Haftung der Geschäftsführung für IT | Indirekte Softwarenutzung | Uber-Fahrer als Arbeitnehmer
Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht.
  Zweimal im Monat neu – alles Wichtige aus dem IT-Recht 17.11.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

im Novemberheft untersucht Prof. Spindler die Verantwortung der Geschäftsführung für spezifische IT-Fragen und Compliance bei Datenschutz und IT-Sicherheit. Lesen Sie diesen und neun andere Aufsätze in unserer kostenlosen Zeitschriften-App, im Schnupperabo oder im juris PartnerModul IT-Recht.

Im Blog zeigt Prof. Schneider, warum AGB-Klauseln oft unwirksam sind, die für eine indirekte Nutzung die Nachzahlung zusätzlicher Lizenzgebühren vorsehen. 

Ihr CRonline-Team

PS Hier drei Online-Seminare mit anerkanntem FAO-Fortbildungsnachweis:


Verlagsangebot
https://www.otto-schmidt.de/seminare/koelner-tage/kolner-tage-it-recht.html?utm_source=nl_cr_online_151117&utm_medium=email&utm_campaign=kt_it_recht2018


EuGH-Vorlage zum Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf
Zur Verbrauchereigenschaft bei Klagen gegen Facebook
UK Employment Appeal Tribunal Qualifies Uber-Drivers As Employees
Internetverbot für verschiedene Glücksspiele verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden
Blog: Indirekte Nutzung von Software – Vertragsrisiko für beide Seiten – Roulette ist billiger (Schneider)
Aus dem Heft: Haftung der Geschäftsführung für IT-Sachverhalte (Spindler, CR 2017, 715)
 


Verlagsangebot
Härting, Internetrecht. Aktuelle Neuauflage. Jetzt bestellen!


BGH 15.11.2017, VIII ZR 194/16

EuGH-Vorlage zum Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf

Ob Art. 16e der Verbraucherrechterichtlinie - wozu der VIII. Zivilsenat angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift tendiert - dahin auszulegen ist, dass zu den dort genannten Waren solche Waren wie etwa Matratzen nicht gehören, ist nicht eindeutig zu beantworten. Falls diese Frage bejaht werden sollte, stellt sich ferner die Frage, wie eine Verpackung beschaffen sein muss, um als "Versiegelung" zu gelten und welchen Inhalt der nach den gesetzlichen Vorschriften nach Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 1 EGBGB; Art. 6 Abs. 1k der Verbraucherrechterichtlinie zu erteilende Hinweis über die Umstände des Erlöschens des Widerrufsrechts haben muss.
[BGH PM Nr. 178 vom 15.11.2017]
EuGH, C-498/16: Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.11.2017

Zur Verbrauchereigenschaft bei Klagen gegen Facebook

Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann sich Herr Schrems hinsichtlich der privaten Nutzung seines eigenen Facebook-Kontos auf seine Verbrauchereigenschaft stützen, um Facebook Ireland vor den österreichischen Gerichten zu verklagen. In Bezug auf Ansprüche, die ihm von anderen Verbrauchern abgetreten wurden, kann er sich jedoch nicht auf seine Verbrauchereigenschaft berufen.
[EuGH PM Nr. 119 vom 14.11.2017]
Uber v. Aslam, Farrar, Dawson et al., UKEAT/0056/17/DA

UK Employment Appeal Tribunal Qualifies Uber-Drivers As Employees

On 10 November 2017, the UK Employment Appeal Tribunal upheld that drivers for Uber in London were Uber's empoyees. The Employment Appeal Tribunal found that there was a contract between Uber and its drivers whereby the drivers personally undertook work for Uber as part of Uber's business of providing transportation services to passengers in the London area.
The Employment Appeal Tribunal was satisfied that the Tribunal first instance had neither erred in its approach nor in its conclusions when rejecting the contention that the contract was between driver and passenger and that Uber was simply the agent in this relationship, providing its services as such to the drivers (Lloyd, "Uber Drivers in London: "To Be Or Not To Be" An Employee?", CRi 2016, 161-165).
 
BVerwG 26.10.2017, 8 C 14.16 u.a.

Internetverbot für verschiedene Glücksspiele verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden

Das Verbot, Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln, ist mit dem Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. Das gilt auch nach der teilweisen Öffnung des Vertriebswegs Internet für Sportwetten und Lotterien.
[BVerwG, PM Nr. 74 vom 27.10.2017]

Blog: Indirekte Nutzung von Software – Vertragsrisiko für beide Seiten – Roulette ist billiger (Schneider)

Die AGB-Klauseln, wonach auch indirekte Nutzung eine Lizenz erfordert, gibt es in AGB von Softwareanbietern schon lange. Besonders bekannt für die Verwendung entsprechender Klauseln sind die AGB der SAP. Inzwischen zeigen fundierte Vorschläge zur Handhabung in der Praxis, dass derartige AGB-Klauseln in vielen Konstellationen unwirksam sind.
 

Aus dem Heft: Haftung der Geschäftsführung für IT-Sachverhalte (Spindler, CR 2017, 715)

Der Beitrag unternimmt eine Tour d’horizon zur Haftung der Geschäftsleitung in Bereichen der IT, wozu zunächst die allfälligen Grundlagen der Sorgfaltspflichten (I.) und der Legalitätspflicht (II.) des Vorstands skizziert werden, in deren Rahmen die spezifischen IT-Fragen erörtert werden. Sodann werden die Fragen der Compliance (III.) behandelt, etwa im Bereich Datenschutz oder IT-Sicherheit. Umgekehrt ist auch danach zu fragen, inwiefern die neuen Informationstechnologien die Organhaftung verschärfen können (IV.). Schließlich ist ein kurzer Blick auf die Außenhaftung der Organe zu werfen (V.).
 
Verlagsangebot
Update IT-Recht - 08.12.2017


 

Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
Verantwortlich für den Inhalt:
RA Ulrich Gasper, LL.M. (Edinburgh)
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-184
gasper@otto-schmidt.de


Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.

Hier können Sie Ihre E-Mail-Adresse ändern
 
Diesen Newsletter weiterempfehlen
 
Newsletter abbestellen