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Liebe Leserinnen, liebe Leser,
Ludwig Wittgenstein formulierte es einmal so: „Die Grenze meiner Sprache ist die Grenze meiner Welt.“
Nirgendwo offenbart sich der Wahrheitsgehalt dieser Worte so sehr wie im Krieg, wenn Begriffe zu Waffen, Sprüche zu Trutzmauern und Floskeln zu Tarnanstrichen werden. Denn abhängig davon, in welche Grenzen die jeweils eigene Welt gepresst wird, wechselt Sprache ihre Bedeutung.
So mussten wir im Ukraine-Krieg lernen, dass Waffen nicht gleich Waffen sind. Da wird unterschieden zwischen Defensivwaffen, leichten Waffen, schweren Waffen und Angriffswaffen, zwischen Waffen, die Russland erreichen können, und solchen, die mit atomaren Sprengköpfen bestückt sind. Berlin will bereits umfänglich Waffen an die Ukraine geliefert haben, während Kiew genau dies vehement bestreitet.
Doch damit nicht genug. Der Freiheitskämpfer von hüben ist inzwischen der Nazi von drüben. Ein Sieg ist nicht gleich ein Sieg. Laut Bundeskanzler Olaf Scholz hat Russland den Krieg bereits verloren. Gemeint ist Moskaus strategisches Ziel, den Westen zu spalten und die Nato zu schwächen. Für Kinder, die noch immer im Bombenhagel verstümmelt, für Frauen, die vergewaltigt, und Familien, die verschleppt werden, müssen diese Worte wie Hohn klingen. Denn operativ hat Russland den Krieg mitnichten verloren gegeben.
Auch ein Embargo verdient nicht immer seinen Namen. Wenn Ungarn und Tschechien unvermindert russisches Öl aus russischen Pipelines beziehen und explodierende Preise die Kassen des Kremls mehr denn je füllen, gleichzeitig aber das vermeintliche Öl-Embargo gefeiert wird, liegen semantisch Welten zwischen den Antagonisten.
Brüssel ist nicht selten ebenfalls eine Meisterin des sprachlich Ungefähren. Es ist die ureigene Aufgabe des Centrums für Europäische Politik, die Wortungetüme der Kommission präzise zu dechiffrieren. In diesem Newsletter unterziehen unsere Experten zahlreiche Vorhaben der EU einer kritischen Prüfung – von der Medienfreiheit über Verbraucherkredite bis hin zur grünen Taxonomie.
Ich wünsche Ihnen unmissverständlich eine angenehme Lektüre.
Bleiben Sie uns gewogen.
Ihr
Dr. Jörg Köpke
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Kriegszerstörung in Kiew: Die Propagandamaschinen beider Kriegsparteien laufen auf Hochtouren. Die eine Seite spricht von Befreiung – die andere von Genozid.
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Aktuelle EU-Vorhaben im Fokus des cep
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Biodiversität: Verbindliche Ziele
Die Kommission will am 22. Juni im Rahmen ihrer EU-Biodiversitätsstrategie 2030 [COM(2020) 380; s. cepPolicyBrief] auf Basis einer Folgenabschätzung rechtlich verbindliche Ziele für die Wiederherstellung der Natur vorschlagen. Die Initiative soll dazu beitragen, die biologische Vielfalt von Pflanzen- und Tierarten in der EU bis 2030 „auf den Weg der Erholung zu bringen“.
