OLG Frankfurt zu Scrum | Smart Life Effekte im Zivilprozess | Mail-Überwachung am Arbeitsplatz
Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht.
  Zweimal im Monat neu – alles Wichtige aus dem IT-Recht 15.09.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

im Blog zeigt Schneider neue Dimensionen für den Softwareentwicklungsvertrag auf, die sich aus der Berufungsentscheidung des OLG Frankfurt v. 17.8.2017 zu Scrum ergeben.

Im Septemberheft CR untersucht Wieczorek zivilprozessuale Auswirkungen autonomer Lebenserleichterungen wie „Smart Car“, „Smart Factory“ oder „Smart Home“ insbesondere im Rahmen der Beweisführung. Das gesamte Septemberheft CR können Sie in unserer kostenlosen Zeitschriften-App, im Schnupperabo, oder im juris PartnerModul IT-Recht lesen.

Ihr CRonline-Team

PS Der Aufsatz von Wieczorek bietet Ihnen eine Stunde im Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO.


Verlagsangebot
Redeker (Hrsg.), Handbuch der IT-Verträge


Externe Datenschutzbeauftragte ist keine Syndikusrechtsanwältin
Keine uneingeschränkte Überwachung privater E-Mail-Korrespondenz am Arbeitsplatz
YouTube und Google müssen bei Urheberrechtsverstößen E-Mail-Adressen ihrer Nutzer mitteilen
Keine Haftung bei im Internet veröffentlichten Kredit- und Risikoanalysen
Blog: Neue Dimensionen des Softwareentwicklungsvertrages? (Schneider)
Aus dem Heft: Cyberphysische Systeme – Auch eine zivilprozessuale Herausforderung (Wieczorek, CR 2017, 620)
 


Verlagsangebot
Härting, Internetrecht. Aktuelle Neuauflage. Jetzt bestellen!


AGH Hamburg 22.6.2017, AGH I ZU(SYN) 11/2016 (I-6)

Externe Datenschutzbeauftragte ist keine Syndikusrechtsanwältin

Eine Volljuristin, die als externe Datenschutzbeauftragte für die Kunden ihres Arbeitgebers tätig ist und daneben als "Consultant Datenschutz und IT-Compliance" in den Bereichen Datenschutz, IT-Sicherheit und IT-Foresik berät, ist wegen dieser Tätigkeit nicht als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen.
[BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 19/2017 vom 13.9.2017]
EGMR 5.9.2017, Beschwerde-Nr. 61496/08

Keine uneingeschränkte Überwachung privater E-Mail-Korrespondenz am Arbeitsplatz

Die Überwachung der privaten E-Mail-Korrespondenz am Arbeitsplatz kann auch dann gegen das Recht des Arbeitnehmers auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK verstoßen, wenn eine private E-Mail-Kommunikation untersagt ist. Die Überwachung muss in jedem Fall verhältnismäßig sein. Das setzt regelmäßig voraus, dass der Arbeitnehmer vorab über die Möglichkeit sowie über Art und Umfang der Überwachung informiert worden ist.
[EGMR PM vom 5.9.2017]
OLG Frankfurt a.M. 28.8.2017, 11 U 71/16

YouTube und Google müssen bei Urheberrechtsverstößen E-Mail-Adressen ihrer Nutzer mitteilen

YouTube und Google sind verpflichtet, die E-Mail-Adressen ihrer Nutzer im Fall einer Urheberrechtsverletzung bekanntzugeben, da u.a. den Begriffen "Anschrift" und "Adresse" keine unterschiedliche Bedeutung zukommt. Etwas anderes gilt jedoch für die Telefonnummern und die zugewiesenen IP-Adressen.
[OLG Frankfurt a.M. Pressemitteilung v. 4.9.2017]
OLG Frankfurt a.M. 17.7.2017, 13 U 172/16

Keine Haftung bei im Internet veröffentlichten Kredit- und Risikoanalysen

Ein Anleger, der auf die von einem Wirtschaftsinformationsunternehmen im Internet veröffentlichten Kredit- und Risikoanalysen ("Bonitätszertifizikate") vertraut, obwohl es sich bei dem Unternehmen nicht um eine Rating-Agentur i.S.d. EU-Ratingverordnung handelt, kann im Verlustfall gegen dieses Unternehmen keinen Schadenersatz geltend machen. Dies gilt sowohl für die Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als auch für die Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246a StGB; § 826 BGB.
[Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank]

Blog: Neue Dimensionen des Softwareentwicklungsvertrages? (Schneider)

Das OLG Frankfurt v. 17.8.2017 – 5 U 152/16 (demnächst in CR mit Besprechungsaufsatz Welkenbach) hat das Urteil des LG Wiesbaden zu Scrum abgeändert und den Vergütungsanspruch zugesprochen. Eine Einordnung als Werkvertrag wurde dabei als nicht entscheidend angesehen. Sensationell ist nicht das Ergebnis, sondern die Begründung und der Argumentationsweg des OLG Frankfurt zur agilen Methodik. Dies bleibt nicht ohne Folgen für die künftige Gestaltung agiler Projekte, auch wenn wichtige Fragen offen geblieben sind.
 

Aus dem Heft: Cyberphysische Systeme – Auch eine zivilprozessuale Herausforderung (Wieczorek, CR 2017, 620)

Cyberphysische Systeme (CPS) schicken sich an, die Gesellschaft in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu verändern. Dabei wird es auch zu verfahrensrechtlichen Veränderungen kommen. Insbes. im Bereich der Beweiswürdigung deutet sich an, dass der Sachverständigenbeweis an Bedeutung gewinnen wird. Die eigentlichen Herausforderungen scheinen indes eher im praktischen Bereich zu liegen. Nicht nur ist mehr Sachverständigenexpertise gefragt, auch die CPS selbst sollten hinsichtlich ihrer späteren prozessualen Bedeutung optimiert werden (vor allem in Hinblick auf ihre Aufzeichnungs- und Dokumentationsfunktion).
 
Verlagsangebot
Update IT-Recht - 08.12.2017


 

Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
Verantwortlich für den Inhalt:
RA Ulrich Gasper, LL.M. (Edinburgh)
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-184
gasper@otto-schmidt.de


Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.

Hier können Sie Ihre E-Mail-Adresse ändern
 
Diesen Newsletter weiterempfehlen
 
Newsletter abbestellen