|
| | ab heute werden in der EU keine Roaming-Gebühren mehr erhoben. In einem Jahr ergänzt das neue BDSG die DSGVO. Kremer setzt sich im Juniheft mit den wesentlichen Inhalten des BDSG n.F. auseinander und erklärt, wer warum das neue BDSG braucht. Wie das neue BDSG und die DSGVO funktionieren, zeigen unsere Kölner Tage Datenschutzrecht am 19./20.6.: jetzt anmelden. Im Blog erklärt Schallbruch das neue System kooperativer Ausgestaltung der IT in Behörden und zeigt, warum nun eine Zersplitterung in der IT-Steuerung der öffentlichen Verwaltung droht. Das gesamte Juniheft CR finden Sie in unserer kostenlosen Zeitschriften-App, in einem Schnupperabo, und im juris PartnerModul IT-Recht. Ihr CRonline-Team PS CR Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO: hier. |
Verlagsangebot
Verlagsangebot BMAS/ BMWI/ BMJV Am 8.6.2017 haben die Bundesministerien für Arbeit und Soziales, Wirtschaft und Energie und Justiz und für Verbraucherschutz ihr gemeinsam erstelltes Positionspapier "Digitalpolitik für Wirtschaft, Arbeit und Verbraucher - Trends, Chancen und Herausforderungen" vorgestellt. Es beschreibt u.a. politische Leitlinien für die digitale Transformation, einschlägige Handlungsfelder und Initiativen und geht auf eine diesbezügliche internationale Zusammenarbeit ein. | Pressemitteilung der BfDI Am 1.6.2017 fand unter Leitung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff, ein Symposium zu Datenschutz und Datensicherheit im vernetzten Fahrzeug statt. In diesem Zusammenhang gab die BfDI 13 datenschutzrechtliche Empfehlungen zum automatisierten und vernetzten Fahren heraus. Wie der Gesetzgeber bei den aktuellen Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes seine legislative Verantwortung auf den Softwarehersteller übertragen hat, erklärt Kütük-Markendorf, "Die hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktion als Vorstufe zum autonomen Fahren", CR 2017, 349. [PM der BfDI vom 2.6.2017] | | | Europäische Kommission - Pressemitteilung Am 1.6.2017 gab die EU-Kommission die Ergebnisse einer zweiten Bewertung des mit den Social-Media Unternehmen Facebook, Twitter, Youtube und Microsoft entwickelten Verhaltenskodexes zur Bekämpfung illegaler Hassreden im Internet bekannt. Dies rückt die deutsche Diskussion des Entwurfs des NetzDG in Perspektive (zur Kritik siehe Heckmann/Wimmers, Stellungnahme der DGRI zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG), CR 2017, 310; zum Stand des Vorhabens mit weiteren Stellungnahmen siehe CRonline Gesetzgebungsreport). Der Kodex beinhaltet insbesondere Verpflichtungen der Unternehmen, möglichst alle Meldungen zu illegalen Hasskommentaren innerhalb von 24 Stunden anhand der geltenden nationalen Vorschriften zu prüfen und notwendige Schritte wie die Löschung oder Sperrung der Inhalte einzuleiten. [PM der Europäischen Kommission vom 1.6.2017] | |
| OLG Hamm 20.2.2017, 3 U 138/15 Wird ein intimes Foto ohne Zustimmung der abgebildeten Person im Internet veröffentlicht und erleidet die abgebildete Person dadurch einen gesundheitlichen Schaden, kann ihr wegen der Verletzung der Gesundheit ein Anspruch auf Schmerzensgeld und wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts am eigenen Bild ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zustehen. Ein auf beide Anspruchsgrundlagen gestütztes Klagebegehren stellt einen prozessual einheitlichen Streitgegenstand dar. [OLG Hamm PM vom 1.6.2017] | |
| Council of the EU, Progress Report, 9324/17, 19 May 2017 On Friday, 19 May 2017, the Council of the EU has released a Progress Report regarding the ePrivacy Regulation as proposed by the European Commission in January. The Progress Report reveals the current timeline for this ordinary legislative procedure and allows to presume that the final text of the ePrivacy Regulation may not be available in all languages of the EU before April 2019. Hence, the ePrivacy Regulation will become applicable about a year later than the GDPR. During the Interim, the privacy rules will be determined by the interplay between the GDPR and the ePrivacy Directive addressed only partially in Art. 95 GDPR (for more details see Bender/Jones/Young/Wulfert-Markert, "Recent Developments and Future Changes to Internet Privacy Rules in the EU, the UK and the U.S.", CRi 2017, pp. 68-74). | KG Berlin 31.5.2017, 21 W 23/16 Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses steht dem Anspruch der Erben entgegen, Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten. Da Facebook seine Dienste nur beschränkt auf die Person des Nutzers anbietet, ist es aus der Sicht der ebenfalls schutzbedürftigen weiteren Beteiligten am Kommunikationsvorgang (Chat) in technischer Hinsicht nicht erforderlich, einem Erben nachträglich Zugang zum Inhalt der Kommunikation zu verschaffen. [Rechtsprechungsdatenbank Berlin-Brandenburg] | |
|
Bundestag und Bundesrat haben Anfang Juni ein umfassendes Gesetzespaket verabschiedet, das die im Herbst 2016 erzielte politische Einigung von Bund und Ländern über den Länderfinanzausgleich gesetzgeberisch abbildet. Die politische Grundlinie der Einigung – mehr Geld vom Bund, mehr Rechte für den Bund – wird durch gleich 11 Grundgesetzänderungen und eine Fülle von einfachgesetzlichen Regelungen umgesetzt. Die Änderungen betreffen auch die Informationstechnik der öffentlichen Verwaltung – gleich zweifach: | | | Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird am 25.5.2018 wirksam. Von den in der DSGVO für die Mitgliedstaaten durch Öffnungsklauseln zugelassenen Möglichkeiten zu Ergänzungen oder Änderungen im nationalen Recht hat der deutsche Gesetzgeber mit dem BDSG n.F. Gebrauch gemacht. Das BDSG n.F. wird das geltende BDSG zum 25.5.2018 vollumfänglich ablösen. In diesem Beitrag werden zunächst Historie, Regelungsgegenstand und Anwendungsbereich des BDSG n.F. dargestellt (I.), bevor die wesentlichen Inhalte mit Praxishinweisen ausgeführt werden (II.). Der Beitrag endet sodann mit einem Fazit zum BDSG n.F. (III.). Zu den Neuerungen im Beschäftigtendatenschutz sowie Empfehlungen zur Umsetzung von DSGVO und BDSG n.F. in der betrieblichen Praxis siehe Imping „Neue Zeitrechnung im (Beschäftigten-)Datenschutz“, CR 2017, 378 (in diesem Heft). | | | Verlagsangebot
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: RA Ulrich Gasper, LL.M. (Edinburgh) Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-184 gasper@otto-schmidt.de |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt. | | |
| |