Loading...
=======================================================
Der Domain-Newsletter | Ausgabe #1115 | ISSN 1616-0908 |
http://www.domain-recht.de| Donnerstag, 28. April 2022 |
=======================================================
Folgen Sie uns: http://twitter.com/domainrechtde
=======================================================
Willkommen bei der 1115. Ausgabe des Domain-Newsletters!
Der Domain-Newsletter erscheint jeden Donnerstag.
Die nächste Ausgabe kommt am 05. Mai 2022.
--------------------------------------------------------------
INHALT Ausgabe #1115
--------------------------------------------------------------
01)...News: france.com - Klarheit in letzter Instanz
02)...News: DSA - neues EU-Gesetz lässt Registries haften
--------------------------------------------------------------
03)...Registrierung: TLDs - Neues von .nl, .se und .us
04)...Registrierung: Crypto - Blockchain-Entwickler im DNS
05)...Recht: Olympia - IOC als Dauerkunde der UDRP-Gerichte
06)...Handel: termin.de - Zeitmanagement für EUR 150.000,-
--------------------------------------------------------------
07)...Event: August - Aufruf zu Themenvorträgen für NamesCon
--------------------------------------------------------------
08)...Impressum/Mediadaten
--------------------------------------------------------------
DOMAIN-NEWS
================
--------------------------------------------------------------
01) france.com - Klarheit in letzter Instanz
--------------------------------------------------------------
Im Streit um die Domain france.com hat der vormalige Domain-
Inhaber Jean-Noël Frydman auch vor dem Kassationshof (Cour de
cassation) in Paris den Kürzeren gezogen: nach Auffassung des
Gerichts ist die Bezeichnung "France" identitätsstiftend, wes-
halb es das Berufungsurteil bestätigte.
Am 10. Februar 1994 hatte der in Frankreich geborene US-Ameri-
kaner Frydman die Domain france.com registriert, um darunter
als Alleingesellschafter der FRANCE.COM INC. im Jahr 1995 ei-
nen "digitalen Kiosk" für Frankreich-Liebhaber einzurichten.
In der Folge stellte Frydman fest, dass das niederländische Un-
ternehmen Traveland Resorts ab dem Jahr 2009 unter anderem die
französische Marke france.com registriert hatte. Auf Grundlage
einer Vereinbarung wurden die Marken der Traveland Resorts auf
die FRANCE.COM INC übertragen und im Jahr 2015 eine Abtretungs-
erklärung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)
für Gemeinschaftsregistrierungen und beim Institut National de
la Propriété Industrielle (INPI) für französische Marken regis-
triert. Bei dieser Gelegenheit griffen der französische Staat
und die GIE Atout France, die staatliche Agentur für die tou-
ristische Entwicklung Frankreichs, in das Verfahren ein, um
eine Verletzung der Rechte des französischen Staates am Namen
seines Hoheitsgebiets feststellen zu lassen und sowohl die Mar-
kenübertragung als auch die Ãbertragung der Domain france.com
zu seinen Gunsten zu erwirken. Im Juli 2016 entschied das Tri-
bunal de Grand Instance de Paris, dass die Domain entschädi-
gungslos auf die Republik Frankreich zu übertragen sei. 2018
kam Web.com, der damalige Registrar, der Aufforderung nach;
inzwischen leitet die Domain auf das Angebot france.fr weiter.
Frydman sah sich um seine Geschäftsgrundlage gebracht und trat
2018 vor einem US-Gericht eine Klage unter anderem gegen die
Französische Republik, Atout France, AuÃenminister Jean-Yves
Le Drian und VeriSign los. Die Klage blieb durch die Instanzen
erfolglos, im Dezember 2021 entschied der Supreme Court of the
United States (SCOTUS), die Sache nicht zur Entscheidung anzu-
nehmen. Vor dem Cour d'appel stritt er deshalb nun mit der Re-
publik Frankreich und Atout France unter anderem um die Recht-
mäÃigkeit der Domain-Ãbertragung und die Verpflichtung zur Lö-
schung der Marken. Frydman argumentierte, dass Frankreich kei-
nen Anspruch auf einen Namen hätten, der lediglich ein geogra-
phisches Gebiet bezeichne. Das Gericht war jedoch der Ansicht,
dass Artikel L. 711-4 des Code de propriété intellectuelle kei-
ne erschöpfende Liste älterer Rechte enthält und dass der Name
"France" eine Vorrangstellung zu den Anmeldungen französischer
Marken darstellt, jedenfalls wenn eine Verwechslungs- bzw. Ir-
reführungsgefahr besteht. Der Name "france" ist danach für den
französischen Staat ein Identitätselement, das mit dem Nachna-
men einer natürlichen Person vergleichbar ist und ein Begriff,
der das nationale Territorium in seiner wirtschaftlichen, geo-
graphischen, historischen, politischen und kulturellen Identi-
tät bezeichnet. Das Gericht ging ausserdem davon aus, dass die
breite Ãffentlichkeit Waren und Dienstleistungen unter france
.com als vom französischen Staat stammend identifizieren würde,
wobei dieses Risiko durch die stilisierte Darstellung geogra-
hischer Grenzen in den streitigen Marken noch verstärkt wird.
