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InhaltsverzeichnisEinkommensteuer Umsatzsteuer Verfahrensrecht Vorabentscheidungsersuchen B-VGEinkommensteuerBegräbniskosten als auÃergewöhnliche Belastung § 34 EStG 1988BFG vom 11.12.2014, RV/5100908/2013(Stattgabe; Revision unzulässig) In Lehre und Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass die Kosten eines dem Ortsgebrauch und der sozialen Stellung des Verstorbenen, aber auch seines mangelnden Vermögens Rechnung tragenden, einfachen, würdigen Begräbnisses (und entsprechenden Grabes) auÃergewöhnliche Belastungen darstellen. Begriff âalle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmernâ § 3 Abs. 1 Z 13, Z 15 EStG 1988BFG vom 26.3.2015, RV/5100922/2012(Abweisung; Revision unzulässig) Im EStG 1988 werden iZm mit Befreiungen und Begünstigungen in § 3 Abs. 1 Z 13, Z 15 sowie in § 68 Abs. 4 Z 7 und Abs. 5 Z 7 die Begriffe âalle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmernâ verwendet. Die für die Abgrenzung herangezogenen Merkmale müssen bestimmte Kriterien erfüllen:  Aufwendungen für Infrarotwärmekabine als auÃergewöhnliche Belastung § 34 EStG 1988BFG vom 5.5.2015, RV/6100068/2012(teilweise Stattgabe; Revision unzulässig) Gemäà § 34 EStG 1988 abzusetzende Aufwendungen müssen zu einer endgültigen Belastung, somit zu einer Vermögensminderung führen. Aufwendungen, die lediglich eine Vermögensumschichtung zur Folge haben, denen somit ein entsprechender Gegenwert gegenübersteht, können nicht abgezogen werden. Kein Katastrophenschaden Wassereintritt durch Lichtschächte nach Starkregen bei Sommergewitter § 34 Abs. 6 EStG 1988BFG vom 4.2.2015, RV/5100251/2012(Abweisung; Revision unzulässig) Katastrophenschaden iSd § 34 Abs. 6 TS 1 EStG 1988 ist ein auÃergewöhnliches Schadensereignis anzusehen, das nach objektiver Sicht aus dem regelmäÃigen Ablauf der Dinge herausfällt (VwGH 8.6.1982, 82/14/0061). Keine Verpflegungsmehraufwendungen bei Reisen ohne Nächtigung § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988BFG vom 16.4.2015, RV/2100635/2010(Abweisung; Revision unzulässig) Tagesgelder (Verpflegungsmehraufwendungen) sind bei Reisen nur dann steuerlich gemäà § 4 Abs. 5 EStG 1988 (Betriebsausgaben) bzw. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 (Werbungskosten) zu berücksichtigen, soweit eine Nächtigung erforderlich ist. In diesem Fall ist â "für den ersten Zeitraum von ca. einer Woche" â der Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen. Hingegen liegt nach ständiger Rechtsprechung (VwGH 28.1.1997, 95/14/0156; VwGH 30.10.2001, 95/14/0013; VwGH 26.6.2002, 99/13/0001; VwGH 7.10.2003, 2000/15/0151; BFG 6.5.2014, RV/7103150/2012; BFG 15.7.2014, RV/1100045/2011) ein steuerlich zu berückÂsichtigender Verpflegungsmehraufwand nicht vor, wenn sich der Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält. Nachweisführung bei abgabenrechtlichen Begünstigungen §§ 34 und 35 EStG 1988BFG 25.6.2015, RV/5100430/2014(Abweisung; Revision unzulässig) Ein Steuerpflichtiger, der abgabenrechtliche Begünstigungen (hier: auÃergewöhnliche Belastungen) in Anspruch nimmt, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind (VwGH 10.8.2005, 2001/13/0191); es obliegt somit ihm, einen geeigneten Sachverhalt vorzutragen (VwGH 26.3.2003, 98/13/0072; Jakom/Baldauf, EStG 8. Auflage, § 34 Rz 9). Vertreterpauschale für einen "Dealer Account Manager" (Vertriebsleiter) § 16 Abs. 1 EStG 1988BFG 1.4.2015, RV/6100376/2013(Abweisung; Revision unzulässig) Vertreter sind Personen, die im AuÃendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Der Arbeitnehmer muss eine ausschlieÃliche VertreterÂtätigkeit ausüben. Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers (über Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen) muss eindeutig im Vordergrund stehen. Eine andere AuÃendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zB Kontroll- oder Inkassotätigkeit, ist keine Vertretertätigkeit. Nur eine "völlig untergeordnete andere Tätigkeit" steht der Inanspruchnahme des Vertreterpauschales nicht entgegen. Ein Dienstnehmer ist auch dann als Vertreter anzusehen, wenn er im Rahmen seines AuÃendienstes auch Tätigkeiten der Auftragsdurchführung verrichtet, solange der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und für Rechnung seines Dienstgebers eindeutig im Vordergrund steht. Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer antiken, bei Konzerten eingesetzten Violine § 7 EStG 1988BFG 16.4.2015, RV/7102912/2010(teilweise Stattgabe; Revision unzulässig) Ein international tätiger Dirigent, der bei Konzerten auch selbst die Geige spielt, nahm bei einer von ihm erworbenen Geige (altitalienische Meistergeige aus Venedig, zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts; Anschaffungspreis brutto 187.000 Euro) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von fünf Jahren an. Er erklärte in diesem Zusammenhang, Interpreten wie auch Instrumentenbauer verfügten derzeit noch nicht über die ausreichende Erfahrung, inwieweit Streichinstrumente aus dem 17. und 18. Jahrhundert in 20 oder 30 Jahren noch geeignet seien, im Konzertbetrieb genutzt zu werden, wenn sie einer ständigen BeanÂspruchung im Sinne der heutigen Verwendung unterliegen. Die angenommene Nutzungsdauer beruhte auch nach seiner Darstellung nicht auf Erfahrungswerten, sondern auf einer willkürlichen Annahme. Aufwendungen für die Wiener Zeitung eines Prüfers für gemeinnützige Bauvereinigungen § 16 Abs. 1 Z 7; § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988BFG 30.6.2015, RV/4100521/2013(Abweisung; Revision unzulässig) § 20 Abs. 1 Z. 2 lit a EStG 1988 schlieÃt Aufwendungen für die Lebensführung, dh Aufwendungen, die nach der dem Steuerrecht eigenen, typischen Betrachtungsweise im allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre zuzurechnen sind, vom Abzug aus. Sie sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes oder Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Kann von einem Aufwand nicht einwandfrei festgestellt werden, ob er durch die Lebensführung oder den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst wurde, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Damit soll im Interesse der Steuergerechtigkeit vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenheiten seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, während Steuerpflichtige, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen nicht ermöglicht, derartige Aufwendungen nicht abziehen können. Zuflusszeitpunkt einer verdeckten Ausschüttung § 19 Abs. 1, §§ 93 ff EStG 1988; § 8 Abs. 2 KStG 1988BFG 10.2.2015, RV/5100386/2012(Abweisung; Revision unzulässig) Gemäà § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem SteuerÂpflichtigen zugeflossen sind. Zurückziehung eines Antrags auf Arbeitnehmerveranlagung § 41 EStG 1988BFG 3.6.2015, RV/1100439/2015(Stattgabe; Revision unzulässig) Ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung (§ 41 Abs. 2 EStG 1988) kann bis zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides, somit auch noch im Beschwerdeverfahren mittels Einbringung eines VorlageÂantrags zurückgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass kein Pflichtveranlagungstatbestand (§ 41 Abs. 1 EStG 1988) vorliegt. Kostenübernahme für Privatvermögen eines Gesellschafters â verdeckte Ausschüttung § 8 Abs. 2 KStG 1988BFG 24.4.2015, RV/1100109/2011(teilweise Stattgabe; Revision unzulässig) Es steht