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Sehr geehrter Herr Do,

eine Frage, die Sie beim Kindesunterhalt immer im Blick haben müssen: Kann ein Mehrbedarf beansprucht werden? Wann sind etwa Betreuungskosten abgedeckt? Und wann muss der zahlende Elternteil tiefer in die Tasche greifen, um sich an Kosten zu beteiligen? Sie sollten hierzu unbedingt eine BGH-Entscheidung zu berufsbedingten Aufwendungen kennen. Unser Newsletter beschäftigt sich ausführlich damit und zeigt die Voraussetzungen auf, um einen Mehrbedarf erfolgreich gerichtlich geltend zu machen!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Christoph Finkenzeller
Online-Redakteur

 
 
 
 
  Unterhalt: Kosten für Kinderbetreuung als Mehrbedarf des Kindes?  
 
 

Die Kosten, die der berufstätige Elternteil für die Betreuung des Kindes durch Dritte aufwendet, können lediglich als dessen berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt werden. Sie sind kein Mehrbedarf des Kindes. Das hat der BGH entschieden. Anders kann dies bei einer besonderen Förderung des Kindes sein. Ein Mehrbedarf des Kindes muss ggf. substantiiert dargelegt und bewiesen werden.

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  Darlehensverträge: Aufklärungspflichten von Banken bei besonderen Risiken  
 
 

Welche Aufklärungspflichten haben Banken im Rahmen einer Finanzierungsberatung? Der BGH hat dies für den Abschluss von Darlehensverträgen näher bestimmt, deren Zinsen an Wechselkurse gekoppelt sind. Demnach muss über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform aufgeklärt werden. Geklagt hatte eine Gemeinde in NRW.

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  Kündigungsanzeige: Werden Leiharbeitnehmer mitgezählt?  
 
 

Das BAG bittet den EuGH um Klarstellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung der Zahl der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer bei einer Massenentlassungsanzeige zu berücksichtigen sind. Die Frage, inwieweit Leiharbeitnehmer bei Schwellenwerten mitgezählt werden, stellt sich sowohl im Kündigungsschutzgesetz als auch im Betriebsverfassungsgesetz.

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  Waschanlage: Keine Haftung für Schäden durch defekten Sensor  
 
 

Der Betreiber einer Waschanlage haftet nicht für Beschädigungen, die durch den Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, dessen Sensor defekt ist. Das hat das OLG Frankfurt am Main entschieden. Betreiber einer Waschstraße haften demnach grundsätzlich nur für schuldhafte Pflichtverletzungen. Eine Inanspruchnahme des Herstellers der Waschanlage bleibt aber möglich.

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