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Sehr geehrter Herr Do,

das WEG-Recht, Eigentümergemeinschaften und deren Beschlüsse sorgen für eine Menge Streit - ärgerlich und kostspielig für Eigentümer, nicht gerade schlecht für Juristen. Das dürfte jeden Wohnungseigentümer unter Ihren Mandanten interessieren: Wann müssen teure Sanierungskosten gemeinsam getragen werden? Wann kann das die Eigentümerversammlung blockieren? Und welche Rolle spielt dabei der Nutzungszweck? Diese Fragen hat jetzt der BGH näher geklärt - erfahren Sie mehr dazu in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Christoph Finkenzeller
Online-Redakteur

 
 
 
 
  BGH klärt Sanierungspflichten von Eigentümern bei Gebäudeschäden  
 
 

Der BGH hat entschieden, wann Eigentümer von Wohnungen bzw. Gewerbeeinheiten zur Sanierung von Schäden und gemeinsamer Kostentragung verpflichtet sind. Im Streitfall ging es um Feuchtigkeitsschäden eines Altbaus. Ob die Eigentümergemeinschaft sich einer Sanierung verweigern darf, hängt demnach auch davon ab, inwieweit der konkrete Nutzungszweck einer Teileigentumseinheit gefährdet ist.

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  Abgasskandal: Rücktritt scheitert an zu kurzer Frist für Nachbesserung  
 
 

Ein Autokäufer, der im Zuge des VW-Abgasskandals den Rücktritt vom Kaufvertrag für seinen Neuwagen erklärt hatte, ist mit seiner Klage vor dem OLG Nürnberg gescheitert. Das Gericht bejahte zwar einen Mangel des Fahrzeugs, war aber der Ansicht, dass die gesetzte Frist zur Nachbesserung zu kurz war. Eine Frist von weniger als zwei Monaten sei nach den gegebenen Umständen nicht ausreichend.

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  Gemeinsames Sorgerecht: Auskunftsanspruch bei Vermögen des Kindes  
 
 

Üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus, kann der jeweils andere Elternteil einen Auskunftsanspruch über den Verbleib von Vermögen des gemeinsamen Kindes nach § 242 BGB haben. Das hat das OLG Oldenburg entschieden. Im Streitfall hatte eine Mutter ohne Rücksprache mit dem Vater ein Guthaben des Kindes von rund 15.000 € auf ein neues Sparkonto eingezahlt.

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  400.000 € Schmerzensgeld: Hirnschaden eines Neugeborenen nach Behandlungsfehler  
 
 

Das OLG Hamm hat einen Schmerzensgeldanspruch von 400.000 € zugesprochen, nachdem ein Gynäkologe aufgrund des Befunds eines CTG („Wehenschreiber“) zu spät eine Entbindung veranlasst hatte. Das Kind kam mit einer schweren Hirnschädigung zur Welt. Den Beweis dafür, dass der Hirnschaden auch ohne die grob fehlerhafte Behandlung eingetreten wäre, konnte der Mediziner nicht führen.

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