es auÃer Zweifel, dass eine Grillhütte und ein Gartenhaus im Garten des Wohnhauses eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers sich in besonderem MaÃe für private Zwecke desselben eignen. Diese Gebäude sind daher als notwendiges Privatvermögen einzustufen. Dementsprechend ist auch davon auszuÂgehen, dass die Grillhütte und das Gartenhaus vom Gesellschafter-Geschäftsführer auch für private Zwecke genutzt wurde. Zum Betriebsvermögen zählten diese Wirtschaftsgüter nur dann, wenn sie nahezu ausschlieÃlich betrieblich genutzt würden. Liegt eine â völlig unglaubwürdige â ausschlieÃlich betriebliche Nutzung nicht vor, gehören diese Wirtschaftsgüter selbst dann nicht zum Betriebsvermögen der GmbH, wenn dort gelegentlich Besprechungen stattgefunden haben sollten, die der GmbH dienten.  Liebhaberei bei einer esoterischen Tätigkeit als spirituelle Beraterin § 1 Abs. 2 LVOBFG 23.6.2015, RV/1100113/2012(Abweisung; Revision zulässig) Wird eine nebenberufliche Tätigkeit im Bereich der Esoterik als spirituelle Beraterin (nach Art, Umfang, Intensität und äuÃerem Erscheinungsbild) so ausgeübt, dass bei Anlegen eines abstrakten und typiÂsierenden MaÃstabes auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zu schlieÃen ist, fällt diese damit unter § 1 Abs. 2 Z 2 LVO und hat infolge der entstandenen Verluste die Liebhabereivermutung für sich. Werden aus dieser Tätigkeit (während einheitlicher Bewirtschaftung) nur "Verluste" erzielt, kann dadurch die bestehende Liebhabereivermutung nicht widerlegt werden. UmsatzsteuerEine zolltariflich als Getränk eingestufte Flüssignahrung unterliegt dem Normalsteuersatz § 114 BAO, § 10 Abs. 1 und 2 UStG 1994BFG vom 05.03.2015, RV/2100477/2013(Abänderung bzw. Abweisung; Revision unzulässig) Rechtssatz 1: Der Ausdruck "andere Getränke" der Position 2202 des Ãsterreichischen Gebrauchszolltarifes ist ein Gattungsbegriff, mit dem alle zum menschlichen Genuss geeigneten und bestimmten Flüssigkeiten gemeint sind. Auf die Art und Weise der Einnahme, die eingenommene Menge oder die besonderen Zwecke der Einnahme kommt es nicht an. Rechtssatz 2: Der Grundsatz von Treu und Glauben kommt bei einer offenkundig unrichtigen RechtsÂauskunft des Finanzamtes nicht zum Tragen. 1. Keine Wiederaufnahme, wenn der maÃgebliche Sachverhalt vor Bescheiderlassung der Behörde bekannt war  (Abweisung; Revision unzulässig) Rechtssatz 1: Wenn der Behörde schon vor Bescheiderlassung ein bestimmter Sachverhalt bekannt war und sie diesen Sachverhalt nicht im Sinne des Antragstellers würdigte, liegt kein Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor. Rechtssatz 2: Das erstmalige Entstehen der NOVA-Pflicht ist maÃgebend und kann nicht durch die Entrichtung der NOVA von späteren Erwerbern eines Fahrzeuges beseitigt werden. MaÃgebliche Umsätze für die Ermittlung der Kleinunternehmergrenze § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Art. 165 RL 2006/112/EG, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994, Art. 163 RL 2006/112/EG, § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994BFG vom 25.06.2015, RV/5100868/2012(Abweisung; Revision zulässig) Ob die Kleinunternehmergrenze überschritten ist oder nicht, richtet sich nach der Höhe der Entgelte für die im Veranlagungszeitraum ausgeführten Leistungen. Dass die Steuerschuld insoweit mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes entsteht, als das Entgelt vor Ausführung der Leistung vereinnahmt wird, ist nur eine Fälligkeitsregelung. Anmerkung: Abweichend UFS vom 17.04.2012, RV/0233-W/06 Immobilienüberlassung an Gesellschafter: Abgrenzung Betriebsvermögen â auÃerbetriebliches Vermögen § 12 Abs. 1 UStG 1994BFG vom 03.03.2015, RV/5100799/2010(Stattgabe; Revision