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BFG-Newsletter 2016/03InhaltsverzeichnisEinkommensteuerKeine Bodenwertminderung
Werden bislang landwirtschaftlich nutzbare Flächen gesamtheitlich und dauerhaft einer nichtlandwirtschaftÂlichen Verwendung zugeführt, so lässt sich aus einem Vergleich vormaliger und nunmehriger landwirtschaftÂlicher Bewirtschaftungsmöglichkeiten schon dem Grunde nach keine Bodenwertminderung ableiten. Beachte: Revision eingebracht Sanierung der Dachkonstruktion eines Mietobjektes als Instandsetzungsaufwand
Sind Teile der Dachkonstruktion eines Mietobjektes sanierungsbedürftig und werden diese durch den Austausch vermorschter Dachlatten und Schalungsbretter sowie die Erneuerung durchgerosteter Dachrinnen und Blechwinkel nicht nur (im bestehenden Zustand) "erhalten", sondern vielmehr saniert bzw. wiederum "instandgesetzt", geht damit eine Erhöhung des Nutzungswertes des Gebäudes einher. Genau dadurch wird aber der Tatbestand des zu verteilenden Instandsetzungsaufwandes iSd § 28 Abs. 2 EStG 1988 erfüllt. NoVA und KFZ-Steuer1. Keine widerrechtliche Verwendung bei monatlichen Ausbringungen bis zum Wirksamwerden der Gesetzesänderung durch BGBl. I Nr. 26/2014 (Ãnderung des § 82 Abs. 8 KFG 1967) Â
Rechtssatz 1: Bis zum Wirksamwerden des BGBl. I Nr. 26/2014 (Ãnderung des § 82 Abs. 8 KFG 1967) beginnt die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nach jeder Aus- und Einbringung in das Inland neu zu laufen. Ab 24.4.2014 unterbricht eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet die Frist nicht mehr. Wenn ein Fahrzeug beispielhaft am 18.4.2014 eingebracht und vor dem 24.4.2014 nicht mehr ausÂgebracht wurde, beginnt die Monatsfrist mit der Einbringung am 18.4.2014 und ab 18.5.2014 besteht im Regelfall die Zulassungspflicht. Ausbringungen ab 24.4.2014 unterbrechen die Frist nicht mehr. Rechtssatz 2: Ein KFZ-Steuerbescheid für (zB) 1-6/2014 ist ein einheitlich zu beurteilender zusammenÂgefasster Bescheid. Wenn für das erste Quartal keine widerrechtliche Verwendung vorlag, bestand keine Selbstberechnungspflicht und somit keine Berechtigung des Finanzamtes zur Festsetzung nach § 201 BAO. Der Bescheid ist aufgrund seiner Einheitlichkeit zur Gänze ersatzlos aufzuheben. Lag im zweiten Quartal eine die Steuerpflicht auslösende widerrechtliche Verwendung vor, steht einer Festsetzung der KFZ-Steuer für diesen Zeitraum keine res iudicata entgegen. Rechtssatz 3: Wurde die NoVA für einen Zeitraum vor dem April 2014 infolge "widerrechtlicher Verwendung" festgesetzt, obwohl es hinsichtlich des strittigen KFZ regelmäÃige monatliche Aus- und WiedereinÂbringungen gab, ist die NoVA-Festsetzung ersatzlos aufzuheben und darf mangels Sachidentität durch das BFG nicht durch eine Festsetzung mit verminderter Bemessungsgrundlage für einen Zeitraum ab April 2014 ersetzt werden. Aufgrund der infolge des BGBl. I Nr. 26/2014 ab 24.4.2014 geltenden neuen Rechtslage und eines daher neu zu ermittelnden Tatsachenkomplexes liegt keine Sachidentität vor und das Finanzamt darf, da eben auch keine res iudicata vorliegt, nach Durchführung erforderlicher Ermittlungen die NoVA für einen Zeitraum ab April 2014 neu festsetzen. NoVA-Pflicht bei Standortvermutung in Ãsterreich