Als letzter Strohhalm blieb Frydman daher noch der Weg zum Kas-
sationshof (Cour de cassation), der ausschlieÃlich über Rechts-
fragen entscheidet. Doch auch dort war er erfolglos; am 06.
April 2022 verwarf auch dieses Gericht sämtliche Einwendungen
von Frydman und bestätigte insbesondere die Ansicht, dass die
Domain france.com die Rechte des Staates Frankreich an seinem
Namen, seiner Identität und seiner Souveränität verletzt, und
der Name "France" ein Element seiner Identität darstellt. Die
FRANCE.COM INC ist daher nicht nur die Domain samt Marken los,
sondern muss auch die Kosten des Verfahrens tragen.
In Domainer-Kreisen sorgte bereits die SCOTUS-Entscheidung für
sehr groÃe Empörung, da Inhaber von Ländernamendomains befürch-
ten müssen, dass Nationalstaaten versuchen könnten, auf diesem
Weg an "ihre" Länderdomain zu kommen. Für Deutschland ist ohne-
hin abzuraten, hoheitliche Begriffe als Domain zu registrieren,
da sie in aller Regel problematisch sind, jedenfalls dann,
wenn der Durchschnittsnutzer hinter der Domain eine staatliche
Einrichtung vermutet.
Die Entscheidung des Kassationshof finden Sie unter
> https://www.domain-recht.de/verweis/2728
Die Entscheidung des Cour d'appel finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2727
Quelle: eigene Recherche
--------------------------------------------------------------
02) DSA - neues EU-Gesetz lässt Registries haften
--------------------------------------------------------------
Die EU-Kommission hat sich mit dem Europäischen Parlament und
den EU-Mitgliedstaaten auf einen gemeinsamen Vorschlag für das
Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, kurz DSA)
verständigt. Der Rechtsakt wird die Rechte und Pflichten im On-
line-Umfeld neu austarieren, liegt im Wortlaut aber noch nicht
vor.
Am 15. Dezember 2020 hatte die EU-Kommission einen ersten Vor-
schlag für das Gesetz über digitale Märkte vorgelegt. Es zielt
zentral darauf ab, Verantwortlichkeiten der Nutzer, von Platt-
formen und Behörden neu zu ordnen, wobei die EU-Bürger im Mit-
telpunkt stehen. Erreicht werden soll besserer Schutz der Ver-
braucher und ihrer Grundrechte im Internet, die Schaffung ei-
nes leistungsfähigen bzw. klaren Transparenz- und Rechen-
schaftsrahmens für Online-Plattformen sowie die Förderung von
Innovation, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit im Binnenmarkt.
Dazu setzt der DSA einen neuen Standard für die Rechenschafts-
pflicht von Online-Plattformen in Bezug auf illegale und schäd-
liche Inhalte. Einzelheiten sind bisher nicht bekannt, da bis-
her lediglich eine politische Einigung erzielt wurde; der Wort-
laut des DSA bleibt also abzuwarten. In jedem Fall betroffen
sein werden Registries, denn sie werden im Vorschlag der Kom-
mission ausdrücklich erwähnt. So gehören zu den Diensten, die
Haftungsausschlüsse in Anspruch nehmen können, unter anderem
die "Dienste von Namenregistern der Domäne oberster Stufe".
Allerdings treffen sie möglicherweise auch ganz neue Pflichten,
denn im DSA-Vorschlag ist die Rede von Zugangsbeschränkungen.
Wörtlich heisst es da: "Eine solche Anordnung für eine Zugangs-
beschränkung sollte nicht über das für die Verwirklichung ih-
res Ziels erforderliche Maà hinausgehen. Sie sollte daher be-
fristet sein und sich grundsätzlich an einen Anbieter von Ver-
mittlungsdiensten richten, wie etwa den betreffenden Hosting-
oder Internetdiensteanbieter, das betreffende Register oder
die betreffende Registrierungsstelle für Domänennamen, da die-
se Stellen angemessen in der Lage sind, dieses Ziel zu errei-
chen, ohne den Zugang zu legalen Informationen unangemessen zu
beschränken." Ob und was es davon in den Text der Norm schafft,
bleibt abzuwarten. "Mit dem Gesetz über digitale Dienste wer-
den die Grundregeln für alle Online-Dienste in der EU aktuali-
siert.", so Ursula von der Leyen, Präsidentin der EU-Kommissi-
on. "Es verleiht dem Grundsatz, dass das, was offline illegal
ist, auch online illegal sein sollte, praktische Wirkung. Je
gröÃer die Online-Plattform, desto gröÃer ihre Verantwortung."
