KI: Deliktische Haftung + Privacy | beAgate - Technischer Hintergrund | Verschlüsselungspflicht für Anwälte
Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht
  Zweimal im Monat neu - alles Wichtige aus dem IT-Recht 15.02.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
Künstliche Intelligenz (KI) fordert das Rechtssystem heraus: Die norwegische Datenschutzaufsicht untersucht deren Verhältnis zu Privacy, während Denga im Februarheft CR zur deliktischen Haftung für KI (CR 2018, 69) zeigt, warum die Verschuldenshaftung des BGB auch künftig die bessere Schadensausgleichsordnung bedeutet. Lesen Sie die gesamte Februarausgabe im Schnupperabo, der Zeitschriften-App oder im juris PartnerModul IT-Recht.
 

Im Blog erklärt Härting, warum Anwälte mit ihren Mandanten unverschlüsselt per E-Mail korrespondieren dürfen.

 

Ihr CRonline-Team

PS Treffen Sie uns bei den Kölner Tagen IT-Recht am 15./16. März 2018, Thema: Herausforderungen und Risiken beim Handling von IT und Daten im Unternehmen.
Verlagsangebot
Moos, Datenschutz- und Datennutzungsverträge. Vertragsmuster, Klauseln, Erläuterungen inkl. CD. Jetzt Probe lesen und bestellen!
MELDUNGEN
Deliktische Haftung für künstliche Intelligenz - Warum die Verschuldenshaftung des BGB auch künftig die bessere Schadensausgleichsordnung bedeutet (Denga, CR 2018, 69)
Norwegian Report on Artificial Intelligence and Privacy
Kryptowährung: Verstoß gegen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - Verdacht kann Arrest rechtfertigen
Unitymedia darf Router der Kunden für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes nutzen

 
BLOG
Verschlüsselungspflicht für Anwälte? Intersoft sorgt für Verwirrung (Härting)


 
AUS DEN HEFTEN
beAgate - Technischer Hintergrund und rechtliche Aspekte des beA-Ausfalls im Dezember 2017 (CR 2018, 124)
Verlagsangebot
Mit Frühbucherpreis: taxtech.forum - 5. -6. Juli 2018. Hier informieren und anmelden!
MELDUNGEN
 
Aktuell in CR
Deliktische Haftung für künstliche Intelligenz - Warum die Verschuldenshaftung des BGB auch künftig die bessere Schadensausgleichsordnung bedeutet (Denga, CR 2018, 69)

Technologische Neuerungen stellen das Rechtssystem vor besondere Herausforderungen. Neue Gesetze können dabei erforderlich werden. Die bestehenden Instrumentarien des Deliktsrechts können Sachschäden durch künstliche Intelligenz (KI) aber größtenteils effektiv ausgleichen. Weitergehende Novellierungsvorschläge auf europäischer Ebene sind bislang nicht stimmig. Der Beitrag skizziert zunächst die neuralgischen Punkte von KI-Agenten im Bereich zivilrechtlicher Haftung (I.) und untersucht sodann im Schwerpunkt den geltenden rechtlichen Haftungsrahmen beim Einsatz von KI-Agenten und arbeitet sorgfältig heraus, dass die Wertungen von § 831 BGB auch für KI-Agenten passen (II.). Dabei werden die Grundsätze deliktischer Haftung dogmatisch sauber analysiert und im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung und gegen neuere Ansätze wie Risiko-Management als dritten Weg, Rechtspersönlichkeit für Roboter und "ethical coding" verteidigt.

 
 

 
Datatilsynet, January 2018
Norwegian Report on Artificial Intelligence and Privacy

On 2 February 2018, the Norwegian Data Protection Authority (DPA) published its Report "Artificial Intelligence and Privacy". This Report aims to describe and help us understand how our privacy is affected by the development and application of artificial intelligence (AI).

