ich glaube ich habe schon lange nichts mehr über Corona geschrieben in diesem Newsletter – und ich kann Ihnen versichern: Ich habe das Thema nicht vermisst. Heute ist es allerdings mal wieder soweit, denn nach den vielen Hilfen wird es nun langsam Zeit für die Schlussabrechnungen. Was Sie dazu wissen müssen (insbesondere hinsichtlich der Fristen), haben wir im ersten Beitrag zusammengefasst. Viele Leserinnen und Leser dieses Newsletters werden demnächst Post von der Gemeinde oder dem Land bekommen (oder haben sie schon erhalten), mit der sie auf die Grundsteuererklärung hingewiesen werden. In diesem Zusammenhang mache ich Sie gerne auf die Software-Lösung für die Grundsteuererklärung aufmerksam, an der meine Kollegen zurzeit arbeiten. Die Software wird ab Juli, pünktlich zum Beginn des Abgabezeitraums, verfügbar sein. Meine Kollegen haben dazu jetzt diese Internetseite mit Informationen erstellt, auf der Sie sich auch registrieren können, um per Mail über die zukünftige Entwicklung der Grundsteuer-Software informiert zu werden.
Die Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfe) wurden oft auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten beantragt. Die endgültige Höhe der Leistungen wird aber anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung ermittelt – das macht eine Schlussabrechnung erforderlich, die zur Nachzahlung oder Rückforderung von Zuschüssen führen kann.» Weiterlesen: Schlussabrechnungen für Coronahilfen
Für Arbeitgeber berechnen sich Brutto-Gehälter (sog. Arbeitgeberbrutto) ein wenig anders als für Arbeitnehmer. Unser Gehaltsrechner für Arbeitgeber berücksichtigt bei der Brutto-Netto-Rechnung daher anfallende Lohnnebenkosten (Krankenversicherung, Sozialversicherung, Rentenversicherung, etc.) sowie geldwerte Vorteile der Arbeitnehmer. So können Sie als Arbeitgeber ermitteln, wie hoch die Ausgaben für Gehälter Ihrer Mitarbeiter effektiv sind.» Weiterlesen: Gehaltsrechner für Arbeitgeber
In diesem Buch finden Sie Vertragsmuster, Formulierungshilfen und Musterbriefe, die Ihnen als Arbeitgeber bei allen arbeitsrechtlichen Fragen im Betrieb helfen, Verträge richtig zu formulieren, Ihre Rechte und Ansprüche Beschäftigten gegenüber geltend zu machen und so eine für Sie günstige Rechtslage zu schaffen. » Inhaltsverzeichnis » Leseprobe (PDF)
Selbstständige, deren Umsatz im vergangenen Jahr unterhalb von 22.000 Euro und im Folgejahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegt, dürfen die Kleinunternehmerregelung anwenden und müssen keine Umsatzsteuer abführen. Welche Konsequenzen das hat, lesen Sie hier.» Weiterlesen: Kleinunternehmerregelung – detailliert und verständlich
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