Der für den Binnenmarkt zuständige Kommissar Thierry Breton
ergänzte: "Mit dem Gesetz über digitale Dienste endet die Zeit
groÃer Online-Plattformen, die sich so verhalten, als seien
sie 'too big to care'." Es überträgt der Kommission zudem die
Aufsicht über sehr groÃe Plattformen, einschlieÃlich der Mög-
lichkeit, wirksame und abschreckende Sanktionen in Höhe von
bis zu sechs Prozent des weltweiten Umsatzes bis hin zum Ver-
bot der Tätigkeit im EU-Binnenmarkt im Fall wiederholter schwe-
rer VerstöÃe zu verhängen.
Diese politische Einigung muss im nächsten Schritt von den Ge-
setzgebungsorganen förmlich gebilligt werden. Nach seiner Ver-
abschiedung wird das Gesetz in der gesamten EU unmittelbar an-
wendbar sein und fünfzehn Monate nach seinem Inkrafttreten
oder ab dem 01. Januar 2024 gelten, je nachdem, welcher Zeit-
punkt später liegt. Für sehr groÃe Online-Plattformen und sehr
groÃe Online-Suchmaschinen gilt das Gesetz über digitale Diens-
te ab einem früheren Zeitpunkt, nämlich vier Monate nach ihrer
Benennung.
Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2729
Quelle: europa.eu, eigene Recherche
DOMAIN-REGISTRIERUNG
========================
--------------------------------------------------------------
03) TLDs - Neues von .nl, .se und .us
--------------------------------------------------------------
Die USA lassen ihr WHOIS offen: allen Ãnderungen durch die DS-
GVO zum Trotz bleiben die Inhaber-Daten für .us öffentlich. In
den Niederlanden beschlieÃt man derweil das Jahr 2021, während
Schwedens .se sicherer wird - hier unsere Kurznews.
Die .nl-Verwalterin SIDN hat den Jahresbericht 2021 veröffent-
licht. Das 35. Jahr ihres Bestehens beendete die niederländi-
sche Endung mit offiziell bestätigten 6.232.829 registrierten
Domains, ein Nettozuwachs von 120.729 Domains gegenüber dem
Vorjahr. Wer es ganz genau wissen will: 896.236 Registrierun-
gen standen 775.507 Löschungen gegenüber. Das Wachstum war vor
allem getrieben sowohl von Start-Ups als auch von etablierten
Unternehmen, die den Schritt in den Cyberspace gewagt haben.
Innerhalb der Niederlande kommt .nl auf einen Marktanteil von
62,52 Prozent; erst mit deutlichem Abstand folgen .com (24,74
Prozent) und .eu (4,75 Prozent). Die neuen TLDs kommen in Sum-
me auf einen Anteil von 3,12 Prozent. Die 66 Seiten des kosten-
los abrufbaren Reports bieten aber noch viel mehr, darunter fi-
nanzielle Informationen, Daten zur Marktzufriedenheit der Regi-
strare (die gegenüber den Jahren 2018 bis 2020 leicht gesunken
ist) oder Historisches wie cwi.nl, die am 01. Mai 1986 erste
registrierte .nl-Domain. Die Lektüre lohnt nicht nur für Exper-
ten!
Die schwedische Internetstiftelsen, Verwalterin des Länderkür-
zels .se, gibt Domain-Inhabern noch mehr Sicherheit. Mit CDS /
CDNSKEY und CSYNC sollen technische Ãnderungen bei einer .se-
Domain noch sicherer abgewickelt werden. Beide Funktionen sind
im "RFC 8078" näher beschrieben und im Zusammenhang mit den Do-
main Name System Security Extensions (DNSSEC) von Bedeutung.
Für die Praxis wichtig ist, dass damit Webhoster DNSSEC-Infor-
mationen und Einträge für Name Server aktualisieren können,
was den Prozess beschleunigt, ohne an Sicherheit zu verlieren.
Nach eigenen Angaben ist Internetstiftelsen damit die erste
ccTLD-Verwalterin, die hiervon Gebrauch macht. Bereits bei der
Einführung von DNSSEC im Jahr 2005 spielte .se eine Pionier-
rolle. Auch die Inhaber einer .nu-Domain, die ebenfalls von
Schweden aus verwaltet wird, profitieren von diesem Angebot.