Wenn der Verwender eines Kraftfahrzeuges (Kfz) mit rumänischem Kennzeichen und Hauptwohnsitz in Ãsterreich lediglich behauptet, dass er das Kfz überwiegend im Ausland verwendet habe und mindestens einmal im Monat mit dem Kfz ins Ausland gefahren zu sein, muss er dies nachweisen. Die bloÃe Behauptung dieser Umstände ohne Nachweise kann die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG in Ãsterreich nicht widerlegen. Dies auch dann nicht, wenn der Bf. Gesellschaftergeschäftsführer einer rumänischen Gesellschaft war, die sowohl nach den Angaben des Bf. als auch nach den Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes keine Tätigkeit entwickelt hat. In diesem Fall entsteht die NoVA-Schuld gemäà § 1 Abs. 3 NoVAG. Ein Nachläufer iSd § 2 Abs. 1 Z 26a KFG 1967 ist ein Anhänger
Ein Nachläufer iSd § 2 Abs. 1 Z 26a KFG 1967 ist als Anhänger gemäà § 1 Abs. 2 Zi 1 KFZStG zu qualifiÂzieren und unterliegt daher bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen der KFZ-Steuerpflicht. Verwendung von ausländischen Fahrzeugen durch Personen mit Wohnsitz in Ãsterreich
Für die Bestimmung des dauernden Standortes iSd § 82 Abs. 8 KFG ist nicht auf das zeitliche Ãberwiegen (Aufenthaltsdauer), sondern darauf abzustellen, wo das Fahrzeug weitaus überwiegend verwendet wird (Verhältnis der Kilometerleistungen). Keine widerrechtliche Verwendung bei regelmäÃigen monatlichen Ausbringungen
Wenn bei regelmäÃigen monatlichen Ausbringungen des Fahrzeuges dieses im Inland nicht widerrechtlich ohne die erforderliche Zulassung verwendet wird, entsteht keine Verpflichtung zur Selbstberechnung einer KFZ-Steuer, weshalb auch Festsetzungen durch die Behörde gemäà § 201 BAO unzulässig und aufzuheben sind.  UmsatzsteuerKeine Erwerbsteuer gemäà Art. 3 Abs. 8 UStG 1994, wenn mittlerer Unternehmer in der Reihe die UID des Abgangslandes verwendet
Wenn bei einem Reihengeschäft zwischen A in Ãsterreich, B als Ersterwerber aus Deutschland und C als Empfänger in Italien, die Ware von Ãsterreich unmittelbar nach Italien gelangt und B gegenüber A seine österreichische UID verwendet, wird der Tatbestand des Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 nicht erfüllt. Vertrauensschutz iSd Art 7 Abs. 4 UStG 1994
Eine Versagung des Vertrauensschutzes schon wegen Nichterfüllung der in Art 7 Abs. 4 letzter Satz UStG normierten besonderen Verpflichtung, die Identität des Abholenden festzuhalten, kommt nicht in Betracht, wenn die Erfüllung dieser Verpflichtung zur Durchsetzung des Abgabenanspruches gegen die Abnehmerin nichts beitragen konnte. Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer
Kann nicht nachgewiesen werden, welcher Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Waren für sein Unternehmen erworben hat, und liegt somit eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht vor, so ist die Voraussetzung für eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer gemäà Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 nicht gegeben. Beachte: Revision eingebracht Vermietung einer Wohnimmobilie an Nahestehende - Vorsteuerabzug
Wird einem Mieter weniger als die Hälfte der sog. "Renditemiete" als tatsächliche Miete verrechnet, kann die Vorsteuer aus den Errichtungskosten auch dann nicht abgezogen werden, wenn diese tatsächlich verÂrechnete Miete der erzielbaren Marktmiete zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht. Die Ãberlassung des Mietobjektes zu einem Mietpreis der weniger als die Hälfte der Renditemiete umfasst, stellt eine überwiegende Verwendung des Mietgegenstands zur Ausführung einer verdeckten GewinnÂausschüttung dar und führt daher zum Vorsteuerausschluss gem. § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG. Beachte: Revision eingebracht Keine Sanierung eines missglückten Dreiecksgeschäftes durch spätere Abgabe von zusammenfassenden Meldungen möglich
