Newsletter für Betriebsräte: Wie die DSGVO Betriebsvereinbarungen beeinflusst
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KW 3  
  2025
RECHTSPRECHUNG  |  PRAXISWISSEN  |  LESETIPPS
Liebe Leserinnen und Leser,
welche Anforderungen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an Betriebsvereinbarungen zur Datenverarbeitung stellt, hat der Europäische Gerichtshof klargestellt – ein wichtiges Urteil, das einen Rahmen für die Praxis absteckt und klarstellt: Sicherheit geht vor.
 
Doch Sicherheit ist nicht nur auf dem Daten-Highway relevant, sondern auch an jedem Arbeitsplatz, ganz analog. Rund 700.000 Sicherheitsbeauftragte unterstützen in Deutschland die Arbeitgeber dabei, die Zahl der Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Gesundheitsgefährdungen so gering wie möglich zu halten. Wie und ob das funktioniert, erklärt Axel Herbst in »Gute Arbeit« 12/2024. Hier erhaltet Ihr zwei Ausgaben gratis als Probeabo.
Euch ein gutes Jahr 2025!
Herzliche Grüße
 
Mirko Stepan
REDAKTION
 
AKTUELLE MELDUNGEN

 
Krankschreibung
Lohnfortzahlung steht nicht zur Debatte
 
In Deutschland gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen, und zwar ohne jegliche Abschläge. Wie sinnvoll oder wirtschaftlich tragbar diese Regelung ist, sorgte in den vergangenen Wochen für Diskussionsstoff. Jetzt gibt es dazu ein wichtiges Machtwort aus Berlin.
 
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Mutterschutzgesetz
Frauen nach Fehlgeburten besser schützen
 
Die Koalitionsfraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen planen einen gestaffelten Mutterschutz nach Fehlgeburten. Betroffenen Frauen sollen in solchen Fällen unter anderem Regenerationszeiten zustehen. Diese Möglichkeit ist nach derzeitiger Rechtslage nicht vorgesehen.
 
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RECHTSPRECHUNG

 
Datenschutz
DSGVO setzt Messlatte für Betriebsvereinbarungen
 
Betriebsvereinbarungen, welche die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, sind immer an den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auszurichten. Der Schutz der Beschäftigtendaten darf durch die Betriebsvereinbarung nicht aufgeweicht werden, so der EuGH.
 
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Arbeitskampf
Keine Leiharbeiter bei Streik
 
Ist ein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen, darf der Arbeitgeber keine Leiharbeitnehmer an Stelle der streikenden Arbeitnehmer einsetzen. Insofern kann der streikführenden Gewerkschaft ein Unterlassungsanspruch aus § 11 Abs. 5 AÜG zustehen, so das ArbG Köln.
 
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PRAXISWISSEN

 
Aus »Arbeitsrecht im Betrieb«
Zeitwertkonten: Arbeitsmodell mit Zukunft
 
Zeitwertkonten bieten eine flexible Möglichkeit, Arbeitszeit individuell zu gestalten und ein Wertguthaben aufzubauen, das für Freistellungen oder einen vorzeitigen Ruhestand genutzt werden kann. Wie Betriebsräte bei deren Einführung und Ausgestaltung mitbestimmen, erläutern Petra Demuth und Juliane Wehring in »Arbeitsrecht im Betrieb« 12/2024.
 
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Aus »Gute Arbeit«
Wichtige Akteure auf dem Arbeitsschutzparkett
 
Hierzulande sind mehr als 700.000 Sicherheitsbeauftragten aktiv – oft verkannte Player der Arbeitsschutzorganisation.Wie gut deren Präventionsaufgaben funktionieren, hängt davon ab, ob alle Akteure gut kooperieren und qualifiziert sind. Die Grundlagen erklärt Axel Herbst in »Gute Arbeit« 12/2024.
 
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