht ansehnliche Preise. Die deutsche Endung lag je-
doch unter den Lnderendungen mit grundsteuerwert.de zum Preis
von EUR 40.000,- auf dem zweiten Platz. Fr einen weiteren
starken Preis sorgte die britische Endung mit alpha.co.uk, die
auf US$ 32.000,- (ca. EUR 26.667,-) kam. Die chinesische neo4j
.cn leuchtete mit US$ 12.000,- (ca. EUR 10.000,-), und die pol-
nische drive.pl verbesserte sich auf EUR 9.000,-, nachdem sie
im Februar 2012 mit EUR 2.500,- im Rennen war. Leichte Verbes-
serungen erzielte coder.io mit jetzt US$ 4.709,- (ca. EUR
3.924,-) gegenber GBP 2.000,- (ca. EUR 2.741,-) im Juni 2015.
Die neuen generischen Endungen hielten zumindest mit der Ein-
Zeichen-Domain a.company bei einem Preis von US$ 22.000,- (ca.
EUR 18.333,-) mit. Schwcher war da schon das united.network
mit EUR 4.000,-. Etwas seltsam mutet an, dass artist.club nun
auf US$ 2.000,- (ca. EUR 1.667,-) kam, wo sie bereits im Dezem-
ber 2019 (seinerzeit aber umgerechnet ca. EUR 1.802,-) stand.
Die klassischen generischen Endungen kamen auf solide Preise,
angefangen mit der Drei-Zeichen-Domain jdi.org zu US$ 18.000,-
(ca. EUR 15.000,-), gefolgt von der ebenfalls Drei-Zeichen-Do-
main yat.net fr EUR 12.388,-. Dritte im Bunde ist starsue.net
mit US$ 10.000,- (ca. EUR 8.333,-). Etwas verbessern konnte
sich noch smartmarket.net zu nun US$ 4.888,- (ca. EUR 4.073,-)
gegenber US$ 1.388,- (ca. EUR 1.093,-) im Mai 2012. Nicht nur
dank angel.com war die vergangene Domain-Handelswoche sehr gut.
Lnderendungen
--------------
link.co EUR 135.000,-
allocate.co US$ 23.500,- (ca. EUR 19.583,-)
queue.co US$ 17.500,- (ca. EUR 14.583,-)
grundsteuerwert.de EUR 40.000,-
be-data.de EUR 4.500,-
meinepasta.de EUR 4.500,-
blockmind.de US$ 4.159,- (ca. EUR 3.466,-)
villakennedy.de EUR 3.000,-
immo-hub.de EUR 2.550,-
genotech.de EUR 2.501,-
dachzeltladen.de EUR 2.300,-
paw.de EUR 2.272,-
alpha.co.uk US$ 32.000,- (ca. EUR 26.667,-)
vapes.co.uk GBP 5.756,- (ca. EUR 6.645,-)
internetdeals.co.uk US$ 2.139,- (ca. EUR 1.783,-)
neo4j.cn US$ 12.000,- (ca. EUR 10.000,-)
drive.pl EUR 9.000,-
collection.io US$ 8.652,- (ca. EUR 7.210,-)
drink.eu EUR 5.000,-
coder.io US$ 4.709,- (ca. EUR 3.924,-)
daddy.tv US$ 4.000,- (ca. EUR 3.333,-)
automieten.at EUR 2.990,-
tokyo.io US$ 3.400,- (ca. EUR 2.833,-)
cars.lu EUR 2.500,-
descuento.com.ar EUR 2.449,-
mymoney.fi EUR 2.000,-
Neue Endungen
-------------
a.company US$ 22.000,- (ca. EUR 18.333,-)
united.network EUR 4.000,-
bd.law US$ 3.995,- (ca. EUR 2.667,-)
artist.club US$ 2.000,- (ca. EUR 1.667,-)
kin.club US$ 2.000,- (ca. EUR 1.667,-)
bass.club US$ 1.600,- (ca. EUR 1.333,-)
Generische Endungen
-------------------
jdi.org US$ 18.000,- (ca. EUR 15.000,-)
yat.net EUR 12.388,-
starsue.net US$ 10.000,- (ca. EUR 8.333,-)
smartmarket.net US$ 4.888,- (ca. EUR 4.073,-)
omniverse.org US$ 4.399,- (ca. EUR 3.666,-)
engineeryourlife.org US$ 4.300,- (ca. EUR 3.583,-)
batr.org US$ 3.200,- (ca. EUR 2.667,-)
xch.net US$ 3.200,- (ca. EUR 2.667,-)
digitalconsumer.org US$ 2.987,- (ca. EUR 2.489,-)
spurl.net US$ 2.701,- (ca. EUR 2.251,-)
nysfair.org US$ 2.700,- (ca. EUR 2.250,-)
letmeknow.org US$ 2.495,- (ca. EUR 2.079,-)
slv.org US$ 2.183,- (ca. EUR 1.819,-)
pathnet.org US$ 2.100,- (ca. EUR 1.750,-)