Folgerechtssatz (wie RV/2101484/2014-RS1): Ein missglücktes Dreiecksgeschäft ist nicht sanierbar. Der Wegfall der Begünstigung gemäà Art. 25 Abs. 2 UStG 1994 kann nicht durch die Berichtigung der Rechnungen und der ZM beseitigt werden. Das Wahlrecht von der Begünstigung des Dreiecksgeschäftes Gebrauch zu machen, besteht nur einmal. Entspricht die Rechnung nicht den Voraussetzungen des Abs. 4 und wurde auch der Erklärungspflicht im Sinne des Abs. 6 nicht nachgekommen, ist die Steuerfreiheit verwirkt. Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer: Vermietung eines Wohngebäudes durch eine Privatstiftung an nahestehende Personen
Rechtssatz 1: Voraussetzung für die Beurteilung eines Wohngebäudes als ein (körperschaftÂsteuerâ)neutrales und zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 führendes Vermögen ist, dass es für das von der Körperschaft errichtete Mietobjekt keinen funktionierenden Mietenmarkt gibt und der tatsächliche Mietzins â nicht nur moderat â unter einer angemessenen Renditemiete liegt (also zu niedrig ist). Rechtssatz 2: Ein funktionierender Mietenmarkt liegt nach Ansicht des BFG dann nicht vor, wenn unter Zugrundelegung einer für das konkrete Wohngebäude (anhand der Investitionskosten errechneten) angemessenen Renditemiete als Mietzins die Vermietbarkeit eines solchen Mietobjekts in der gegebenen Lage nahezu ausgeschlossen ist. 1. Ãbertragung einer AufschlieÃungsstraÃe in das öffentliche Gut;  Â
Bei Ãbertragung einer AnbindungsstraÃe in das öffentliche Gut liegt selbst für den Fall, dass keine GegenÂleistung (siehe nachfolgend) vorliegt, weder eine Entnahme noch eine unentgeltliche Zuwendung (und damit keine fiktive Lieferung) vor, noch stellen Zahlungen von Grundstückskäufern an den Errichter der AnbindungsstraÃe Entgelte von dritter Seite dar. Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision) Kleinunternehmerregelung, Sitz in Ãsterreich?
Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit ist jener Ort, von dem aus die Vermietungstätigkeit verwaltet und die gemeinsame âUnternehmensstrukturâ der Personenvereinigung bestimmt wird, der Ort, an dem die Verwaltungsunterlagen erstellt und die Bücher geführt und aufbewahrt, die Bankgeschäfte wahrgenommen und die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung getroffen werden (siehe dazu auch Urteil des EuGH vom 28.07.2007, C-73/06, Planzer Luxembourg Sà rl). Keine Vorsteuererstattung für Incentives
Werden im Zuge eines Incentive Trips die Grenzen des § 3 Abs. 1 Z 9 EStG pro Teilnehmer bei weitem überschritten, dann dienen die Aufwendungen von vorne herein dem Bedarf der Dienstnehmer. Ein Vorsteuerabzug bzw. das Recht auf Erstattung der Vorsteuern steht nicht zu. Besteuerung von Telekomleistungen an drittländische Mobilfunknetzteilnehmer (Roaminggebühren)
Die Inanspruchnahme inländischer Telekommunikationsleistungen durch drittländische Kunden unter Zuhilfenahme des österreichischen Mobilfunknetzes, für das vom österreichischen Telefonprovider sog. Roaminggebühren verrechnet werden, stellt keine im Inland steuerpflichtige Leistung dar, weil sich die Ansässigkeit des Leistungsempfängers nach dem Ländercode der SIM-Karte bestimmt. Eine OrtsverÂlagerung vom Drittland ins Inland durch die Verordnung des BMF (BGBl. II Nr. 383/2003, BGBl. II Nr. 221/2009) ist durch das Unionsrecht nicht gedeckt. Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision) Keine Ortsverlagerung von Telekommunikationsdienstleistungen an im Drittland ansässige Leistungsempfänger