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Grüne Taxonomie: Entscheidungen des Europäischen Parlaments zu Atomkraft und Erdgas
Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON-Ausschuss) und der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI-Ausschuss) im Europäischen Parlament wollen Mitte Juni über den ergänzenden delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie [C(2022) 631] abstimmen. Der Rechtsakt hatte zu Beginn des Jahres heftige Debatten ausgelöst und insbesondere die Frage aufgeworfen, ob das Europäische Parlament und der Rat rechtlich überhaupt befugt waren, der Kommission in dieser wesentlichen Frage die Befugnis zu übertragen, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen [s. cepInput 2/2022]. Der Rechtsakt enthält die technischen Bewertungskriterien für die Einstufung der Atomenergie und Erdgas, jeweils unter genau spezifizierten Voraussetzungen, als „ökologisch nachhaltige“ Wirtschaftstätigkeiten. Diese sind laut Kommission „Übergangsaktivitäten“, die den Weg zu einer „überwiegend auf erneuerbaren Energien basierenden Zukunft“ erleichtern können. Nach der Entscheidung der beiden Ausschüsse soll anschließend noch das Plenum im Europäischen Parlament im Juli über den Rechtsakt befinden. Auch die Entscheidung im Rat steht noch aus.
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Medienfreiheit: Schutz von Unabhängigkeit und Pluralismus
Die Kommission will am 27. Juni ihren Vorschlag für einen Europäischen Rechtsakt für Medienfreiheit vorlegen. Der Rechtsakt soll erstens die Transparenz und Unabhängigkeit im Mediensektor befördern, indem die Eigentumsverhältnisse an Medienunternehmen transparenter und Transaktionen auf dem Medienmarkt besser kontrolliert werden. Zweitens soll er das Funktionieren der Medien stärken, indem er Medieninnovation und Medienpluralismus fördert. Und drittens soll er sich mit der gerechten Verwendung staatlicher Mittel befassen, zum Beispiel bei staatlicher Werbung.
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Neue Verbraucherkreditrichtlinie: Abstimmung im IMCO-Ausschuss
Der zuständige Ausschuss im Europäischen Parlament, der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO), will planmäßig am 15. und 16. Juni über seinen Bericht zum Kommissionsvorschlag für eine neue Verbraucherkreditrichtlinie (s. cepAnalyse 4/2022) abstimmen. Mit dem Richtlinienvorschlag zielt die Kommission darauf ab, Verbraucherrechte zu stärken, die Gesetzgebung an die veränderten Marktbedingungen durch neue Online-Anbieter anzupassen und den Binnenmarkt zu stärken. Im IMCO-Ausschuss wurden einige Änderungsanträge zu kontroversen Details des Kommissionsvorschlags eingereicht und diskutiert. So wird vor allem um die Ausgestaltung der vorvertraglichen Informationen, den Umfang der Kreditwürdigkeitsprüfung und das bislang unbeschränkt laufende Widerrufsrecht gerungen, Punkte also, auf die das cep in seiner Analyse bereits hingewiesen hatte.
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Die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament verhandeln regelmäßig im so genannten Trilog über EU-Gesetzesvorhaben, um eine gemeinsame Position zu finden. Wir haben für Sie die wichtigsten Trilog-Einigungen seit dem vergangenen Newsletter zusammengestellt:
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Trilog-Einigung zur Verordnung über die Betriebsstabilität digitaler Systeme des Finanzsektors
Am 11. Mai 2022 wurde eine vorläufige politische Einigung zur Verordnung über die Betriebsstabilität digitaler Systeme des Finanzsektors [Digital Operational Resilience Act (DORA), s. cepAnalyse 11/2021] erzielt. Die Verordnung soll die IT-Sicherheit von Finanzunternehmen, insbesondere von Banken, Versicherungen, Investmentfonds und Zahlungsinstituten, stärken. Sie sieht einheitliche Anforderungen an Finanzunternehmen vor. Insbesondere geht es um das Management von Risiken in den Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sowie um die Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle an Finanzaufsichtsbehörden. Zudem macht sie Vorgaben zu den Verträgen, die Finanzunternehmen mit Drittanbietern zur Erbringung von IKT-Dienstleistungen (z.B. Cloud-Dienste) abschließen. Ferner führt sie einen EU-Aufsichtsrahmen für all jene IKT-Drittanbieter ein, die als kritisch eingestuft werden. Im Zuge der Verhandlungen einigten sich das Europäische Parlament und der Rat unter anderem darauf, dass bei den Vorgaben zum IKT-Risikomanagement die Größe, Art, Komplexität und das Risikoprofil eines Finanzunternehmens berücksichtigt werden sollen. Auch sollen kritische IKT-Drittanbieter ein Tochterunternehmen in der EU haben müssen, wenn sie für EU-Finanzunternehmen tätig sein wollen, um eine effektive Aufsicht über diese Anbieter zu ermöglichen. Das Europäische Parlament und der Rat müssen der vorläufigen Einigung nun noch formal zustimmen. Nach ihrem Inkrafttreten soll die neue Verordnung dann 24 Monate später Anwendung finden.