Und für die Zukunft kündigt man groÃes an: "This is also the
basis for other exciting projects we have initiated, including
collaboration with the internet pioneer Steve Crocker", sagt
Carl Piva, CEO der Internetstiftelsen.
Während sich ICANN mit der Datenschutzgrundverordnung samt der
damit verbundenen Probleme im WHOIS-System herumplagt, hat ein
Streit um die Domain libsoftiktok.us nochmals in Erinnerung ge-
bracht, dass die Länderendung der USA keine anonymen WHOIS-Da-
ten kennt. Wer wissen will, wer Inhaber einer .us-Domain ist,
muss also lediglich ins WHOIS schauen - wie vor Mai 2018, in
dem die DSGVO in Kraft getreten ist. Auch eine anonyme Regis-
trierung ist unter .us nicht möglich; in den Vergaberegelungen
heisst es: "The usTLD Registry employs an algorithm to detect
the inadvertent or intentional registration of proxy, anony-
mous and/or private domain name registrations, and enforces a
registrarâs obligation to not offer such services to .US do-
main name registrants." In der Praxis spielt das jedoch keine
grosse Rolle, da .us in den USA kaum genutzt wird - der Markt
wird dominiert von .com und .net. Ginge es nach GoDaddy, wäre
eine anonyme Registrierung unter .us übrigens möglich; die US-
Regierung sendet jedoch keinerlei Signal, ihre Vergabepraxis
ändern zu wollen.
Den Jahresbericht 2021 für .nl finden Sie unter:
> https://jaarverslag.sidn.nl/jaarverslag/en/2021
Quelle: sidn.nl, internetstiftelsen.se, domainnamewire.com
--------------------------------------------------------------
04) Crypto - Blockchain-Entwickler im DNS
--------------------------------------------------------------
Dapper Lab, der junge Blockchain- und Spiele-Entwickler sowie
NFT-Anbieter, zeigt sich offen für das Domain Name System.
Nicht nur vereinfacht er den Zugriff auf NFTs auch für den Nor-
malnutzer, das Unternehmen registrierte kürzlich mehrere hun-
dert DNS-Domains zum Schutz der eigenen Marken und Kennzeichen.
NFTs, Blockchain, Blockchain-Domains oder Web 3.0 sind Entwick-
lungen, auf die das Internet zur Zeit voller Begeisterung oder
mit Skepsis blickt. Betreiber dieser neuen Technologien positi-
onieren sich nicht nur als Alternative, sondern als Nachfolger
des Domain Name Systems. Doch kommen sie derzeit nicht daran
vorbei, ihre Kennzeichenrechte auch im Bereich des DNS zu si-
chern. Aus diesem Grunde hat das im Februar 2018 gegründete ka-
nadische Unternehmen Dapper Labs vergangene Woche mehr als 300
Domains für sich gesichert. Dapper Labs entwickelt das in der
ETH-Blockchain verortete "Non Fungible Tokens"-Spiel CryptoKit-
ties, kaprizierte sich dann darauf, die eigene Flow-Blockchain
zu entwickeln, auf der das ebenfalls von Dapper Labs entwickel-
te "Non Fungible Tokens"-Spiel NBA Top Shot läuft. Dapper Lab
zeichnet sich darin aus, dass es den Zugriff auf diese Block-
chain-Spiele möglichst niedrigschwellig gestaltet. Zugleich
scheint man sich darüber im Klaren, dass man ganz erheblich
auf das klassische DNS angewiesen ist. Wie der Blogger Andrew
Allemann (domainnamewire.com) berichtet - nachdem ein Domain-
Tools-Alarm ihn darauf aufmerksam gemacht hatte -, registrier-
te Dapper Labs am 20. April 2022 352 Domains. Allemann machte
dabei drei Kategorien aus:
- CryptoKitties-Domains mit unter anderem CryptoKittiesBlock
chain.art, CryptoKittiesCoin.org und CryptoKittiesCollect
able.info
- Dapper Labs Marken-Domains (darunter auch Vertipper-Domains)
mit unter anderem DaperLabsToken.org, DapperLabsBlockchain
.fun und DapperLabsCoin.global
- Flow Blockchain-Domains mit unter anderem Flowcoin.me, Flow
Collectable.org und FlowDecentralized.info
Allemann rechnet sogar damit, dass Dapper Labs Registrierungen
im 4-stelligen Bereich vorgenommen hat. Sinn und Zweck dieser
umfassenden Namensorgie ist offensichtlich der passive Schutz
der eigenen Marken und Kennzeichen, um Missbrauch im von ICANN
verwalteten DNS von vornherein zu verhindern. Eine Strategie,
die sich für Markeninhaber grundsätzlich empfiehlt, da sie sich
oft schon kurzfristig bezahlbar macht.