Folgerechtssatz (wie RV/2100255/2015-RS1): Die Ortsverlagerung von Telekommunikationsdienstleistungen gemäà § 1 der VO BGBl II Nr 383/2009 idF VO BGBl II Nr 221/2009 (Telekomverordnung) findet keine Stütze im Unionsrecht, soweit die Ortsverlagerung generell gilt, also auch dann, wenn die Leistungsempfänger im Drittland ansässig sind. Die Ortsverlagerung im Sinne des Art. 59b MehrwertsteuerÂsystemrichtlinie kommt nur zum Tragen, wenn die Leistungsempfänger im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind. Abzug von Verteidigungskosten im Zusammenhang mit EU-WettbewerbsverstöÃen bei Kapitalgesellschaften
Der Vorsteuerabzug aus Verteidigungskosten betreffend EU-BuÃgelder ist zulässig, da bei WettbewerbsÂverstöÃen weder eine "klassische Privatnutzung" gegeben ist, noch eine "nichtwirtschaftliche ZweckÂverwendung" vorliegt. Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision) Vorsteuer aus Eingangsumsätzen (Depotgebühren) für das Halten und Verwahren von Wertpapieren
Die Vorsteuer aus Depotgebührenverrechnungen ist abzugsfähig, da der Eingangsumsatz nicht dem Zweck der Ausführung bestimmter Ausgangsumsätze dient und der objektive Entstehungsgrund der EingangsÂumsätze (Veranlagung von Liquiditätsüberschüssen; Pfandbestellung gegenüber Banken zur Besicherung unternehmerisch veranlasster Kreditgewährung) auf einen direkten Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit hinweist. Die Abzugsfähigkeit besteht auch zur Gänze, da die Finanzgeschäfte zu den Hilfsumsätzen zählen und Ausnahmen davon nicht vorliegen. Kunsthandel und Liebhaberei
Ein durch eine Kunstgalerie betriebener Kunsthandel ist in typisierender Betrachtungsweise eine Tätigkeit, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen (§ 1 Abs. 1 LVO). In den ersten drei Jahren ab Beginn dieser Tätigkeit ist gemäà § 2 Abs. 2 LVO in jedem Fall von einer Einkunftsquelle auszugehen und sind damit in Zusammenhang stehende Verluste anzuerkennen. Nach Ablauf dieser drei Jahre ist anhand einer Kriterienprüfung zu untersuchen, ob weiterhin von einer Einkunftsquelle auszugehen ist. VerfahrensrechtKeine Beschwerdezinsen bei nachträglicher Zuerkennung von Umsatzsteuergutschriften
Die gesetzliche Bestimmung des § 205a BAO bietet keine Handhabe zur Ausdehnung der Zuerkennung von Beschwerdezinsen auf Sachverhalte, in denen erst im Rechtsmittelweg Umsatzsteuergutschriften zuerkannt werden, da diesfalls mangels Zahllast keine Abgabenschuldigkeit, die hätte entrichtet werden können, vorliegt. Beachte: Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2016/13/0034. Vertreterhaftung bei unzureichendem Nachweis für die Steuerfreiheit von ReisekostenÂvergütungen
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten eines Vertreters gehört auch die Führung gesetzmäÃiger AufÂzeichnungen, wozu auch solche Aufzeichnungen zählen, die für die Nachprüfbarkeit von in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen für Reisekostenvergütungen unabdingbar sind. Wird mit der LohnÂverrechnung ein externes Lohnverrechnungsbüro betraut, haftet der Vertreter für Aufzeichnungsmängel und daraus resultierende Nachforderungen, wenn er seinen Informations- und Ãberwachungspflichten gegenüber dem Lohnverrechnungsbüro nicht ordnungsgemäà nachgekommen ist. 1. Beschwerdezinsen bei unsubstantiiertem Parteienanbringen Â
Anbringen, die recte keinen substantiellen Antrag darüber enthalten, wie der dem Finanzamt offengelegte Sachverhalt abgabenrechtlich zu beurteilen sei, können nur so ausgelegt werden, dass der AbgabenÂpflichtige mit dieser Offenlegung eine rechtsrichtige Abgabenfestsetzung herbeiführen will. Wenn der auf Grund dieses Anbringens erlassene Bescheid sich sohin als ganz oder teilweise rechtswidrig erweist, weicht er insofern vom Anbringen des Abgabepflichtigen ab, woraus sich die Verpflichtung zur Festsetzung von Beschwerdezinsen dem Grunde nach ergibt. Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision) Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe
Es besteht für einen Vertreter gemäà § 80 BAO nicht die Verpflichtung, bei Ãbernahme der Vertreterfunktion die gesamte Buchhaltung und das gesamte Rechenwerk sowie die Aufzeichnungen nachzuprüfen, wenn keine Hinweise vorliegen, dass die Selbstberechnung der zu entrichtenden Abgaben nicht oder nicht ordnungsgemäà vorgenommen wurde. Kein Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung
Allein mit der Formulierung in einer Beschwerde, das Bundesfinanzgericht möge eine bestimmte Entscheidung über die Beschwerde vornehmen, wird kein Antrag auf Unterbleiben einer BeschwerdeÂvorentscheidung gestellt. Zusatztext: Wird eine derartige Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt, ohne dass das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat ("Direktvorlage"), ist das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung (vorerst) nicht zuständig. Aufschiebende Wirkung bei ao. Revision
Rechtssatz 1: Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäà § 30 Abs. 2 VwGG u.a. davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäÃiger Nachteil verbunden wäre. Die UnverhältnismäÃigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch bestimmte Angaben über seine gesamten Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. näher VwGH verstSen 25.2.1981, Slg 10.381/A). Erst eine derartige Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung (vgl. VwGH 28.5.2015, Ra 2015/13/0019). Rechtssatz 2: Die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, ist für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 28.5.2015, Ra 2015/13/0019). Beurteilung einer Beschwerde als wenig erfolgversprechend
Rechtssatz 1: Eine Aussetzung ist nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO nicht zu bewilligen, soweit die BescheidÂbeschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint. Der VwGH führte im Erkenntnis vom 17.5.2001, 2000/16/0383 aus, dass eine Abweisung nur dann in Betracht kommt, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist, wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist (ebenso VwGH 9.8.2001, 2000/16/0393). Rechtssatz 2: Bei der Prüfung, ob die Beschwerde wenig erfolgversprechend iSd § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist, ist im Aussetzungsverfahren die Entscheidung über die Beschwerde nicht vorwegzunehmen. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen (vgl. VwGH 15.3.2012, 2011/17/0175). Lediglich dann, wenn die Beschwerde einen Standpunkt vertritt, welcher mit zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel unvereinbar ist oder mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch steht, könnte von einer wenig erfolgversprechenden Beschwerde die Rede sein (VwGH 31.7.2003, 2002/17/0212). Schätzung Paketzusteller mit Arbeitnehmern/Subunternehmern
Ein als "Vorlageantrag" bezeichnetes Rechtsmittel gegen einen Bescheid, der keine BVE ist, kann als (Bescheid-)Beschwerde iSd § 243 BAO aufgefasst werden, wenn die Verwendung der Begriffe "VorlageÂantrag" und "Vorlage an das BFG" nur ein Vergreifen in der Wortwahl darstellt. BloÃe Urkundenvorlage ist keine Bescheidbeschwerde
Es besteht keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt. Bescheidqualität von händisch korrigierten Ausfertigungen
Mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt sind maschinelle Ausdrucke, jedoch nicht handschriftlich korrigierte Ausfertigungen (vgl. dazu auch VwGH 1.12.1986, 85/15/0149). Die gesetzliche Vermutung gemäà § 26 Abs. 2 ZustellG ist widerlegbar