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Trilog-Einigung zur Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der EU (NIS II-Richtlinie)
Am 13. Mai 2022 wurde eine vorläufige politische Einigung zur Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der EU (NIS II-Richtlinie, s. cepAnalyse 13/2021) erzielt.
Die NIS II-Richtlinie soll die derzeit geltende Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit [(EU) 2016/1148, NIS I) ersetzen. Mit der NIS II-Richtlinie soll der Kreis der Unternehmen, die EU-weit einheitlichen Cybersichersicherheitsvorgaben unterliegen, erweitert werden. Künftig sollen etwa auch mittlere und große Anbieter von Post- und Kurierdienstleistungen, Abfallentsorgungsfirmen, Hersteller von Chemikalien, Lebensmittelproduzenten, Hersteller von Medizinprodukten, Hersteller von elektrischen Ausrüstungen, Maschinenbauunternehmen sowie Kraftfahrzeugbauer in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Auch sie müssen damit Vorgaben zum Management von Cyberrisiken sowie zur Meldung schwerwiegender Cybersicherheitsvorfälle einhalten. Zudem sollen einige Einrichtungen des öffentlichen Sektors erstmalig der Richtlinie unterliegen, wobei insbesondere Ausnahmen für lokale Behörden sowie Behörden im Bereich der inneren Sicherheit, der Justiz und der Strafverfolgung vorgesehen sind. Von der Richtlinie erfasste Unternehmen und Einrichtungen werden verpflichtet, verstärkt auch Cyberrisiken in ihren Lieferketten in den Blick zu nehmen. Pflichten zur Meldung von Cybersicherheitsvorfällen werden klarer gefasst, und es werden strengere Vorgaben zur Durchsetzung der Richtlinie etabliert.
Das Europäische Parlament und der Rat müssen der vorläufigen Einigung nun noch formal zustimmen. Sobald die NIS II-Richtlinie in Kraft getreten ist, haben die Mitgliedstaaten 21 Monate Zeit, die neuen Vorgaben in nationales Recht umzusetzen.
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Trilog-Einigung zur Verordnung zur Einrichtung einer Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll
Am 19. Mai 2022 wurde eine vorläufige politische Einigung zur Verordnung über die Einrichtung der „Single-Window-Umgebung“ der EU für den Zoll erzielt. Die EU-Kommission hatte dazu bereits im Oktober 2020 einen Vorschlag [COM(2020) 673] vorgelegt. Es geht darum, eine zentrale Anlaufstelle („Single Window“) zu etablieren, um den digitalen Austausch von Informationen zwischen verschiedenen staatlichen Stellen und vergleichbaren Stellen in Unternehmen im internationalen Handel und bei der Zollabfertigung zu erleichtern, zu beschleunigen und Betrugsrisiken zu reduzieren. Nach der Einigung müssen Unternehmen nicht länger über verschiedene Wege bei unterschiedlichen Behörden Dokumente einreichen. Stattdessen soll die zentrale Anlaufstelle ausreichen, über die insbesondere die Zollbehörden prüfen können, ob Waren europäischen Anforderungen genügen.
Das Europäische Parlament und der Rat müssen der vorläufigen Einigung nun noch formal zustimmen, bevor die Verordnung in Kraft treten kann.