Ein Liste der 352-Dapper Labs Domains, die Andrew Allemann aus-
gemacht hat, findet man unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2730
Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche
DOMAIN-RECHT
===============
--------------------------------------------------------------
05) Olympia - IOC als Dauerkunde der UDRP-Gerichte
--------------------------------------------------------------
Das Olympische Komitee ist immer auf der Suche nach Markenmiss-
brauch, gerne bei der Nutzung von Domains. In diesem Jahr konn-
te es bereits einige UDRP-Entscheidungen für sich verbuchen,
aber nicht immer ist das Komitee siegreich.
Im Streit um die Domain olypmics.com ging das in der Schweiz
sitzende Internationale Olympische Komitee (IOC), das die Olym-
pischen Spiele organisiert und betreut, gegen den kanadischen
Domain-Inhaber "Mike" vor. Das IOC wandte sich in einem UDRP-
Verfahren an die WIPO, wo es unter anderem vortrug, dass der
Gegner die am 04. Juli 2021 registrierte Domain olypmics.com
für wirtschaftliche Gewinne nutze, indem die Website unter der
Domain eine Pay-per-Click Seite öffne. Der Gegner meldete sich
nicht zum Verfahren. Die lettische Rechtsanwältin und Lehrbe-
auftragte an der Uni Riga IngrÄ«da KariÅa-BÄrziÅa wurde zur Ent-
scheiderin bestimmt und bestätigte die Beschwerde des IOC (WI-
PO-Case No. D2022-0448). Sie erkannte hier eine offensichtli-
che Vertipper-Domain, bei der die Marke der Beschwerdeführerin
ausreichend erkennbar sei. Die Beschwerdeführerin hatte auch
den Anscheinsbeweis für ein fehlendes Recht oder rechtliches
Interesse an der Domain seitens des Gegners erbracht, dem die-
ser nichts entgegengesetzt habe. Zudem lag für KariÅa-BÄrziÅa
aufgrund der absichtlichen Fehlschreibung der IOC-Marke ein
klarer Fall von bösgläubiger Registrierung und Nutzung der Do-
main olypmics.com vor. Sie entschied auf Transfer der Domain.
Im Streit des IOC um die Domain olympicsliveonline.com kam die
berufene Entscheiderin Lynda M. Braun, Professorin für prakti-
sche Rechtsanwendung an der Brooklyn Law School, zum gleichen
Ergebnis (WIPO-Case No. D2022-0428). 2016 hatte das IOC seinen
"Olympic Channel" unter der Domain olympicchannel.com gestar-
tet, unter dem es Sportveranstaltungen live überträgt und ver-
gleichbares anbietet. Der Gegner, ein Chinese, registrierte
die Domain olympicsliveonline.com im Juli 2021, installierte
eine umfängliche Website mit dem Titel "Beijing Winter Olym-
pics Live Stream Online 2022 â Watch abroad with VPN" und nutz-
te Marken des IOC. In einem Disclaimer auf der Website wies er
darauf hin, dass die Website nicht mit dem IOC in Verbindung
stehe. Der Gegner gab allerdings an, dass die Website als Teil
eines Partnerprogramms genutzt wurde, um Internetnutzer anzulo-
cken und sie gegen eine Provision auf eine Partner-Website um-
zuleiten. Im Rahmen des UDRP-Verfahrens meldete sich der Geg-
ner nur informell und teilte mit, er habe die Domain gelöscht.
Braun bestätigte die Beschwerde der Beschwerdeführerin: deren
Marke befindet sich vollständig in der Domain olympicsliveon
line.com, wobei die Zusätze "live" und "online" nichts an der
Ãhnlichkeit ändern. Sie stellte fest, dass der Gegner vorsätz-
lich eine der Marke ähnliche Domain gewählt habe, um Traffic
zu generieren und wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. Der
Disclaimer am unteren Ende der Website, wonach kein Zusammen-
hang mit dem IOC bestehe, vermeide nicht die Irreführung der
Internetnutzer. Sie fand auch, dass er die Domain bösgläubig
registriert und genutzt habe. Sie entschied auf Transfer der
Domain olympicsliveonline.com auf das IOC.
Dass das IOC nicht immer auf der Gewinnerseite steht, zeigt
der Streit um die im März 2021 von Kilibuy Jin Xin registrier-
te Domain soccerstore.cc, der bereits im Dezember 2021 ent-
schieden wurde. Das IOC berief sich dabei unter anderem auf
seine Schweizer und australische Marken "THE OLYMPIC STORE".
