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| | - in CR 3/2017 untersuchen Schuster/Hunzinger, wie datenschutzrechtliche Anforderungen auf die vertragliche Sollbeschaffenheit von Software durchschlagen. Die Eignung von Software für datenschutz- und IT-sicherheitsrechtliche Anforderungen ist zugleich Thema unserer Kölner Tage IT-Recht 2017, die auch indirekte Nutzung von Software und Blockchain behandeln und nur noch wenige Plätze frei haben. Das gesamte CR-Märzheft finden Sie im Schnupperabo, in unserer Zeitschriften-App oder im juris PartnerModul IT-Recht.
Im Blog zeigt Härting inwieweit der Vorschlag der EU Kommission v. 10.1.2017 für eine ePrivacy-Verordnung über das Ziel hinaus geht, wenn soll für alle Anrufe, Mails und Textnachrichten künftig das Verbotsprinzip gelten soll. - Ihr CRonline-Team
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PS Selbststudium nach § 15 FAO mit Holznagel, Auskunft des Resellers - kein Richtervorbehalt (CR 3/2017, 193).
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Verlagsangebot
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Schwartz/Peifer, CR 3/2017, 165 - 174 Welchen Stellenwert haben europäische Datenschutzvorschriften gegenüber extraterritorial wirkenden Herausgabeverlangen? Hat eine Datentreuhänderkonstruktion, wie sie die Microsoft-Gruppe (auch) als Reaktion auf die erstinstanzliche Entscheidung im Microsoft-Ireland-Fall eingeführt hat, Einfluss auf die Abwehr extraterritorial wirkender Herausgabeverlangen? Diese grundsätzlichen Fragen analysieren Prof. Paul M Schwartz (U.C. Berkeley Law School) und Prof. Dr. Karl-Nikolaus Peifer (Universität Köln) in ihrer sorgfältigen Untersuchung, die nicht nur die US-amerikanischen Rechtsgrundlagen für Herausgabeverlangen darstellt, sondern auch die Belastbarkeit derartiger Datentreuhänder-Modelle nach US-amerikanischem und nach deutschem Datenschutzrecht prüft. | EuGH 9.3.2017, C-398/15 Es existiert kein Recht auf Vergessenwerden für die im Gesellschaftsregister eingetragenen personenbezogenen Daten. Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Ablauf einer hinreichend langen Frist nach der Auflösung der betreffenden Gesellschaft in Ausnahmefällen einen beschränkten Zugang Dritter zu diesen Daten vorsehen. [EuGH PM Nr. 27 vom 9.3.2017] | |
| BGH 6.10.2016, I ZR 154/15 Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist es regelmäßig nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es regelmäßig, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen. [BGH online] | |
| BGH 15.2.2017, VIII ZR 59/16 Sind bei Verkaufsaktionen auf der eBay-Internetplattform die Erklärungen der Teilnehmer nicht aus sich heraus verständlich oder lückenhaft, ist grundsätzlich zwar der Aussagegehalt der eBay-AGB ergänzend in die Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen. Rückt jedoch einer der Teilnehmer von den Regelungen der AGB erkennbar ab, kommt deren Heranziehung insoweit zur Bestimmung des Vertragsinhalts nicht mehr in Betracht und das individuell Vereinbarte ist maßgeblich. [BGH online] | |
| DSRI, Heidelberg, 6. - 9.9.2017 Die 18. DSRI-Herbstakademie 2017 wird von der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik (DSRI) in Verbindung mit der DGRI e.V. gemeinsam mit der Heidelberger Akademie der Wissenschaften und mit ihrem Kolleg für den wissenschaftlichen Nachwuchs veranstaltet und ist dem Thema "Recht 4.0 - Innovationen aus den rechtswissenschaftlichen Laboren" gewidmet. | EuGH 2.3.2017, C-568/15 Die Kosten eines Anrufs unter einer Kundendiensttelefonnummer dürfen nicht höher sein als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs. Wäre es dem Unternehmer gestattet, höhere Tarife zu berechnen, könnten die Verbraucher davon abgehalten werden, die Service-Rufnummer zu nutzen, um Informationen zu einem Vertrag zu erhalten oder ihre Rechte, etwa in den Bereichen Gewährleistung oder Widerruf, geltend zu machen. [EuGH PM Nr. 21 vom 2.3.2017] | |
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- Nach dem Entwurf einer neuen E-Privacy-Verordnung (EPVO), den die Europäische Kommission im Januar vorgelegt hat, soll für alle Inhalte der Telekommunikation und somit für alle Anrufe, Mails und Textnachrichten das Verbotsprinzip gelten. Dies ist ein gefährlicher Irrweg. So richtig es ist, die Vertraulichkeit von Kommunikationsinhalten umfassend zu schützen, so falsch wäre es, für den kommunikativen Austausch übermäßige regulatorische Schranken zu errichten. Zu den ungewollten Nebenfolgen des Entwurfs gehört es, dass man in Zukunft den Spammer um Erlaubnis fragen müsste, wenn ein Spam-Filter eingesetzt wird.
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- Entfalten datenschutzrechtliche Anforderungen auch zivilrechtliche Pflichten in einem Vertragsverhältnis zwischen der verantwortlichen Stelle (als Käufer/Besteller) und einem Dritten, in der Regel einem Softwarehändler oder -Ersteller?
- Nach kurzer Darstellung der Problematik (I.) will der Beitrag aufzeigen, inwieweit die datenschutzrechtlichen Pflichten Beratungs- und Erkundigungspflichten für einen Softwareverkäufer oder -Hersteller auslösen können (II.). Im Anschluss hieran soll der Frage nachgegangen werden, unter welchen Voraussetzungen datenschutzrechtliche Anforderungen des BDSG und der DSGVO eine „Ausstrahlungswirkung“ auf die Mangelhaftigkeit von Software nach den §§ 434 , 633 BGB haben können (III.) und inwieweit auch gesetzliche Aufbewahrungspflichten bei der Softwareerstellung zu berücksichtigen sind (IV.).
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