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Trilog-Einigung über die Einführung eines einheitlichen Ladeanschlusses für bestimmte elektronische Geräte (USB-C)
Am 7. Juni 2022 wurde eine vorläufige politische Einigung über eine Anpassung der Funkanlagenrichtlinie (2014/53/EU) erzielt. Bereits im September 2021 hat die EU-Kommission diesbezüglich einen Vorschlag vorgelegt [COM(2021) 547].
Das Europäische Parlament und der Rat haben sich nun darauf geeinigt, dass es für eine Vielzahl von elektronischen Geräten, darunter Smartphones, Tablets, E-Reader, Digitalkameras, Kopfhörer und Headsets, künftig eine einheitliche Ladelösung geben soll, sofern die Geräte kabelgebunden geladen werden. So soll der USB-Typ-C-Ladeanschluss ab dem Herbst 2024 zur Pflicht für alle Hersteller dieser elektronischer Geräte werden. Für die Hersteller von Laptops gilt eine längere Frist von 3,5 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung. Ziel der Neuregelung ist es insbesondere die Wiederverwendung von Ladegeräten zu unterstützen, Kosten für Verbraucher zu senken und Elektroschrott zu vermeiden.
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Die EU-Kommission bittet Betroffene und Interessierte in der Zivilgesellschaft regelmäßig um Stellungnahmen. Wir haben für Sie die wichtigsten Konsultationen zusammengestellt:
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Erneuerbare Energien I: Synthetische Kraftstoffe und erneuerbarer Strom
Die Kommission will durch eine delegierte Verordnung verbindliche Vorgaben für den Anteil erneuerbaren Stroms festlegen (s. cepAnalyse 1/2022), die im Verkehrssektor bei der Herstellung „erneuerbarer Kraftstoffe nicht-biologischen Ursprungs“ (RFNBO; „synthetische Kraftstoffe“) – zum Beispiel Wasserstoff (s. cepAnalyse 14/2020 und cepInput 6/2022) – erfüllt sein müssen, damit diese als vollständig erneuerbar angerechnet werden können.
Die Einreichungsfrist für Stellungnahmen endet am 17. Juni 2022.
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Erneuerbare Energien II: Synthetische Kraftstoffe und CO2-Ersparnis
Die Kommission will durch eine delegierte Verordnung die Methode festlegen, nach der die CO2-Ersparnis für flüssige und gasförmige synthetische Kraftstoffe berechnet wird.
Die Einreichungsfrist für Stellungnahmen endet am 17. Juni 2022.
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Erneuerbare Energien III: Beschleunigte Genehmigungsverfahren
Um einen schnelleren Ausbau erneuerbarer Energien zu ermöglichen (s. cepAnalyse 1/2022), will die Kommission durch unverbindliche Leitlinien die Dauer der nationalen Genehmigungsverfahren reduzieren, die Standortauswahl vereinfachen sowie bewährte Verfahren für den Abschluss grenzüberschreitender Strombezugsverträge vorstellen.
Die Einreichungsfrist für Stellungnahmen endet frühestens am 19. Juli 2022.
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Umwelthaftung: Überprüfung der Richtlinie
Die Kommission will die Umwelthaftungsrichtlinie [2004/35/EG] überprüfen. Diese regelt die Umwelthaftung auf Basis des Verursacherprinzips, um Umweltschäden zu vermeiden oder zu sanieren. Unternehmen, Wirtschaftsverbände, Umweltschutzorganisationen, Behörden und die Öffentlichkeit können ihre Erfahrungen mit der Anwendung der Richtlinie insbesondere in Bezug auf deren Wirksamkeit, Effizienz und Relevanz mitteilen.
Die Einreichungsfrist für Stellungnahmen endet am 4. August 2022.