unzulässig) Zur Frage, ob bei einem Wohnobjekt im Eigentum einer Kapitalgesellschaft, welches durch den GesellÂschafter-Geschäftsführer genutzt wird, betriebliches oder auÃerbetriebliches Vermögen dieser KapitalÂgesellschaft gegeben ist, hat der VwGH unterschieden (vgl. Erkenntnis vom 16.5.2007, 2005/14/0083) zwischen Gebäuden einer Kapitalgesellschaft, die schon ihrer Erscheinung nach (besonders repräsentativ oder speziell auf die Wohnbedürfnisse des Gesellschafters abgestellt) für die private Nutzung des GesellÂschafters bestimmt sind, und Gebäuden, die jederzeit im betrieblichen Geschehen (z.B. durch Vermietung) einsetzbar sind. VerfahrensrechtKeine Aufhebung gem. § 295 Abs. 4 BAO ohne Abhängigkeit des vorangegangenen Bescheides (§ 295 Abs. 1 BAO) vom "Nichtbescheid" § 295 Abs. 1 BAO, § 295 Abs. 4 BAO, § 303 BAO, § 304 lit. b BAO, § 188 BAOBFG vom 15.04.2015, RV/6100744/2014(Abweisung; Revision unzulässig) SachverhaltsmäÃige Bedingung für eine Aufhebung gem. § 295 Abs. 4 BAO ist, dass sich der aufzuhebende Ãnderungsbescheid nur auf einen "Nichtbescheid" stützte. Denkt man sich diesen âNichtbescheidâ weg, wäre ein Ãnderungsbescheid nicht zu erlassen gewesen. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn die Ãnderung gem. § 295 Abs. 1 BAO entweder zusätzlich oder allein auf einem oder mehreren anderen Grundlagenbescheiden basierte. Haftung bei noch nicht feststehender Konkursquote § 9 Abs. 1 BAO, § 80 Abs. 1 BAOBFG vom 22.04.2015, RV/5101247/2014(Aufhebung; Revision unzulässig) Von einer Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin kann nicht ausgegangen werden, wenn zwar Abgabenausfall möglich ist, dieser jedoch in keiner Weise feststeht. Ein vorausÂsichtlicher Abgabenausfall ist nicht Tatbestand der Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO. Lediglich die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden kann zur Haftung führen. Seminare "Generative Trance" und "Aufstellungsarbeit" sind keine Werbungskosten einer Ordinationsgehilfin § 200 Abs. 2 BAO, § 253 BAO, § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, § 167 Abs. 2 BAO, § 16 Abs. 1 EStG 1988BFG vom 22.04.2015, RV/6100370/2014(Abweisung; Revision unzulässig) Ein Bescheid, mit dem ein vorläufiger Bescheid für endgültig erklärt wird (§ 200 Abs. 2 BAO), tritt an die Stelle des vorläufigen Bescheides (VwGH 24.9.2002, 2001/14/0203). Eine gegen den vorläufigen Bescheid gerichtete Beschwerde gilt deshalb auch als gegen die Endgültigerklärung gerichtet (§ 253 BAO). Kein Antrag auf Wiederaufnahme und gem. § 295 Abs. 4 BAO nach absoluter Verjährung § 295 Abs. 1 BAO, § 188 BAO, § 304 BAO, § 209 Abs. 3 BAO, § 304 lit. a BAO, § 209a Abs. 2 BAO, § 295 Abs. 4 BAOBFG vom 15.04.2015, RV/6100456/2013(Abweisung; Revision unzulässig) § 295 Abs. 4 BAO verweist auf den âAblauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 maÃgeblichen Fristâ und schaltet diese beiden Fristen damit zweifelsfrei gleich. Beachte: Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/15/0047. Ãbersehen des Stellens eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung § 308 BAOBFG vom 28.05.2015, RV/7102698/2015(Revision unzulässig) Die Versäumung einer mündlichen Verhandlung stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund gemäà § 308 BAO dar, wenn die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, zur Verhandlung zu erscheinen. Anforderungen an die Rechtsgrundlage einer begünstigten Körperschaft §§ 34 ff BAOBFG 23.4.2015, RV/7101510/2012(teilweise Stattgabe; Revision unzulässig) Wenn gemäà § 41 Abs. 1 BAO als Satzung iSd §§ 41 bis 43 BAO auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft gilt, bedeutet dies, dass es sich um Rechtsgrundlagen der jeweiligen