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Sehr geehrter Herr Do,

Immobilien stehen nicht selten im Miteigentum - besonders häufig bei Lebens- und Ehepartnern. Doch welche steuerlichen Folgen hat es, wenn Räume bzw. ganze Wohnungen nur von einem Miteigentümer als Arbeitszimmer genutzt werden? In welcher Höhe sind dann für Ihre Mandanten Werbungskosten jeweils abzugsfähig? In voller Höhe oder nur entsprechend dem Miteigentumsanteil? Der BFH hat das genauer geklärt. Unser Newsletter erläutert das Urteil und zeigt, inwieweit unterschiedliche Aufwendungen absetzbar sind!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Christoph Finkenzeller
Online-Redakteur

 
 
 
 
  Werbungskosten: Absetzbarkeit des Arbeitszimmers bei Miteigentum  
 
 

Inwieweit sind Werbungskosten für Miteigentümer einer Wohnung abzugsfähig, wenn diese beruflich genutzt wird? Der BFH hat entschieden, dass grundstücksorientierte Werbungskosten wie z.B. Abschreibungen oder Schuldzinsen nur anteilig abzugsfähig sind. Dies gilt jedenfalls bei gemeinsamer Darlehensaufnahme. Grundlegend ist die Unterscheidung zwischen häuslichen und außerhäuslichen Arbeitszimmern.

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  Keine zulässige Klage mit einfacher E-Mail  
 
 

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass eine Klage, die nur mit einfacher E-Mail erhoben wird, unzulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn der E-Mail als Anhang eine PDF-Datei mit der Klageschrift und eingescannter Unterschrift beigefügt wird. Wirksame Wege der Klageerhebung sind demgegenüber per Telefax, per Computerfax oder per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur möglich.

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