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Abfälle: Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie
Die Kommission will die Abfallrahmenrichtlinie [2008/98/EG; cepAnalyse 3/2016] überarbeiten. Im Rahmen ihres Aktionsplans Kreislaufwirtschaft [COM(2020) 98; s. cepAnalyse 5/2020] hatte die Kommission angekündigt, die Abfallbewirtschaftung vereinfachen und die Versorgung von Unternehmen mit aus Recycling gewonnenen Sekundärmaterialien („Rezyklate“) sicherstellen zu wollen. Durch die Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie sollen das Abfallaufkommen verringert, die Wiederverwendung gesteigert und ein hochwertiges Recycling – auch von Altöl und Textilien – gefördert werden.
Die Einreichungsfrist für Stellungnahmen endet am 16. August 2022.
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Zahlungsverkehr: Überarbeitung der 2. Zahlungsdienste-Richtlinie
Bis auf wenige Ausnahmen gilt seit Anfang 2018 die 2. Zahlungsdienste-Richtlinie [Payment Services Directive (PSD 2), 2015/2366/EU]. Sie stellt das derzeit gültige Regelwerk der EU für den Zahlungsverkehr dar und regelt unter anderem die Nutzung von Online-Zahlungsdiensten, legt Bedingungen für die Ausführung von digitalen Zahlungen fest und macht Vorgaben, damit Zahlungen sicher ausgeführt werden können. Laut Kommission gab es seit der Verabschiedung der PSD 2 zahlreiche Veränderungen auf den Zahlungsmärkten. Dazu zählt etwa der Eintritt neuer Akteure, aber auch das Entstehen weiterer innovativer Zahlungslösungen, wie etwa das kontaktlose Bezahlen. Die Kommission will mit der Konsultation herauszufinden, inwiefern die PSD II angesichts dieser Entwicklungen einer Überarbeitung bedarf und in welchen Feldern gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen sind.
Die Einreichungsfrist für Stellungnahmen endet am 5. Juli 2022.
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Open Finance: Vereinfachter Datenzugang bei Finanzdienstleistungen
Mit der 2. Zahlungsdienste-Richtlinie [Payment Services Directive (PSD 2), 2015/2366/EU] wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Dritte, sogenannte Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleister, Zugang zu den Daten der Zahlungskonten der Kunden bei Banken erhalten, sofern diese der Weiterverwendung zustimmen. Die Kommission sieht Potenzial darin, dieses Konzept über den Bankensektor hinaus auf andere Finanzdienstleistungen auszudehnen („Open Finance“). Sie denkt dabei an Zugangsrechte im Bereich anderer Finanzdienstleistungen, wie etwa bei Versicherungs- oder Altersvorsorgeprodukten. Mit der Konsultation will die Kommission die Potenziale von Open Finance eruieren und insbesondere herausfinden, in welchen Bereichen verstärkte Datenzugriffsrechte hilfreich wären, so dass mehr Daten für innovative Finanzdienstleistungen zur Verfügung stehen.
Die Einreichungsfrist für Stellungnahmen endet am 5. Juli. 2022.
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Benchmarks: Anpassung von Regeln zu Referenzwerten aus Drittstaaten und zu ESG-Referenzwerten
„Referenzwerte“ (häufig: „Benchmarks“) sind Indizes, mit deren Hilfe unter anderem der Wert eines Finanzinstruments festgestellt oder die Wertentwicklung von Investmentfonds gemessen werden kann. Sie werden über die sogenannte EU-Benchmark-Verordnung [(EU) 2016/1011] reguliert. Die Kommission plant eine Überarbeitung der Verordnung. Sie prüft insbesondere Anpassungen der Vorschriften zu den Benchmarks, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums verwaltet werden („Drittstaaten-Benchmarks“). Zudem soll gegebenenfalls ein Label für ökologische, soziale sowie die Governance betreffende Benchmarks („ESG-Benchmarks“) eingeführt werden. Im Rahmen der Konsultation sollen nun Stimmen, insbesondere von den Administratoren der Benchmarks, aber auch von Unternehmen und Anlegern, die die Benchmarks zu Anlage-, Absicherungs- oder anderen Zwecken nutzen, eingeholt werden.
Die Einreichungsfrist für Stellungnahmen endet am 12. August 2022.
