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Lesen Sie nun eine Original-Pressemitteilung des Herausgebers:
Engemann und Partner, Rechtsanwälte mbB, Lippstadt!


Bundesverwaltungsgericht stellt klar: Artenschutzrechtliche Belange sind bei
standortbezogener UVP-Vorprüfung nicht zu berücksichtigen

Lippstadt (iwr-pressedienst) - Am 26. September 2019 hatte der für
Umweltrecht zuständige 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts über die
Revisionen in vier Parallelverfahren zu entscheiden. Drei Privatkläger und
der Landesverband Nordrhein-Westfalen des Naturschutzbundes Deutschland (NABU)
hatten die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für insgesamt fünf
Windenergieanlagen in Preußisch Oldendorf beklagt. Alle vier Kläger rügten
die angeblich mangelhafte Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange,
insbesondere einen drohenden Verstoß gegen das naturschutzrechtliche
Tötungsverbot in Bezug auf Weißstorch, Rohrweihe und Fledermäuse sowie die
Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Die
Privatkläger wandten sich darüber hinaus gegen Lärm- und
Schatteneinwirkungen sowie die angeblich optisch bedrängende Wirkung der
Anlagen. Nachdem das Verwaltungsgericht sämtliche Klagen abgewiesen hatte,
hob das OVG NRW in der Berufungsinstanz die Genehmigungen für die
Windenergieanlagen auf (Urteile vom 18.05.2017, 8 A 870/15 u.a.). Zur
Begründung vertrat das OVG die Auffassung, sämtliche fünf
Windenergieanlagen seien zusammen als Windfarm im Sinne des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu betrachten, sodass eine
standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG erforderlich war.
Das Ergebnis der tatsächlich durchgeführten UVP-Vorprüfung, wonach eine
förmliche UVP nicht erforderlich sei, war nach Auffassung des OVG allerdings
nicht nachvollziehbar. Dies gelte auch in Ansehung der vorgesehenen
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, weil diese einen Verstoß gegen das
Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vor allem für Rohrweihe und
Fledermäuse nicht hinreichend sicher ausschlössen. Aufgrund der vom
Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des beklagten Kreises als
Genehmigungsbehörde und der im Verfahren beigeladenen Betreibergesellschaft
zugelassenen Revision fand nun am 26. September die mündliche Verhandlung in
Leipzig statt. Rechtsanwalt Andreas Lahme von der auf das Recht der
Erneuerbare Energien spezialisierten Lippstädter Kanzlei Engemann & Partner,
der den Anlagenbetreiber im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung
vertreten hat, dazu: „In der gut zweistündigen mündlichen Verhandlung
wurde deutlich, dass der Fall eine ganze Reihe von grundsätzlichen und
komplexen Rechtsfragen aufwirft. Aus unserer Sicht sehr erfreulich ist die
Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen
Urteilsbegründung der Auffassung des 8. Senats des OVG NRW über die
Einbeziehung artenschutzrechtlicher Belange in die standortbezogene
Vorprüfung eine klare Absage erteilt hat.“ Anders als alle anderen
Oberverwaltungsgerichte, die sich bislang zu der Frage äußern mussten, hatte
das OVG NRW in den angefochtenen Urteilen die Auffassung vertreten, ebenso wie
bei einer allgemeinen UVP-Vorprüfung müssten artenschutzrechtliche Belange
auch bei einer standortbezogenen Vorprüfung Berücksichtigung finden. Das
gelte jedenfalls dann, wenn im Einwirkungsbereich der beantragten
Windenergieanlagen ein Brut- oder Nahrungshabitat einer geschützten Tierart
vorhanden sei. Rechtsanwalt Lahme: „Da zu den geschützten Tierarten in
diesem Sinne insbesondere alle europäischen Vogelarten gehören und es kaum
vorstellbar erscheint, dass im Umkreis geplanter WEA-Standorte sich nicht ein
Nistplatz oder Nahrungshabitat einer europäischen Vogelart befindet, hätte
die Auffassung des OVG NRW dazu geführt, dass der Unterschied zwischen
allgemeiner und standortbezogener Vorprüfung des Einzelfalls praktisch
aufgehoben worden wäre.“ Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr
klargestellt, dass das Vorkommen geschützter Arten in der Nähe geplanter
WEA-Standorte für sich genommen nicht dazu führt, dass die entsprechenden
Bereiche den gleichen Schutzstatus beanspruchen können wie beispielsweise
Naturschutzgebiete, Vogelschutzgebiete oder gesetzlich geschützte Biotope.
Daher sei die Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren, wonach sich das
Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen einer
standortbezogenen Vorprüfung nicht aus derartigen artenschutzrechtlichen
Belangen ergeben könne. Selbstverständlich ist der Artenschutz aber
unabhängig von der verfahrensrechtlichen Frage einer
Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren umfassend zu prüfen
und zu beachten. Da das OVG in den angefochtenen Urteilen zu den spezifisch
artenschutzrechtlichen wie auch zu anderen Belangen jedoch keine
Feststellungen getroffen hatte, sah sich das Bundesverwaltungsgericht nicht in
der Lage, die Verfahren endgültig zu beenden. Vielmehr hat es die Verfahren
in allen vier Fällen zur erneuten Verhandlung an das OVG NRW
zurückverwiesen.

Für weitere Bewertungen der jetzt gesprochenen Urteile sind die schriftlichen
Begründungen abzuwarten, die erst in einigen Wochen vorliegen werden (BVerwG,
Urteile vom 26.09.2019, 7 C 5.18 u.a.)


Lippstadt, den 01. Oktober 2019


Veröffentlichung und Nachdruck honorarfrei; ein Belegexemplar an Engemann und
Partner, Rechtsanwälte mbB wird freundlichst erbeten.


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Andreas Lahme
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Tel: 02941 9700-14
E-Mail: a.lahme@engemann-und-partner.de


Engemann und Partner, Rechtsanwälte mbB
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59555 Lippstadt
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