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Sehr geehrte Damen und Herren,

allein in Deutschland waren Millionen Nutzer betroffen: Auf Facebook hatten Unbekannte personenbezogene Daten wie Namen und Telefonnummern ausgelesen. Auch andere Internetdienste hatten solche Datenlecks - haben Sie betroffene Mandanten? Haften Facebook & Co. für den „Datenklau“? Wann haben Nutzer Anspruch auf Schadensersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO? Und wie ist ein immaterieller Schaden geltend zu machen? Ein erstes OLG-Urteil gibt Antworten - mehr dazu in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Ihre Deubner-Redaktion

 
 
 
 
  Datenschutz im Internet: Haftet Facebook auf Schadensersatz?  
 
 

Das OLG Hamm hat ein Leiturteil zum „Facebook-Scraping“ gefällt, bei dem Millionen Nutzerdaten u.a. über die Suchfunktion abgegriffen worden waren. Zwar ging das Gericht von einem Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aus, einen Ersatzanspruch gegen den Facebook-Mutterkonzern Meta lehnte es aber ab, da ein immaterieller Schaden nicht ausreichend dargelegt worden sei.

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  Gratis-Download: Die neuen amtlichen Formulare für die Zwangsvollstreckung  
 
 

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  Elterngeld Plus auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit  
 
 

Ein Anspruch auf Elterngeld Plus besteht auch dann, wenn ein Elternteil während der Partnerschaftsbonusmonate für längere Zeit erkrankt und keine Lohnfortzahlung mehr erhält. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Grundsätzlich besteht der Partnerschaftsbonus nur, wenn beide Elternteile ihr Kind betreuen und gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind.

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  Sicherstellung eines Porsche nach gefährlichem Überholmanöver  
 
 

Nach dem OVG Rheinland-Pfalz durfte die Polizei einen Porsche nach einem gefährlichen Überholmanöver zur Gefahrenabwehr sicherstellen. Nach dem Gericht reichte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im Streitfall insoweit nicht aus. Denn der Fahrer habe sich von seinem erheblich gefährdenden Verhalten völlig unbeeindruckt gezeigt und jedwede Einsicht vermissen lassen.

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  Wechsel der Pflegefamilie: Kindeswohl geht vor  
 
 

Bei einem Wechsel von einer Pflegefamilie in eine andere kommt es maßgeblich auf das Wohl des Kindes an. Ist zu erwarten, dass diesem mit einem Wechsel der Pflegefamilie trotz des Bindungsabbruchs zu den bisherigen Pflegeeltern eher gedient ist, setzen sich die Interessen des Kindes gegen die seiner vormaligen Pflegeeltern durch. Das hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt.

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