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EFSI 2.0: Evaluierung der Verordnung zu Europäischen Fonds für strategische Investitionen
Im November 2014 stellte die EU-Kommission als Reaktion auf die globale Wirtschafts- und Finanzkrise die Investitionsoffensive für Europa vor. Teil dieser Offensive war auch die Etablierung des „Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)“. Ziel des Fonds war es, einerseits Investitionen zu fördern und andererseits den Zugang zu Kapital insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu verbessern. Mit Unterstützung des Fonds sollten EU-weit „bis Mitte 2018 zusätzliche Investitionen in Höhe von mindestens 315 Mrd. Euro“ mobilisiert werden. Im Dezember 2017 wurde im Rahmen einer Überarbeitung der EFSI-Verordnung [(EU) 2015/1017] beschlossen, den EFSI zu verstetigen, um bis 2020 Investitionen in Höhe von dann insgesamt 500 Milliarden Euro zu mobilisieren [EFSI 2.0-Verordnung (EU) 2017/2396]. Mit Hilfe einer Konsultation will die Kommission nun evaluieren, ob und inwiefern der EFSI seine Ziele erreicht hat.
Die Einreichungsfrist für Stellungnahmen endet am 22. August 2022.
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Tabakgebrauch: Kommission will Gesundheitsrisiko reduzieren
Da mehr als ein Viertel aller Krebserkrankungen und fast 700.000 Todesfälle pro Jahr in der EU auf den Tabakkonsum zurückzuführen sind, sieht die Kommission den Tabakgebrauch als das größte vermeidbare Gesundheitsrisiko an. Angesichts veränderter Märkte, neuartiger Technologien und Produkte – wie beispielsweise erhitzte Tabakerzeugnisse, nikotinfreie E-Zigaretten und Nikotinbeutel – sowie neuer virtueller Werbe- und Absatzmöglichkeiten sieht die Kommission die Notwendigkeit, die bestehenden Vorschriften zu überprüfen. Dies soll vor allem Erkenntnisse darüber liefern, ob die derzeitigen produktspezifischen Vorschriften sowie die derzeitige Regulierung von Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring grundsätzlich geeignet sind, um die Ziele des EU-Plans gegen den Krebs zu erreichen. In diesem Kontext wurde vor allem das Ziel formuliert, den Anteil von heute 25% Raucher in der Bevölkerung auf 5% bis 2040 zu reduzieren und damit eine „Generation Rauchfrei“ zu schaffen.
Die Einreichungsfrist für Stellungnahmen endet am 17. Juni 2022.
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Digitale Fairness: Eignungsprüfung des EU-Verbraucherrechts
Wie in der Neuen Verbraucheragenda (s. cepAnalyse 10/2021) angekündigt, will die Kommission evaluieren, ob bestehendes EU-Recht den Verbrauchern sowohl online als auch offline ein vergleichbares Schutzniveau bietet. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund der fortschreitenden Digitalisierung zu sehen, die auch Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher haben kann. Dadurch könnten fundierte Kaufentscheidungen erschwert werden. Die Kommission will zudem erreichen, dass Verbraucher eine aktivere Rolle beim digitalen Wandel einnehmen. Daher sollen vor allem entsprechende Vorschriften der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken [Richtlinie 2005/29/EG], der Verbraucherrechterichtlinie [2011/83/EU] sowie der Richtlinie [93/13/EWG] über missbräuchliche Vertragsklauseln auf den Prüfstand gestellt werden.
Die Einreichungsfrist für Stellungnahmen endet am 14. Juni 2022.
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Nachhaltigkeit bei Lebensmitteln: EU will neue Vorschriften schaffen
Im Einklang mit ihrer „Vom Hof auf den Tisch“-Strategie (s. cepAnalyse) will die Kommission das europäische Lebensmittelsystem nachhaltiger gestalten. So sollen vor allem nachhaltigere und sozial verantwortungsvolle Wertschöpfungsketten gestaltet werden. Diese sollen dazu beizutragen, Klima, Umwelt und menschliche Gesundheit zu schützen. Um diese Ziele zu erreichen, wird die Kommission aller Wahrscheinlichkeit nach Vorschriften zu Nachhaltigkeitskennzeichnungen, zu Mindestanforderungen für die öffentliche Lebensmittel-Beschaffung (zum Beispiel in Schulen) sowie zur Überwachung von Lebensmitteln vorlegen.
