Newsletter für Betriebsräte: BR-Vorsitzender kann auch Datenschutzbeauftragter sein
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Liebe Leserinnen und Leser,
| | ein Betriebsratsvorsitzender kann auch Datenschutzbeauftragter sein. Das hat das Sächsische LAG entschieden. Das BAG muss jetzt im Rahmen der Revision klären, ob es der Ansicht des LAG folgt, oder ob die beiden Ämter durch Inkrafttreten der DSGVO nicht mehr miteinander vereinbar sind. In Zeiten der Digitalisierung ist eine stetige Weiterbildung für Arbeitnehmer unverzichtbar. Der Betriebsrat hat die Pflicht, gemeinsam mit dem Arbeitgeber die Berufsausbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Wie die Beteiligungsrechte aussehen, lesen Sie in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 10/2019. Jetzt 2 Ausgaben gratis testen!
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Genießen Sie den goldenen Oktober! Herzliche Grüße Bettina Frowein PROGRAMMLEITUNG
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Expertenforum Ihre Fachforen auf dem Deutschen BetriebsräteTag Die Fachzeitschrift »Arbeitsrecht im Betrieb« aus dem Frankfurter Bund-Verlag veranstaltet im Rahmen des »Deutschen BetriebsräteTags« erstmals ein eigenes Arbeitsrechtsforum. Zu insgesamt sechs aktuellen Themen rund um die betriebliche Praxis referieren renommierte Arbeitsrechtler, Fachanwältinnen und Experten aus der Rechtsberatung am 6. und 7. November 2019 in Bonn.
| Informantenschutz EU stärkt Schutz von Whistleblowern Neue EU-Regeln sollen den Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowern) künftig einheitlich gestalten. Die Beschlüsse der Mitgliedstaaten verpflichten öffentliche und private Organisationen und Behörden, sichere Kanäle für das Melden von Verstößen gegen EU-Recht einzurichten. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, um die Vorschriften umzusetzen.
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Datenschutz BR-Vorsitzender kann auch Datenschutzbeauftragter sein Das Amt eines Betriebsratsvorsitzenden ist nicht inkompatibel mit dem Amt als betrieblicher Datenschutzbeauftragter – so das Sächsische Landesarbeitsgericht. Wahrscheinlich wird aber das BAG noch klären, ob dies auch nach Inkrafttreten der DSGVO noch der Fall ist.
| Handwerk Rückkehr der Meister beschlossen In zwölf Handwerken soll künftig wieder die Meisterpflicht gelten, unter anderem für Fliesen-, Estrich und Parkettleger, Orgelbauer, Raumausstatter und Hersteller von Lichtreklamen. Für bereits bestehende Betriebe ohne Meisterin oder Meister soll ein Bestandsschutz gelten, wie das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) mitteilt.
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Aus »Arbeitsrecht im Betrieb« Weiterbildung 4.0 – Fit für die Zukunft Ständige Veränderung der Arbeit erfordert stetige Weiterbildung der Belegschaft. Betriebsräte sind hier gefragt, denn sie können konkrete Qualifizierungsmaßnahmen durchsetzen und ihr Widerspruchsrecht bei betriebsbedingten Kündigungen nutzen. Wie das gelingt, zeigen Marc-Oliver Schulze und Sonja Wannisch in »Arbeitsrecht im Betrieb« 10/2019.
| Aus »Gute Arbeit« EuGH-Urteil und die Vertrauensarbeitszeit Der Europäische Gerichtshof hat im Mai verbindliche Anforderungen für die Arbeitszeiterfassung aufgestellt. Er betont dabei die Grundrechte der Beschäftigten auf Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten. Dirk Schumann und Hilde Wagner erläutern im Titelthema in »Gute Arbeit« 9/2019, was das für die Vertrauensarbeitszeit bedeutet.
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| | | | Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz 2. Auflage erscheint im Oktober
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| Der zuverlässige Begleiter durch das Jahr.
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Bachner
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BetrVG für den Betriebsrat
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Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz 2. Auflage erscheint im Oktober
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Schoof
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Betriebsrats-Kalender 2020
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Der zuverlässige Begleiter durch das Jahr.
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