afroammuseum.org US$ 2.000,- (ca. EUR 1.667,-)
.com
-----
angel.com US$ 2.000.000,- (ca. EUR 1.666.667,-)
fsm.com US$ 161.719,- (ca. EUR 134.766,-)
eshop.com US$ 148.134,- (ca. EUR 123.445,-)
containerhomes.com US$ 32.000,- (ca. EUR 26.667,-)
managedcaremag.com US$ 28.000,- (ca. EUR 23.333,-)
97aiai.com US$ 17.500,- (ca. EUR 14.583,-)
krainer.com EUR 11.000,-
huaguo.com US$ 12.833,- (ca. EUR 10.694,-)
neo4j.com US$ 12.000,- (ca. EUR 10.000,-)
cryptoinvestment.com US$ 11.995,- (ca. EUR 9.996,-)
eview.com US$ 10.749,- (ca. EUR 8.958,-)
countrycannabis.com US$ 10.000,- (ca. EUR 8.333,-)
martak.com US$ 10.000,- (ca. EUR 8.333,-)
petunias.com US$ 10.000,- (ca. EUR 8.333,-)
blockfunder.com US$ 9.995,- (ca. EUR 8.329,-)
luckytrader.com US$ 7.700,- (ca. EUR 6.417,-)
contentedge.com US$ 7.500,- (ca. EUR 6.250,-)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com
EVENT
=========
--------------------------------------------------------------
07) IETF - 111. Treffen der Ingenieure im Juli 2021
--------------------------------------------------------------
Die Internet Engineering Task Force (IETF) findet zu ihrem 111.
Treffen im Juli 2021 wieder nur online zusammen. Seit ihrem
108. Treffen im Juli 2020, das in Madrid htte stattfinden sol-
len, waren alle Treffen online. Fr November 2021 hingegen ist
wieder ein Vorort-Treffen, dann erneut in Madrid, angesetzt.
Seit 16. April 2021 steht fest: auch das "IETF 111" findet vom
Samstag 24. bis 30. Juli 2021 lediglich online statt. Ursprng-
lich war San Francisco als Austragungsort vorgesehen. Die nach
wie vor bestehenden Umstnde der Pandemie sprechen auch hier
gegen eine Prsenzveranstaltung. Von ursprnglich 35 Teilneh-
mern beim ersten Treffen ist die Teilnehmeranzahl bereits vor
einigen Jahren in den vierstelligen Bereich gewachsen. Die im
Jahr 1986 gegrndete IETF formuliert Internetstandards. Sie ar-
beitet daran, das Internet zu verbessern, indem qualitativ
hochwertige, technische Dokumente erarbeitet werden, die beein-
flussen, wie Menschen das Internet gestalten, nutzen und ver-
walten. Die blichen Begleitveranstaltungen, das IETF Hacka-
thon und der IETF Codesprint, finden ebenfalls online statt.
Die Agenda fr die Online-Veranstaltung ist noch nicht verf-
fentlicht.
Das IETF 111 findet vom Samstag, den 24. bis Freitag, den 30.
Juli 2021 online statt. Eine Frhbucher-Registrierung ist ab
dem 03. Mai 2021 mglich und endet am 07. Juni 2021.
Weitere Informationen unter:
> https://www.ietf.org/how/meetings/111/
Quelle: ietf.org, eigene Recherche
IMPRESSUM/TEAM
================
ISSN 1616-0908
RA Daniel Dingeldey
Cosimaplatz 2
12159 Berlin
http://www.domain-recht.de
mailto:dingeldey@domain-recht.de
verantwortl. fr den redaktionellen Inhalt:
RA Daniel Dingeldey (Anschrift siehe oben)
Team:
Daniel Dingeldey, Rechtsanwalt Berlin
Florian Hitzelberger, Rechtsanwalt Holzkirchen
Feedback? Wir freuen uns auf Ihre eMails!
Schreiben Sie an: mailto:dingeldey@domain-recht.de
Juristische Beratung? Domain-Anwlte finden Sie hier:
http://www.domain-anwalt.de
Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:
Link
Adressnderung?
Bitte abbestellen (siehe oben) und dann einfach neu
abonnieren unter Link
Loading...
Loading...