Die Einreichungsfrist für Stellungnahmen endet am 21. Juli 2022.
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Gentechnik: Neue Rechtsvorschriften über gentechnisch-veränderte Pflanzen
Die Kommission will neue Vorschriften zu Pflanzen schaffen, die auf Basis neuer genomischer Verfahren, der sogenannten Mutagenese und Cisgenese, gewonnen und als Futter- und Lebensmittel eingesetzt werden. Mit den neuen Rechtsvorschriften sollen ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt gewährleistet und Innovationen gefördert werden. Darüber hinaus sollen auch die Ziele des Green Deals und der „Vom Hof auf den Tisch“-Strategie (s. cepAnalyse) verfolgt werden. Die Pflanzen sollen demnach vor allem resistenter gegenüber Krankheiten und Umweltbedingungen werden und weniger natürliche Ressourcen wie etwa Wasser verbrauchen.
Die Einreichungsfrist für Stellungnahmen endet am 22. Juli 2022.
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6.-9. Juni 2022 Straßburg
Sitzung des Europäischen Parlaments. Es geht unter anderem um das Europäische Emissionshandelsystem, CO2-Emissionen für Autos und leichte Nutzfahrzeuge sowie das digitale COVID-Zertifikat.
9.-10. Juni 2022 Luxemburg
Treffen des Rates für Wettbewerbsfähigkeit. Es geht unter anderem um das Europäische Chip-Gesetz und die Verbraucherkreditrichtlinie.
14. Juni 2022 Luxemburg
Treffen des Rates für Gesundheit. Es geht unter anderem um den europäischen Raum für Gesundheitsdaten und eine EU-Strategie für globale Gesundheit.
16. Juni 2022 Luxemburg
Treffen der Euro-Gruppe. *
17. Juni 2022 Luxemburg
Treffen des Rates für Wirtschaft und Finanzen (Ecofin). Es geht unter anderem um den Euro-Beitritt Kroatiens zum 1. Januar 2023 sowie um die Festlegung von allgemeinen Ausrichtungen zur Solvabilität-II-Richtlinie und zur Überarbeitung der AIFM- und der OGAW-Richtlinie.
21. Juni 2022 Luxemburg
Treffen des Rates für allgemeine Angelegenheiten. *
22.-23. Juni 2022 Brüssel
Sitzung des Europäischen Parlaments. *
23.-24. Juni 2022 Brüssel
Tagung des Europäischen Rates. Es geht unter anderem um die Ukraine und die Konferenz zur Zukunft Europas.
26.-28. Juni 2022 Schloss Elmau
G7-Gipfel. Es geht unter anderem um Klima- und Umweltschutz, die Umsetzung der OECD-Einigung zur Neuordnung der Besteuerungsrechte und Einführung einer globalen Mindeststeuer sowie die Stärkung von Lieferketten.
*Die genaue Agenda stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest.
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Ausgewählte cepPublikationen
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cepInput: Next Level of Europe
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Die Europäische Union taumelt von einer Krise in die nächste. Wirtschaftlicher Wohlstand und demokratischer Konsens sind gefährdet wie selten zuvor. Das Centres for European Policy Network (cep) fordert vor diesem Hintergrund rasche Reformen und mehr denn je ein Europa unterschiedlicher Geschwindigkeiten. Andernfalls drohe irreversibler politischer, ökonomischer und technologischer Rückschritt.