Körperschaft in Form einer âVerfassungâ, eines âGesellschaftsvertragesâ, von âStatutenâ, eines âStiftungsbriefesâ oder um die Rechtsgrundlage konkret ergänzende Schriftstücke, etc. handeln kann. Wirkungen des Grundsatzes von Treu und Glauben § 114 Abs. 1 BAOBFG 15.4.2015, RV/3100176/2014(teilweise Stattgabe; Revision unzulässig) Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nach der Judikatur (zB VwGH 15.9.2011, 2011/15/0126) nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenÂrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; vielmehr ist die Abgabenbehörde verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Weiters müssen besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen lassen (zB VwGH 28.10.2009, 2008/15/0049), wie dies nach der Judikatur (zB VwGH 15.9.2011, 2011/15/0126) etwa der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt. Beachte: Revision eingebracht Zweimalige Entscheidung in derselben Rechtssache (ne bis in idem) § 92 BAOBFG 21.5.2015, RV/7100314/2014(Stattgabe; Revision unzulässig) Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist auch im Abgabenverfahren davon auszugehen, dass in derselben Sache nur einmal abzusprechen und der Grundsatz "ne bis in idem" anzuwenden ist (VwGH 22.2.2006, 2004/17/0028). Durchführung eines "Erörterungstermins" im Senatsverfahren nur durch den Berichterstatter § 81 Abs. 2 BAO, § 188 BAO, § 272 Abs. 4 BAO, § 269 Abs. 3 BAO, § 256 BAOBFG vom 20.05.2015, RV/7103207/2012(Gegenstandsloserklärung; Revision unzulässig) Im Senatsverfahren obliegt allein dem Berichterstatter sowohl die Ladung als auch die Durchführung eines "Erörterungstermins" (§ 269 Abs. 3 BAO). Anmerkungen: Gleicher Ansicht: Gunacker-Slawitsch in Ehrke-Rabel (Hrsg.), Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen, 2013, 56. Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2015, 298 Kein Wohnsitz im Kinderzimmer § 26 BAOBFG vom 24.04.2015, RV/2100743/2014(Stattgabe; Revision unzulässig) Die Ãbernachtungsmöglichkeit bei den Eltern im ehemaligen "Kinderzimmer" bzw. "Jugendzimmer" begründet idR keinen Wohnsitz iSd Abgabenvorschriften, weil darin keine autonome Lebensführung möglich ist. Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Wegfall der Rechtssubjektivität der BeschwerdeÂführenden GmbH § 33 Abs. 1 VwGG, § 40 FBGBFG vom 23.06.2015, RV/6100561/2009(Gegenstandsloserklärung; Revision unzulässig) Wenn die Rechtssubjektivität einer GmbH durch die Löschung im Firmenbuch beendet wurde und mangels Abwicklungsbedarf auch über die Löschung hinausgehend kein Fortbestand der Rechtssubjektivität gegeben ist, sind anhängige Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen. Fristgebundene Eingaben im FinanzOnline-Verfahren: MaÃgeblicher Zeitpunkt für die Rechtzeitigkeit § 85 Abs. 1 BAO, § 86a Abs. 1 BAO, § 1 Abs. 1 u. 2 FOnV 2006, § 5 FOnV 2006BFG vom 30.06.2015, RV/2100759/2013(Stattgabe; Revision unzulässig) Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer im Dialogverfahren in FinanzOnline übermittelten fristÂgebundenen Eingabe (hier: Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist) ist einzig und allein entscheidend, ob diese vor Ablauf des letzten Tages der Frist, somit bis spätestens 24:00 Uhr im Zentralrechner der BRZ GmbH, die als Dienstleister iSd Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, im Auftrag der zuständigen Abgabenbehörde tätig wird, eingelangt ist. Der Umstand, dass die Eingabe in der Folge nach der entsprechenden Verarbeitung mit einer gewissen Zeitverzögerung dem Finanzamt zur Verfügung gestellt wird, stellt einen behördeninternen Vorgang â vergleichbar mit dem amtsinternen Lauf eines Papieraktes â dar, dem keine rechtliche Relevanz für den Zeitpunkt der elektronischen Einbringung zukommt. Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2015, 295 Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes bei rechtswidrig unterlassener BeschwerdeÂvorentscheidung Art. 131 Abs. 3 B-VG, § 1 BFGG, Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, § 262 Abs. 1 BAO, § 262 BAO, § 264 Abs. 1 BAO, § 291 Abs. 1 BAO, § 265 Abs. 6 BAO, § 284 BAO, § 265 Abs. 1 BAOBFG vom 22.06.2015, RV/7105344/2014(Einstellung des Verfahrens; Revision unzulässig) Rechtssatz 1: Im Erkenntnis vom 29.1.2015, Ro 2015/15/0001 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeÂsprochen, dass (unter Hinweis auf § 291 Abs. 1 BAO) der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde unterliegt. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) sei das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde. Rechtssatz 2: Im Falle einer rechtswidrig unterlassenen Beschwerdevorentscheidung würde eine ZurückÂweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit für die beschwerdeführende Partei den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken, wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist. Rechtssatz 3: Wurde hinsichtlich der (zusätzlich zu den Wiederaufnahmebescheiden) angefochtenen neuen Sachbescheide seitens der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und seitens der beschwerdeführenden Partei ein Vorlageantrag gestellt, liegt insoweit (hinsichtlich der neuen SachÂbescheide) grundsätzlich eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vor, weshalb der vorliegende Unzuständigkeitsbeschluss auch nur die ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung direkt dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Beschwerdeverfahren betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren betrifft. Rechtssatz 4: Werden sowohl der Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens als auch der neue Sachbescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst über die Beschwerde betreffend den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden und wäre eine vorrangige Erledigung des Beschwerdeverfahrens gegen den neuen SachÂbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (zB VwGH 2.9.2009, 2005/15/0031; VwGH 28.2.2012, 2009/15/0170; VwGH 22.11.2012, 2012/15/0193). Aus diesem Grund kommt im Falle der rechtswidrig direkt dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Beschwerden betreffend Wiederaufnahmebescheide, eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über die Beschwerde gegen die neuen Sachbescheide vorerst noch nicht in Betracht. Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2015, 249 Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme des das Verfahren auslösenden Antrages § 256 BAO, Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, § 264 BAOBFG vom 11.06.2015, RV/5100810/2015(Gegenstandsloserklärung; Revision unzulässig) Rechtssatz 1: Auch ohne ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers (Bf.) Voraussetzung für das Eingehen des Verwaltungsgerichtes in eine Beschwerde. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Bf. an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes; das objektive Interesse des Bf. an der verwaltungsÂgerichtlichen Kontrolle gründet in dessen Beschwer. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Bf. an die Verwaltungsbehörde zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrag die Verwaltungsbehörde den Bf. durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer; vgl. VwGH 27.10.2014, 2012/04/0143). Rechtssatz 2: Ist bei einem Bf. ein Insolvenzverfahren anhängig, ist vor der Erledigung der Beschwerde zu klären, ob eine Zustimmung des Insolvenzverwalters zu der vom Gemeinschuldner gesetzten ProzessÂhandlung vorliegt (vgl. VwGH 15.7.1998, 97/13/0090). Säumnisbeschwerde, wenn es die Abgabenbehörde verabsäumt, den Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht vorzulegen § 284 BAO, § 260 Abs. 1 BAOBFG vom 06.03.2015, RS/7100045/2015(Zurückweisung; Revision zulässig) Verabsäumt es die Abgabenbehörde einem Vorlageantrag nachzukommen, so ist es dennoch nicht zulässig, eine Beschwerde wegen Säumnis nach § 284 BAO zu erheben, da die Abgabenbehörde lediglich zu einem Tun, nicht aber zu einer Entscheidung verpflichtet ist (vgl. Fellner/Pepperkorn in Ehrke-Rabel, RechtsmittelÂverfahren in Abgabensachen, Rz II/84, sowie Fischerlehner, Abgabeverfahren § 265 BAO, Anm. 1 und BFG 30.07.2014, RS/3100003/2014). MaÃnahmenbeschwerde:   (Zurückweisung; Revision unzulässig) Rechtssatz 1: Auch der Rechtsschutz gegen finanzpolizeiliche Zwangsakte ist geteilt. Während aus eigener Macht gesetzte Befehls- und ZwangsmaÃnahmen der Finanzpolizei zur Verwaltung zählen und damit der Kognitionsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes unterliegen, ist finanzpolizeiliches Handeln auf Basis einer â nicht offenkundig im Sinne eines Exzesses überschrittenen â staatsanwaltlichen Anordnung der GerichtsÂbarkeit zuzurechnen. Für die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Behandlung einer MaÃnahmenÂbeschwerde ist alleine maÃgeblich, ob es zu einer Ãberschreitung der staatsanwaltlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Für die Beurteilung, ob ein solcher "Exzess" vorliegt, ist der Wortlaut und der Sinngehalt der staatsanwaltschaftlichen Anordnung entscheidend. Von einem Exzess kann davon ausgehend nur bei MaÃnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der staatsÂanwaltlichen Anordnung keine Deckung mehr finden. Die rechtliche Zurechnung des Vollzugshandelns zur Justizgewalt wird nicht schon dadurch unterbrochen, dass im Vollzug des richterlichen Befehls GesetzÂwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem solchen Akt zu wahrenden Förmlichkeiten unterlaufen (für die Kriminalpolizei vgl. VwGH 24.10.2013, 2013/01/0036). Rechtssatz 2: Die MaÃnahmenbeschwerde ist innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Wird die MaÃnahmenbeschwerde innerhalb der Frist gemäà § 245 BAO (= ein Monat) bei einem anderen Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies gemäà § 245 Abs. 2 zweiter Satz BAO als rechtzeitige Einbringung. Vertreterpauschale ohne Nachweis, dass absetzbare Werbungskosten dem Grunde nach entstanden sind § 16 Abs. 3 EStG 1988, § 17 Abs. 6 EStG 1988, § 280 Abs. 1 lit. d BAO, Art. 133 Abs. 4 B-VG, § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten â Angehörige bestimmter Berufsgruppen, § 4 Durchschnittssätze für Werbungskosten â Angehörige bestimmter Berufsgruppen,§ 25a Abs. 1 VwGGBFG vom 09.12.2014, RV/7103744/2014 (Stattgabe; Revision zulässig) Wenn zu einer Rechtsfrage keine Rechtsprechung des VwGH ersichtlich ist und divergierende RechtÂsprechung des UFS vorliegt, ist nicht von einer eindeutigen Rechtslage iSv VwGH 23.5.2014, Ro 2014/07/0053 auszugehen. Somit ist die Revision zuzulassen. Säumniszuschlag, Verschulden der Mitarbeiterin einer Steuerberatungskanzlei ist dem Steuerberater nicht zuzurechnen, kein grobes Auswahlverschulden § 217 Abs. 7 BAOBFG vom 28.05.2015, RV/7100851/2014(Stattgabe; Revision unzulässig) Rechtssatz 1: Stellt der steuerliche Vertreter der VeräuÃerin eines Unternehmens, der auch die Erwerberin vertritt, einen Umbuchungsantrag erst nach Fälligkeit der auf die UnternehmensveräuÃerung entfallenen Umsatzsteuer, sodass die in der Folge durchgeführte Umbuchung der Umsatzsteuergutschrift der Erwerberin zu