 
 

 
OLG Hamm 4.1.2018, 4 Ws 196/17 u.a.
Kryptowährung: Verstoß gegen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - Verdacht kann Arrest rechtfertigen

Gegen eine Gesellschaft, die Zahlungsdienste (hier: Handel mit Kryptowährung OneCoin) ohne die nach dem ZAG erforderliche Erlaubnis ausgeführt haben soll und gegen deren Geschäftsführerin deswegen ein begründeter Straftatverdacht besteht, kann ein Vermögensarrest i.H.d. Beträge verhängt werden, die die Gesellschaft im Zusammenhang mit den unerlaubten Geschäften erlangt haben soll und die im Fall einer späteren strafrechtlichen Verurteilung der Einziehung unterliegen.

 
[OLG Hamm Pressemitteilung vom 2.2.2018]

 
OLG Köln 2.2.2018, 6 U 85/17
Unitymedia darf Router der Kunden für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes nutzen

Unitymedia NRW darf die Router, die das Unternehmen den Kunden stellt, für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes mittels eines zweiten WLAN-Signals ("WifiSpots") nutzen. Eine ausdrückliche Zustimmung der Kunden ("Opt in") ist hierfür zwar nicht erforderlich; die Kunden müssen aber jederzeit die Möglichkeit haben, durch einen Widerspruch aus diesem System auszusteigen ("Opt out").

 
[OLG Köln PM vom 2.2.2018]


BLOG
 
 
Verschlüsselungspflicht für Anwälte? Intersoft sorgt für Verwirrung (Härting)
Dürfen Anwälte mit ihren Mandanten unverschlüsselt per E-Mail korrespondieren? Eine Veröffentlichung  der Fa. Intersoft (Dr. Datenschutz, "Aufsichtsbehörde äußert sich zur Verschlüsselungspflicht von Anwälten" v. 31.1.2018) sorgt für erhebliche Unruhe in der Anwaltschaft.

Intersoft hat den Beitrag mittlerweile durch zwei Klarstellungen ergänzt und unter anderem ein Schreiben der Hamburger Datenschutzbehörde veröffentlicht (HmbBfDI, "Versendung von unverschlüsselten E-Mails bei Berufsgeheimnisträgern" v. 8.1.2018). Dennoch bleiben zentrale Fragen offen.

 
 
AUS DEN HEFTEN
 
 
beAgate - Technischer Hintergrund und rechtliche Aspekte des beA-Ausfalls im Dezember 2017 (CR 2018, 124)


von Frederik Möllers / Stephanie Vogelgesang

Zum 1.1.2018 sollte die passive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für alle Anwälte gelten. Über die Weihnachtsfeiertage zwang allerdings ein Sicherheitsproblem die Bundesrechtsanwaltskammer zur Abschaltung der gesamten beA-Infrastruktur.

Der Beitrag schildert zunächst die Ereignisse um die Abschaltung (I.) und erläutert sodann den technischen Hintergrund (II.). In rechtlicher Hinsicht wird das Schicksal der passiven Nutzungspflicht erläutert (III.). Schließlich werden die Alternativen der technischen Lösungsansätze mit ihren Vor- und Nachteilen aufgezeigt (IV.) und die Vorgaben zum State-of-the-Art für die Programmierung und den Umgang mit Zertifikaten ausgelotet (V.).

 

 
 

 
Zum vollständigen Online-Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes
 
Verlagsangebot
     
Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter:
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
RAin Stefanie Fuchs-Galilea LL.M. (Informationsrecht)
RA Ulrich Gasper, LL.M. (Edinburgh)
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-189
schindhelm@otto-schmidt.de
 

Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.

Abbestellhinweis:
Wenn Sie die Information abbestellen wollen, klicken Sie bitte hier. Oder antworten Sie auf diese Information mit dem Betreff „Abbestellen“. Sie können der Verwendung Ihrer E-Mail-Adresse jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten entstehen. Ihre E-Mail-Adresse können Sie hier ändern.