Zum cepInput 7/2022
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cepAnalyse: Regulierung von Investmentfonds
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Die EU-Kommission will mit einem Maßnahmenpaket den Binnenmarkt für Investmentfonds stärken. Dazu plant sie, Vorschriften für Kreditfonds einzuführen und will Fondsverwaltern einheitliche Instrumente zum Liquiditätsmanagement an die Hand geben. Das Centrum für Europäische Politik (cep) begrüßt insbesondere die einheitlichen Vorgaben zu Kreditfonds, sieht jedoch noch genug Raum für Verbesserungen.
Zur cepAnalyse 7/22
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cepInput: Wie grüner Wasserstoff die EU unabhängig macht
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Explodierende Energiepreise als Folge des Ukrainekrieges drängen die Europäische Union vehement zur Abkehr von fossilen Rohstoffen. Brüssel will deshalb verstärkt auch auf grünen Wasserstoff setzen. Das cep hält diesen Energieträger für ein wichtiges, allerdings limitiertes Element auf dem Weg zu einer effizienten Energiewende.
Zum cepInput 6/2022
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cepAnalyse: Fit for 55: Klima und Straßenverkehr
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Die EU will die Treibhausgas-Emissionen bis 2050 auf null und bis 2030 gegenüber 1990 um 55 Prozent senken. Hierzu hat die Kommission ein umfangreiches Maßnahmenpaket („Fit for 55“) vorgeschlagen. Das cep begrüßt das hochumstrittene Emissionshandelssystem für Straßenverkehr und Gebäude (EU EHS II), fordert aber die soziale Abfederung explodierender Energiepreise.
Zur cepAnalyse 6/2022
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Mit dem cepDossier will das cep unterhalb der Ebene einer Studie oder Analyse auf wichtige EU-Regulierungsvorhaben hinweisen. Es berichtet über aktuelle Vorhaben und fasst diese kurz zusammen. Ziel ist es, noch schneller und interessegeleiteter Informationen zu vermitteln, die für Branchen und Stakeholder relevant sein könnten.
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Stärkung von Verbraucherrechten: Kommission überarbeitet Richtlinien
Die Kommission geht davon aus, dass es Verbrauchern erschwert wird, ökologisch nachhaltige Kaufentscheidungen zu treffen. Dies führt sie auf mangelnde Produktinformationen am Verkaufsort und irreführende Geschäftspraktiken hinsichtlich der Nachhaltigkeit von Produkten zurück. Um dem entgegen zu wirken, hat die Kommission vorgeschlagen, die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken [Richtlinie 2005/29/EG] und die Verbraucherrechterichtlinie [Richtlinie 2011/83/EU] entsprechend zu ändern. Ein cepDossier stellt die Änderungsrichtlinie vor.
Zum cepDossier 4/2022
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Vertikale Gruppenfreistellungsverordnung: Kommission erlässt neue Rechtsakte
Die Kommission hat am 10. Mai 2022 die neue Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen (Vertikal-GVO) und dazugehörige Leitlinien erlassen. Die Vertikal-GVO legt fest, dass bestimmte Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die auf unterschiedlichen Stufen der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind, vom Kartellverbot des Art. 101 AEUV freigestellt sind. Sie löst die bisherige Vertikal-GVO ab, die seit 2010 in Kraft war. Zu den Neuerungen der Vertikal-GVO gehören insbesondere spezifische Regeln für den Online-Vertrieb. So wird klargestellt, dass Vereinbarungen, die eine effektive Nutzung des Internets für den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen beschränken, nicht vom Kartellverbot freigestellt sind. Freigestellt sind hingegen Doppelpreissysteme, also Vereinbarungen, nach denen der Abnehmer für Produkte, die online verkauft werden, einen anderen (höheren) Großhandelspreis zahlt als für Produkte, die offline verkauft werden. Ein cepDossier stellt die Verordnung vor.
Zum cepDossier 5/2022
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Liebe Leserinnen, liebe Leser,
nach Wilhelm von Humboldt ist die Sprache der Schlüssel zur Welt. Präzise Sprache macht sie groß – nebulöse klein.
Ihr
Dr. Jörg Köpke
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