Hat die Behörde keinen Zustellnachweis, dann kommt die gesetzliche Vermutung des § 26 Abs. 2 ZustellG zum Tragen. Danach gilt der Bescheid oder ein anderes Schriftstück innerhalb von drei Werktagen ab Ãbergabe an den Zusteller als zugestellt. 1. Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Erbringung einer VorhaltsÂbeantwortung nach Erlassung des Erkenntnisses Â
Im Falle einer Stattgabe des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Frist zur Erbringung einer Vorhaltsbeantwortung und eines daraufhin bereits ergangenen Erkenntnisses, tritt dieses von Gesetzes wegen auÃer Kraft, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf, da gemäà § 310 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages
Ein Vorlageantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn über eine Bescheidbeschwerde nicht von der den angefochtenen Bescheid erlassenden Abgabenbehörde, sondern von einer unzuständigen AbgabenÂbehörde, welche den klaren und unmissverständlichen Inhalt der Beschwerde negiert und demzufolge auf einen falschen Beschwerdegegenstand, sprich auf einen von nämlichem Finanzamt erlassenen, in realiter jedoch nicht bekämpften Bescheid bezieht, mittels Beschwerdevorentscheidung (BVE) abgesprochen wird. Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2016, 374 Dürfen Zahlungen aus der Auftraggeberhaftung nach Insolvenzeröffnung nur mit MasseÂforderungen oder auch mit Insolvenzforderungen verrechnet werden?
Nach Insolvenzeröffnung geleistete Auftraggeberhaftungszahlungen für Bauleistungen, die bis zum Tag der Insolvenzeröffnung erbracht worden sind, dürfen auf als Insolvenzforderungen zu wertende AbgabenÂrückstände verrechnet werden. Wird die Bauleistung ab dem der Insolvenzeröffnung folgenden Tag (§ 2 Abs. 1 Insolvenzordnung) erbracht, sind die Auftraggeberhaftungszahlungen der Masse zu Gute zu halten. Verdeckte Ausschüttung aus Scheinrechnungen oder fehlende Empfängerbenennung
Eine Bindungswirkung besteht im Rahmen einer Zurückverweisung nach § 278 Abs. 3 BAO nur hinsichtlich der Rechtsanschauung, nicht hingegen an den vom Bundesfinanzgericht angenommenen Sachverhalt. Sind im fortgesetzten Verfahren weitere Vorbringen erstattet und Beweismittel vorgelegt worden, die geeignet waren, die bisherigen Sachverhaltsannahmen zu widerlegen, kann dies zu einem anderen Sachverhalt führen. 1. Ãbergang von von einer GmbH herrührenden Verlusten im Rahmen einer verschmelzenÂden Umwandlung auf den Rechtsnachfolger (Bf.) â Verlustabzug (Sonderausgaben)? Â
Die Frage der zeitgerechten Offenlegung einer Vereinbarung (hier: einer Treuhandvereinbarung) hat â analog zu den Regeln über die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen (eine solche Vereinbarung muss nach auÃen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschlieÃenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden) â lediglich ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung (kein Tatbestandscharakter). Organschaft: Aberkennung der Voraussetzungen nicht mittels (gesonderten) Feststellungsbescheid
Gemäà dem in § 92 Abs. 1 BAO normierten Grundsatz der Subsidiarität von Feststellungsbescheiden ist kein Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn die Frage in einem Abgabenverfahren mittels AbgabenÂbescheid geklärt werden kann (vgl. VwGH 14.8.1991, Zl. 89/17/0174). Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung über eine per E-Mail eingebrachte Beschwerde
Ein mit einem E-Mail eingebrachter Vorl |