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Sehr geehrte Damen und Herren,

Schweigen als Zustimmung - das funktioniert bei Kontogebühren schon seit dem BGH-Urteil in 2021 nicht mehr. Bankkunden müssen Preiserhöhungen aktiv zustimmen - die Finanzbranche tut sich damit immer noch schwer. Haben Sie betroffene Mandanten? Jetzt hat der BGH Kunden bei der Durchsetzung von Rückzahlungsansprüchen deutlich gestärkt: Die sog. Dreijahreslösung ist auf Banken nicht übertragbar. Die Klage gegen eine Sparkasse hatten die Vorinstanzen noch abgewiesen. Erfahren Sie mehr in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Ihre Deubner-Redaktion

 
 
 
 
  Kontogebühren: BGH stärkt Bankkunden bei Rückzahlungsansprüchen  
 
 

Kontoführungsgebühren können nur erhoben oder erhöht werden, wenn Bankkunden dem aktiv zugestimmt haben. Eine in AGB-Klauseln vorgesehene Fiktion der Zustimmung ist unwirksam. Das hat der BGH klargestellt und zudem entschieden, dass Rückzahlungsansprüche gegen die Bank auch dann fortbestehen, wenn der Bankkunde die Bankgebühren mehr als drei Jahre lang widerspruchslos gezahlt hat.

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  Gratis-Download: Die neuen amtlichen Formulare für die Zwangsvollstreckung  
 
 

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  Scraping: Schadensersatz bei Datenschutzverstößen?  
 
 

Der BGH hat den Ersatz immaterieller Schäden nach Online-Datenlecks erleichtert. Im Streitfall ging es um „Scraping“-Fälle bei Facebook in 2021. Demnach kann schon der Kontrollverlust über eigene personenbezogene Daten infolge eines DSGVO-Verstoßes für eine Haftung ausreichen. Einer konkreten missbräuchlichen Datenverwendung oder zusätzlich spürbarer negativer Folgen bedarf es nicht.

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  Manipulierte Schul-IT: Schüler muss Schule verlassen   
 
 

Wer als Schüler über Monate den Datenbestand seiner Schule ausspioniert und verändert, darf in eine andere Schule überwiesen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden. Im Streitfall hatten mehrere Schüler einen Schulrechner so manipuliert,  dass sie an das Administratorpasswort gelangen konnten, um danach einen sog. Keylogger zu installieren.

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  Inflationsausgleichsprämie auch in Passivphase der Altersteilzeit  
 
 

Die Regelung eines Tarifvertrags, die Arbeitnehmer, die sich in der Passivphase der Altersteilzeit befinden, von einer Inflationsausgleichsprämie ausschließt, ist unwirksam. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten lässt sich nicht aus den Leistungszwecken und dem Umfang der Teilzeitarbeit herleiten. Das hat das BAG entschieden.

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