Das IOC trägt unter anderem vor: "The disputed domain name is
confusingly similar to the Complainant's trademark THE OLYMPIC
STORE. The disputed domain name not only incorporates the ele-
ment STORE, but also substitutes the element 'OLYMPIC' with
the most popular sport and an Olympic discipline, namely 'SOC-
CER'." Der Gegner nutze auf der Website die IOC-Marke "TOKYO
2000", die beim Nutzer den Eindruck verstärke, es handele sich
um eine offizielle IOC-Seite. Unter der Domain wurden Repliken
historischer Olympia-Medallien angeboten. Der Gegner meldete
sich auf die WIPO-Anfrage per eMail mit den Worten: "which do-
main? Just buy it on Namesilo." Zum Entscheider wurde der aus-
tralische Rechtsanwalt John Swinson bestimmt. Der wies die Be-
schwerde des IOC wegen eines fehlenden Markennachweises ab (WI-
PO-Case No. DCC2021-0010). In seiner Begründung klärte Swinson
zunächst, was bei einem UDRP-Verfahren zu beachten ist: "An
asserting party needs to establish that it is more likely than
not that the claimed fact is true. An asserting party cannot
meet its burden by simply making conclusory statements unsup-
ported by evidence." Fakten hinsichtlich des Bestehens einer
Marke der Beschwerdeführerin, mit der die Domain soccerstore
.cc ins Gehege kommt, vermochte Swinson nicht zu erkennen. Der
Inhalt einer Website komme bei der Beurteilung einer Markenähn-
lichkeit nicht in Betracht. Es hat einfach ein "Seite bei Sei-
te"-Vergleich der Marke und des Domain-Namens stattzufinden.
Hier zeige sich, dass die Domain soccerstore.cc die Marke "THE
OLYMPIC STORE" nicht enthalte. Wenn überhaupt von einem domi-
nierenden Teil der Domain gesprochen werden können, sei das
der Begriff "Soccer". Der Teil, der sich mit der Marke decke,
sei allerdings "Store". Aber das IOC ist nicht Inhaber einer
Marke "Store". Es handele sich da um einen generischen Begriff,
was das IOC in dem früheren Streit um die Domain canadaolympic
store.com selbst auch bestätigt habe. Demnach lag keine Ãhn-
lichkeit zwischen der Domain soccerstore.cc und der Marke "THE
OLYMPIC STORE" der Beschwerdeführerin vor, womit schon das ers-
te Element des UDRP-Verfahrens nicht erfüllt war und Swinson
die Beschwerde abweisen konnte. Er wies aber im Nachgang noch
darauf hin, dass das Angebot von nicht lizensierten Produkten
unter Verweis auf die Marken der IOC ganz offensichtlich nicht
rechtens ist und vor einem Zivilgericht geklärt werden könne.
Wir können, wie noch jedes Mal, wenn wir zu Olympia-Domains be-
richten, nur davor warnen, solche Domains zu registrieren. In
Deutschland sind diese Begriffe und Zeichen durch das Olympia-
schutzgesetz - nomen est omen - geschützt. Und ICANN hat im
Januar 2018 nach intensiven Debatten eine Resolution unter dem
Namen "Protection of IGO and INGO Identifiers in All gTLDs Po-
licy" verabschiedet. Diese Regelung gilt für alle generischen
Domain-Namen und enthält eine umfangreiche Liste reservierter
Begriffe; zu Gunsten des IOC finden sich darauf Begriffe wie
"olympic" oder "olympisch".
Sie finden die einzelnen Entscheidungen unter:
olypmics.com (WIPO Case No. D2022-0448):
> https://www.domain-recht.de/verweis/2731
olympicsliveonline.com (WIPO Case No. D2022-0428):
> https://www.domain-recht.de/verweis/2732
soccerstore.cc (WIPO Case No. DCC2021-0010):
> https://www.domain-recht.de/verweis/2733
Weitere Olympia-Entscheidungen aus diesem Jahr sind:
olympicstreams.me (WIPO Case No. D2021-3638)
> https://www.domain-recht.de/verweis/2734
olympicstreams.net (WIPO Case No. D2021-4003)
> https://www.domain-recht.de/verweis/2735
Das Olympiaschutzgesetz findet man unter:
> https://www.gesetze-im-internet.de/olympschg/
Die ICANN Resolution findet sich unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/1749
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> https://www.domain-anwalt.de
Quelle: wipo.int, eigene Recherche
DOMAIN-HANDEL
================
--------------------------------------------------------------
06) termin.de - Zeitmanagement für EUR 150.000,-
--------------------------------------------------------------
In der vergangenen Domain-Handelswoche setzte sich die .de-Do-
main termin.de zum Preis von EUR 150.000,- an die Spitze. Die
Endung .com schwächelte gegenüber früheren Verkäufen, von .xyz
gibt es nichts zu vermelden.
