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Sehr geehrter Herr Do,

Betriebe gewerblicher Art (BgA) - das sind Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand, die oft als Regiebetriebe geführt werden. Die Relevanz der hierbei geltenden Besteuerungsgrundsätze sollte nicht unterschätzt werden. Ein Blick auf mehrere BFH-Urteile zur Kapitalertragsteuerpflicht lohnt sich - insbesondere weil Rechtsfragen im Widerspruch zur Finanzverwaltung entschieden wurden. Und der Wettbewerb mit privaten Unternehmen ist davon ja auch betroffen. Erfahren Sie mehr in beiden Beiträgen unseres Newsletters!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Christoph Finkenzeller
Online-Redakteur

 
 
 
 
  Kapitalertragsteuer: Zulässige Rücklagen bei Betrieben gewerblicher Art  
 
 

Wann dürfen bei Regiebetrieben, die öffentliche Träger als Betriebe gewerblicher Art (BgA) führen, Rücklagen gebildet werden? Und kann so die Kapitalertragsteuerpflicht vermieden werden? Der BFH hat entschieden, dass es bei einem BgA für die Frage, ob ein Gewinn den Rücklagen zugeführt worden ist, darauf ankommt, ob die entsprechenden Mittel weiterhin als Eigenkapital zur Verfügung stehen.

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  Regiebetriebe: Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2001 und 2002?  
 
 

Inwieweit unterliegen die Rücklagen eines kommunalen Regiebetriebs der Jahre 2001 und 2002 der Kapitalertragsteuer? Der BFH hat entschieden, dass bei einem Regiebetrieb die Gewinne des Jahres 2001 auch dann nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, wenn sie zunächst in die Rücklagen eingestellt, dann aber später wieder aufgelöst werden. Für 2002 kann die Steuerpflicht allerdings greifen.

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