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BGH definiert „Schallgrenze“ beim Ehegattenunterhalt

Quotenunterhalt oder konkrete Bedarfsbemessung?
     
     
 
Sehr geehrter Herr Do,

in den meisten Scheidungsfällen reicht das Einkommen gerade aus, um den Bedarf der Kinder wenigstens zum Teil zu decken. Für die Ehefrau bleibt oftmals nichts übrig. Ganz anders ist die Situation bei den Besserverdienenden. Hier war bis vor kurzem umstritten, ab welcher Einkommenshöhe eine konkrete Bedarfsbemessung vorzunehmen ist.

© Dwight Smith - Fotolia.com

Der BGH hat jetzt für Klarheit gesorgt und die „Schallgrenze“ definiert: Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden.

Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen. (BGH, Beschl. v. 15.11.2017 – XII ZB 503/16)

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