Mit xart.com für US$ 56.011,- (ca. EUR 51.886,-) sieht die teu-
erste .com-Domain mau aus und kann mit termin.de bei weitem
nicht mithalten. compago.com kommt auf EUR 12.000,- und steht
deutlich besser als mit den EUR 6.800,- im Januar 2016 da. Ãhn-
lich ergeht es beautylist.com mit jetzt US$ 7.000,- (ca. EUR
6.484,-) gegenüber US$ 3.500,- (ca. EUR 2.625,-) im April 2007.
Doch steigen die Preise nicht immer, wie webcube.com zeigt,
die von US$ 15.000,- (ca. EUR 11.278,-) im Dezember 2010 auf
jetzt US$ 6.324,- (ca. EUR 5.858,-) fällt, und deline.com, die
von US$ 10.000,- (ca. EUR 7.408,-) im Januar 2014 auf nun US$
5.000,- (ca. EUR 4.632,-) sinkt.
Hingegen liegt termin.de mit EUR 150.000,- nicht nur in dieser
Woche vorne, sondern unter den Länderendungen in der Jahresbes-
tenliste auf dem 1. Platz. Die .eu-Domain alternativa.eu stei-
gert sich von US$ 1.780,- (ca. EUR 1.290,-) im Oktober 2010
(EUR 13.000,- = US$ 17.940,-) auf jetzt EUR 2.499,-.
Die neuen generischen Endungen bieten zwei .app-Domains auf
den vorderen Plätzen: creator.app steht mit US$ 19.000,- (ca.
EUR 17.601,-) sehr gut da, während changemaker.app auf US$
4.000,- (ca. EUR 3.705,-) abfällt. Neue .xyz-Zahlen liegen
nicht vor. Die klassischen generischen Endungen sind besser
als sonst vertreten, und liefern ibrinfo.org zum Preis von
US$ 18.600,- (ca. EUR 17.230,-) und borealforest.org mit US$
10.230,- (ca. EUR 9.477,-). Die vergangene Domain-Handelswo-
che überzeugt nicht mit zahlreichen hohen Preisen, aber mit
der in diesem Jahr bisher teuersten bekannten Länderdomain.
Das ist schon was.
Länderendungen
--------------
termin.de EUR 150.000,-
e-bikes.de EUR 12.000,-
protektas.de EUR 9.900,-
gfz.de EUR 7.500,-
a-trust.de EUR 6.000,-
pumpenwartung.de EUR 3.647,-
resumehelp.de EUR 2.499,-
sanctus.de EUR 2.380,-
smarto.de EUR 2.000,-
stories.me US$ 8.888,- (ca. EUR 8.233,-)
o.vg US$ 8.500,- (ca. EUR 7.874,-)
1win.in US$ 6.900,- (ca. EUR 6.392,-)
roo.ai EUR 5.000,-
abono.es EUR 4.999,-
swappie.pt EUR 3.999,-
helper.in US$ 2.500,- (ca. EUR 2.316,-)
alternativa.eu EUR 2.499,-
artpro.co.uk US$ 2.495,- (ca. EUR 2.311,-)
Neue Endungen
-------------
creator.app US$ 19.000,- (ca. EUR 17.601,-)
changemaker.app US$ 4.000,- (ca. EUR 3.705,-)
smarter.finance EUR 3.900,-
household.group US$ 3.000,- (ca. EUR 2.779,-)
interchain.zone US$ 2.000,- (ca. EUR 1.853,-)
ginn.group US$ 2.000,- (ca. EUR 1.853,-)
enjoy.live US$ 2.000,- (ca. EUR 1.853,-)
Generische Endungen
-------------------
ibrinfo.org US$ 18.600,- (ca. EUR 17.230,-)
borealforest.org US$ 10.230,- (ca. EUR 9.477,-)
macrocosm.org US$ 7.500,- (ca. EUR 6.948,-)
dhk.org US$ 7.000,- (ca. EUR 6.484,-)
ocj.org US$ 6.000,- (ca. EUR 5.558,-)
cultural.org US$ 3.101,- (ca. EUR 2.873,-)
socialfinanceus.org US$ 3.050,- (ca. EUR 2.825,-)
kurt.net GBP 2.000,- (ca. EUR 2.376,-)
nndoh.org US$ 2.000,- (ca. EUR 1.853,-)
.com
-----
xart.com US$ 56.011,- (ca. EUR 51.886,-)
barrels.com US$ 26.388,- (ca. EUR 24.444,-)
zexa.com US$ 25.000,- (ca. EUR 23.159,-)
playmatrix.com US$ 24.995,- (ca. EUR 23.154,-)
olympusbank.com EUR 22.000,-
actable.com US$ 15.000,- (ca. EUR 13.895,-)
compago.com EUR 12.000,-
improveit.com US$ 12.503,- (ca. EUR 11.582,-)
ggpay.com US$ 12.000,- (ca. EUR 11.116,-)
ntwrk.com US$ 11.602,- (ca. EUR 10.747,-)
healthcarebusinesstech.com US$ 11.600,- (ca. EUR 10.746,-)
inzpira.com EUR 10.000,-
onlyfansleaks.com US$ 9.999,- (ca. EUR 9.263,-)
bilira.com US$ 9.995,- (ca. EUR 9.259,-)
