Brexit: Nächste Schritte und Folgen für die EU Mit einer Mehrheit von 51,9 % haben sich die Briten am 23. Juni 2016 für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU entschieden.
Wollen die Briten tatsächlich austreten, führt juristisch an einem Ausstiegsverfahren nach Art. 50 EUV kein Weg vorbei. Relevant ist zuerst der Zeitpunkt der Übermittlung der Austrittsabsicht durch die britische Regierung an den Europäischen Rat. Dass sie auf dem EU-Gipfel vom 28. und 29. Juni 2016 erfolgt, ist nach den jüngsten Äußerungen Camerons eher unwahrscheinlich. Solange der Austrittswunsch nicht offiziell erklärt wurde, ist ein Verbleib des Vereinigten Königreichs in der EU immer noch möglich. Nach einer solchen Übermittlung ist ein Austritt juristisch zwingend.
Mit Beendigung der EU-Mitgliedschaft finden die EU-Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr. Aller Wahrscheinlichkeit nach würden sowohl ein Austrittsabkommen als auch ein Abkommen über die künftigen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU – etwa zum Binnenmarktzugang und zur Personenfreizügigkeit – verhandelt werden. Idealerweise werden diese Verhandlungen parallel geführt, so dass die Abkommen gleichzeitig in Kraft treten können. Die Zweijahresfrist für die Beendigung der Verhandlungen über das Austrittsabkommen kann nur einstimmig verlängert werden. Das Vereinigte Königreichs dürfte ein großes wirtschaftliches Interesse daran haben, den Verhandlungszeitraum und die damit verbundene Unsicherheit möglichst kurz zu halten.
Am meisten wird der Brexit das Vereinigte Königreich treffen. Den Bestand der oft geschmähten EU-Regulierung werden die Briten kaum abschaffen können, wenn sie auf den Binnenmarktzugang nicht verzichten wollen. Dass sie sich auch künftiger EU-Regulierung – an deren Gestaltung sie nicht länger beteiligt sind – beugen müssen, erscheint darüber hinaus sehr wahrscheinlich, wenn sie die Bedeutung des Finanzplatzes London wahren wollen. Nur im Szenario eines Freihandelsabkommens mit der EU ist die Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit wahrscheinlich. Der freie Zugang zum EU-Binnenmarkt dürfte mit einem solchen Abkommen aber nicht erreichbar sein.
Für die EU ist der Brexit mehr als nur peinlich. In ihrer bestehenden Form gefährdet wäre die EU, wenn sich in den anstehenden Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich die Gruppe derjenigen Mitgliedstaaten durchsetzt, die die europäische Integration schwächen wollen. Ein erster Schritt in diese Richtung könnten bilaterale Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sein, die auf eine konsequente Anpassung der britischen Gesetzgebung an die sich stets ändernde EU-Gesetzgebung verzichten oder die die Freizügigkeit einschränken. Lässt die EU sich darauf ein, könnten auch andere Mitgliedstaaten diesen Weg einschlagen und ähnliche Privilegien in Anspruch nehmen. Macht das Beispiel aber Schule, bekommt die EU zunehmend ein Autoritätsproblem.
Dr. Bert Van Roosebeke war anlässlich des Referendums im Vereinigten Königreich Gesprächspartner zahlreicher Medien. Lesen Sie dazu auch unseren Medienspiegel. |
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