keiner termingerechten Tilgung der Umsatzsteuerschuld der VeräuÃerin führt, und wird auch kein rechtzeitiger Stundungsantrag gestellt, so geht ein solches Verhalten über einen bloà minderen Grad des Versehens hinaus, zumal die solcherart aufgetretene Säumnis vorhersehbar war und auf zumutbare Weise hätte abgewendet werden können. Rechtssatz 2: Grobes Verschulden von Arbeitnehmern der Partei oder des steuerlichen Vertreters ist nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst bzw. ihrem Vertreter grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist. 1. Berücksichtigung von Treu und Glauben bei Wiederaufnahme von Amts wegen  Rechtssatz 1: Bei der Ermessensentscheidung über die Wiederaufnahme von Amts wegen kommt auch dem Grundsatz von Treu und Glauben Bedeutung zu. Ein erlassgetreues Verhalten ist daher im Rahmen der Ermessensübung jedenfalls mit zu berücksichtigen (VwGH 04.06.2009, 2004/13/0083, unter Verweis auf VwGH 27.11.2003, 2002/15/0087). Rechtssatz 2: Ob Wertpapiere, die aus betrieblichen Geldmitteln angeschafft wurden, dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet werden können, richtet sich nach deren Zweckbestimmung im Betrieb. Von einer auÃerbetrieblichen Disposition ist nur dann nicht auszugehen, wenn die Wertpapiere eine dem GeldÂbestand adäquate Veranlagungsform darstellen. Sind sie aber aufgrund der Verkehrsauffassung als Wirtschaftsgüter eigener Marktgängigkeit zu betrachten (z.B. häufiger An- und Verkauf von Aktien), kann eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen auch dann nicht erfolgen, wenn die Wertpapiere aus betrieblichen Geldmitteln angeschafft werden (abweichend hiervon RZ 3860d EStR, wonach UmschichÂtungen von Betriebseinnahmen vom Betriebskonto in Wertpapiere keine auÃerbetrieblich veranlasste Disposition darstellen). Beachte: Revision eingebracht (betreffend ESt 2009 und 2010) Befreiung von der Mineralölsteuer für in der Luftfahrt verwendetes Mineralöl § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995, § 21 Abs. 1 Z 4 MinStG 1995, Art. 14 Abs. 1 Buchstabe b RL 2003/96/EGBFG vom 29.05.2015, RV/4200169/2012(Stattgabe; Revision zulässig) Führt ein Air Operator mit Luftfahrzeugen, für die er aufgrund von Halterschafts- und Nutzungsverträgen Halter im Sinne der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen ist, als eigenverantwortlicher Werkunternehmer entgeltliche Beförderungen von Personen durch, so liegen auch dann die Voraussetzungen für die Befreiung von der Mineralölsteuer vor, wenn die Eigentümer der Luftfahrzeuge befördert werden. Die von ihm verÂwendeten Luftfahrzeuge dienen unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen. VorabentscheidungsersuchenVorabentscheidungsersuchen betreffend Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäà Artikel 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. 2. 3. 4. 5. Beachte: Beim EuGH anhängig unter C-340/15 B-VGRechtsqualität von BMF-Richtlinien (Abweisung; Revision unzulässig) Gemäà Art 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Richtlinien des BMF (hier: Vereinsrichtlinien 2001) stellen lediglich einen Auslegungsbehelf für die Besteuerung (hier: von Vereinen) dar, der "im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise" mitgeteilt wird. Ãber die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien - wie diese im Ãbrigen eingangs selbst zum Ausdruck bringen - nicht abgeleitet werden. Sie stellen keine RechtsÂquelle im Sinn des Art 18 Abs. 1 B-VG dar. Die RechtmäÃigkeit der angefochtenen Bescheide ist daher nur am Gesetz zu prüfen (vgl. VwGH 9.3.2005, 2001/13/0062; UFS 19.1.2007, RV/0641-I/06). Beachte: Revision eingebracht |
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