dogsaholic.com US$ 8.482,- (ca. EUR 7.857,-)
uniblue.com US$ 8.353,- (ca. EUR 7.738,-)
nyble.com US$ 7.750,- (ca. EUR 7.179,-)
wita.com US$ 7.251,- (ca. EUR 6.717,-)
beautylist.com US$ 7.000,- (ca. EUR 6.484,-)
hairoil.com US$ 6.361,- (ca. EUR 5.892,-)
nulook.com US$ 6.349,- (ca. EUR 5.881,-)
rateitall.com US$ 6.349,- (ca. EUR 5.881,-)
webcube.com US$ 6.324,- (ca. EUR 5.858,-)
greentastic.com EUR 6.000,-
deline.com US$ 5.000,- (ca. EUR 4.632,-)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> https://www.domain-spiegel.de
Quelle: sedo.de, thedomains.com, tldinvestors.com
EVENT
=========
--------------------------------------------------------------
07) August - Aufruf zu Themenvorträgen für NamesCon
--------------------------------------------------------------
Die NamesCon.Global findet Ende August 2022 in Austin (Texas)
statt. Veranstalter ist die WHD Event GmbH, die auch CloudFest
veranstaltet. Nun wird um Themenvorschläge gebeten.
Statt wie sonst üblich im Januar, findet die NamesCon Global
diesmal vom 31. August bis 03. September 2022 statt. Von der
zeitlichen Verschiebung abgesehen, bleibt es aber beim bekann-
ten Veranstaltungsort, dem Omnis Austin Hotel in Austin, Texas
(USA). Auf der Website gibt es noch immer keine Informationen
zur Ausgabe 2022 der NamesCon, doch berichtet Andrew Allemann
(domainnamewire.com) davon, dass die NamesCon-Veranstalter zur
Einreichung von Beiträgen für die kommende Konferenz aufrufen.
Wer also gerne als Redner*in in einer Präsenzveranstaltung
sein Wissen weitergeben möchte, kann Vorschläge für einen Vor-
trag zu Themen wie Aufbau eines ordentlichen Domain-Portfolios,
wie meistere ich den Sekundärmarkt, Domain-Entwicklung und Un-
ternehmertum und weitere einreichen. Die Zusammenfassung des
eigenen Themas bei Einreichung des Vorschlags ist auf 800 Zei-
chen begrenzt.
Die NamesCon Global findet vom 31. August bis zum 03. Septem-
ber 2022 im Omni Austin Hotel Downtown, 700 San Jacinto, E 8th
St, Austin, TX 78701 (USA) statt. Derzeit gibt es bei den Ti-
ckets Frühbucherrabbatte. Die Tickets für die NamesCon sind mo-
mentan als "Springtime Special" günstiger zu haben: der Stan-
dard Pass kostet US$ 499,- (zzgl. US$ 19,06 Fee und US$ 42,74
VAT), der Channel Pass kostet US$ 549,- nebst Gebühr und Steu-
er. Die günstigen Preise enden am 03. Juni 2022. Vom 04. Juni
2022 an kostet der "On-Site Standard Pass" US$ 999,- und der
"On-Site Channel Pass" US$ 1.499,-, beide jeweils nebst Gebühr
und Steuer.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> Link
Die vollständige Liste mit Themen, zu denen man sich bei Names-
Con Vorträge wünscht, findet man unter:
> https://www.domain-recht.de/verweis/2736
Quelle: domainnamewire.com, eigene Recherche
IMPRESSUM/TEAM
================
ISSN 1616-0908
RA Daniel Dingeldey
Cosimaplatz 2
12159 Berlin
http://www.domain-recht.de
mailto:dingeldey@domain-recht.de
verantwortl. für den redaktionellen Inhalt:
RA Daniel Dingeldey (Anschrift siehe oben)
Team:
Daniel Dingeldey, Rechtsanwalt Berlin
Florian Hitzelberger, Rechtsanwalt Holzkirchen
Feedback? Wir freuen uns auf Ihre eMails!
Schreiben Sie an: mailto:dingeldey@domain-recht.de
Juristische Beratung? Domain-Anwälte finden Sie hier:
http://www.domain-anwalt.de
Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:
Link
Adressänderung?
Bitte abbestellen (siehe oben) und dann einfach neu
abonnieren unter Link
Loading...
Loading...